Drucksache 17 / 18 485 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Schmidberger (GRÜNE) vom 27. April 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. April 2016) und Antwort Wahlplakate 2016: Gelten für den Justizsenator andere Fristen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Trifft es zu, dass Wahlplakate der politischen Parteien zur diesjährigen Abgeordnetenhauswahl ab dem 31. Juli 2016 – z.B. an Lichtmasten oder als Stelltafeln – angebracht werden dürfen? Zu 1.: Ja. Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden stehen, sind ausschließlich für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben (§ 11 Absatz 2a Berliner Straßengesetz – BerlStrG). 2. Der Justizsenator Thomas Heilmann hat gegenüber der Presse verkündet, dass die Plakate für die Wahl durch die Parteien ab dem 29. Juli 2016 aufgehängt werden dürfen. Gilt für Senatsmitglieder oder ihre Parteien andere als die oben genannte Frist? Zu 2.: Gemeint war Sonntag, der 31. Juli 2016. Das genaue Datum ist versehentlich verwechselt worden, was die Differenz um zwei Tage erklärt. 3. Wie werden zu früh und somit widerrechtlich angebrachte Plakate ordnungsrechtlich behandelt und welche Bußgelder werden fällig? Zu 3.: Wird eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, so kann die Straßenbaubehörde die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum oder die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Gemäß § 28 BerlStrG läge eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. 4. Wie bewertet der Senat ein zu frühes Anbringen von Wahlplakaten? Zu 4.:Der Senat lehnt ein Anbringen von Wahlplakaten vor Beginn der gesetzlichen Siebenwochenfrist ab und appelliert an alle politischen Parteien, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Berlin, den 9. Mai 2016 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Mai 2016)