Drucksache 17 / 18 505 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Steffen Zillich (LINKE) vom 03. Mai 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Mai 2016) und Antwort Innenrevision bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie ist die Innenrevision bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft organisiert (Aufgaben , Befugnisse, Abläufe/Verfahren) und wo ist dies geregelt? 2. Wie viele Mitarbeiter*innen (in Vollzeitäquivalenten ) sind derzeit in der Innenrevision bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft eingesetzt ? Wie viele davon sind tatsächlich einsatzfähig? Zu 1. und 2.: In der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft ist keine Innenrevision als eigenständige Organisationseinheit (z. B. in Form einer Stabsstelle ) eingerichtet. Als Teilaufgabe der Innenrevision ist eine Dienstkraft mit der Leitung der Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung gemäß der Richtlinien für die Arbeit der Prüfgruppen zur Korruptionsbekämpfung in der Hauptverwaltung vom 6. März 2012 betraut, die von vier weiteren Mitgliedern der Prüfgruppe unterstützt wird. Alle Mitglieder der Prüfgruppe sind einsatzfähig. 3. In welchen Angelegenheiten, wann, wie häufig und zu welchen Anlässen ist es in der 17. Legislaturperiode zu Prüfungen (stichprobenweise, anlassbezogen etc.) durch die Innenrevision bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft gekommen? (Bitte nach Art, Gegenstand, Anlass und Zeitraum sowie den wesentlichen Ergebnissen der jeweiligen Prüfung aufschlüsseln.) 4. In welchen Fällen leitet die Innenrevision auf eigene Initiative hin Prüfungen oder Untersuchungen ein bzw. ist qua Geschäftsordnung/Dienstvorschrift zur Einleitung einer solchen verpflichtet? 6. Wer ordnet im Regelfall die Einleitung einer Prüfung oder Untersuchung durch die Interne Revision an und wer bzw. welche Stelle kann eine solche auch einleiten bzw. anordnen? 7. Welche Mängel wurden bei den unter 3. genannten Prüfungen der Innenrevision bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft jeweils festgestellt und welche Konsequenzen wurden daraus jeweils gezogen? 8. Liegen zu den unter 3. genannten Prüfungen der Innenrevision bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft jeweils schriftliche Berichte vor? Wenn ja, welche? 9. Sind diese schriftlichen Berichte der Innenrevision bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft jeweils als Verschlusssache eingestuft? Wenn ja, mit welchem Grad und warum jeweils? (Bitte nach Bericht, Grad und Grund aufschlüsseln.) 10. In welcher Form legt die Innenrevision bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zusammenfassende Berichte (Jahres-, Monats-, Quartalsoder unregelmäßige Berichte) zu wessen Händen vor? Zu 3. und 4. sowie 6. bis 10.: Die Fragen gehen von der Annahme aus, dass eine Innenrevision bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft organisatorisch eingerichtet ist und demnach anlassbezogen bzw. routinemäßig Prüfungen initiiert, durchführt und diese durch entsprechende Berichte dokumentiert werden. Wie zu 1. bereits beantwortet, ist eine Innenrevision nicht eingerichtet, sodass eine Einzelbeantwortung nicht möglich ist. Lediglich um den Aufgabenbereich der Prüfgruppen zur Korruptionsbekämpfung zu präzisieren, wird in der Beantwortung zu 5. auf die geltende Richtlinie verwiesen . Die Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung kommt in der Regel einmal jährlich zusammen. Darüber hinaus stimmen sich die Mitglieder bei konkreten Anlässen einzelfallbezogen ab. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 505 2 5. Wie lautet die Geschäftsanweisung über die Aufgaben und Befugnisse der Innenrevision bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft im Originalwortlaut ? (Bitte die Geschäftsanweisung beifügen.) Zu 5.: Eine ressortbezogene Geschäftsanweisung, die über die in der Antwort zu 1. und 2. genannten Richtlinien , weiterführende Regelungen beinhaltet, ist nicht vorhanden. Die landesweiten Richtlinien für die Arbeit der Prüfgruppen zur Korruptionsbekämpfung in der Hauptverwaltung sind als Anlage beigefügt. Berlin, den 13. Mai 2016 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mai 2016) Der Senat von Berlin Richtlinien für die Arbeit der Prüfgruppen zur Korruptionsbekämpfung in der Hauptverwaltung Vom 6. März 2012 SenJust II C 1 Telefon: 9013-3034 oder 9013 – 0, intern 913-3034 Auf Grund des § 6 Abs.1 AZG wird bestimmt: I. Einrichtung und Leitung der Prüfgruppe 1. Zur Prävention und Bekämpfung von Korruption besteht in jeder Senatsverwaltung einschließlich der Senatskanzlei eine besondere Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung. 2. Die Mitglieder der Prüfgruppe können zugleich als Innenrevisoren oder Innenrevisorinnen der jeweiligen Senatsverwaltung tätig sein. Soweit die Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung und die Innenrevision organisatorisch getrennt sind, ist die Zusammenarbeit zwischen beiden Institutionen behördenintern zu regeln. Die Regelungen sollen Bestimmungen über - die Abstimmung der Prüffelder, - die Pflicht zu und den Umfang der gegenseitigen Information und - die Verfahrensweise bei Entstehen von korruptionsbezogenen Verdachtsmomenten anlässlich der Prüfung durch die Innenrevision enthalten. 3. Die Mitglieder der Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung unterstehen deren Leitung. Diese soll der Leitung der Senatsverwaltung unterstellt sein. 4. Leitung und Mitglieder der Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung werden speziell in Erkennung, Prävention und Bekämpfung von Korruption geschult . 2 II. Tätigkeit der Prüfgruppe 1. Die Tätigkeit der Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung ist durch Unvoreingenommenheit und Verantwortungsbewusstsein gegenüber den zu prüfenden Bereichen und den dort tätigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gekennzeichnet. Über die Tätigkeit der Prüfgruppe ist im Hinblick auf die berufliche und persönliche Reputation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der geprüften Bereiche wegen der dauerhaften Wirkung von Gerüchten strenge Verschwiegenheit zu wahren. 2. Die Prüfgruppe erstellt einen Gefährdungsatlas zur behördeninternen Einschätzung und Festlegung von besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen . 3. Sie hat interne Kontrollsysteme (IKS) zu erarbeiten. 4. Die Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung führt Routineprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durch. Die Routineprüfungen erstrecken sich auf alle Geschäftsbereiche einer Senatsverwaltung, ihrer nachgeordneten Behörden und der zu ihnen gehörenden nichtrechtsfähigen Anstalten (§ 2 Abs. 2 AZG). Mögliche Prüffelder sind einem nicht abschließenden Prüfungskatalog oder Gefährdungsatlas zu entnehmen. Die Auswahl trifft die Leitung der Prüfgruppe, die auch die jeweiligen Prüfungsschwerpunkte vorgibt. Die Prüfungen haben nicht nur eine kontrollierende, sondern auch eine unterstützende und beratende Funktion. Anlassbezogene Prüfungen werden unverzüglich durchgeführt. Der zu prüfende Bereich hat die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen umgehend bereitzustellen. 5. Leitung und Mitglieder der Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung unterliegen hinsichtlich des Einsichts- und Informationsrechts, der Prüfungsdurchführung , der Berichterstattung und der Erfolgskontrolle im Rahmen der Gesetze keinen Beschränkungen. Sie haben bei Prüfungen insbesondere das Recht, grundsätzlich jederzeit a) Dienstzimmer zu betreten, b) Aktenschränke und – mit Ausnahme privater – andere Behältnisse und die Dienstpost zu öffnen, c) sämtliche Verwaltungsvorgänge einschließlich Personalakten einzusehen , aus diesen Auskünfte anzufordern und daraus Kopien zu fertigen, soweit im Einzelfall Rechtsvorschriften (z.B. § 84 Abs. 5, § 88 LBG, Berliner Datenschutzgesetz, Bundesdatenschutzgesetz) nicht entgegenstehen , d) der Geheimhaltung unterliegende Vorgänge mit Zustimmung der Leitung der Senatsverwaltung einzusehen, 3 e) Auskunft zu dienstlichen Belangen zu erhalten, f) Dienstkräfte zu befragen, g) Zugang zu den auf elektronischen Datenträgern gespeicherten Daten zu erhalten und diese gegenständlich festzuhalten, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Erfolgt eine Prüfung im Einzelfall zur Aufdeckung von Straftaten oder sonstigen Dienstpflichtverletzungen, dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat oder sonstige Dienstpflichtverletzung begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BlnDSG i.V.m. § 32 BDSG). 6. Soweit es zur Prüfung notwendig ist, besteht ein Weisungsrecht gegenüber allen Dienstkräften der betroffenen Dienststelle. 7. Es ist eine nichtschematische, straffe, keine Bereiche ausschließende und die geprüften Bereiche möglichst wenig belastende Prüfungsabwicklung zu gewährleisten. 8. Am Ende der Prüfung soll eine Schlussbesprechung durchgeführt werden. In dieser Besprechung sind sowohl alle festgestellten schwerwiegenden Mängel als auch vorhandene Schwierigkeiten zu erörtern. Nach Möglichkeit sind Lösungs- und Verbesserungsvorschläge zu machen. Die Ergebnisse der Prüfung sind in einem Prüfungsbericht niederzulegen, der einen umfassenden Überblick über die Prüfung ermöglichen soll. Dabei sind auch Feststellungen, die zu Änderungen während der Prüfung geführt haben, aufzunehmen. Im Bericht sind die Namen der Bediensteten grundsätzlich nicht aufzunehmen. Erkenntnisse, die Maßnahmen der Dienstaufsicht gegenüber einzelnen Beschäftigten erfordern, sind gesondert der zuständigen Stelle zuzuleiten. Der Prüfungsbericht ist zu übersenden: a) unverzüglich der Leitung des Hauses bzw. einem von ihr beauftragten Abteilungsleiter oder einer Abteilungsleiterin, b) gegebenenfalls der Leitung des geprüften Bereiches. Mit der Übersendung des Prüfberichts ist die Leitung des zu prüfenden Bereiches anzuweisen, zu den Prüfungsbeanstandungen in angemessener Frist Stellung zu nehmen und die Mängel zu beseitigen. Die Erledigung der Prüfungsbeanstandungen ist zu überwachen und festzustellen . 4 III. Nachgeordnete Einrichtungen; Unterrichtungspflichten 1. Leitung und Mitglieder der Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung einer nachgeordneten Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 2 AZG sind im Rahmen der Korruptionsbekämpfung an Weisungen der Leitung und der Mitglieder der Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung der zuständigen Senatsverwaltung gebunden; sie haben die Prüfgruppe der zuständigen Senatsverwaltung umgehend und umfassend über jeden sachlich und/oder politisch relevanten Vorgang zu unterrichten. 2. Die Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung unterrichtet umgehend die bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin eingerichtete Zentralstelle Korruptionsbekämpfung über jede anlassbezogene Prüfung sowie über das Ergebnis jeder Routineprüfung, in deren Verlauf sich ein Verdacht auf Korruption ergeben hat. Gleichzeitig unterrichtet die Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung die Leitung der Senatsverwaltung, sofern sich ein Verdacht nicht gegen diese richtet. Anderenfalls unterrichtet sie den Regierenden Bürgermeister von Berlin unmittelbar. IV. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft. S17-18505 ~7197753