Drucksache 17 / 18 528 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 03. Mai 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Mai 2016) und Antwort Sicherheitskonzept beim Prozess gegen Rolf Z. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Mit welcher Begründung findet der Prozess gegen Rolf Z. unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen statt? 2. Was sind die Bestandteile des Sicherheitskonzepts im Prozess gegen Rolf Z.? Zu 1. und 2.: Der Senat weist darauf hin, dass die Entscheidung über den Erlass von Sicherungsverfügungen für einzelne Gerichtsverfahren nach § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) der jeweils Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter obliegt. Diese treffen ihre Entscheidungen auch über Sicherungsverfügungen in richterlicher Unabhängigkeit. Der Senat kann und wird daher auf diese Entscheidungen keinen Einfluss nehmen. Der Vorsitzende Richter im Prozess gegen Rolf Z. hat sich gleichwohl bereit erklärt, zu den Fragen Stellung zu nehmen. Die Beantwortung stützt sich im Folgenden auf die Mitteilungen des Vorsitzenden Richters. Der Vorsitzende Richter wurde von einem Prozessbeteiligten darauf hingewiesen, dass im Internet zur Prozessbeobachtung aufgerufen wird. Er ging nach seinen Angaben davon aus, dass eine „Prozessbeobachtung“ möglicherweise sowohl von politisch linken als auch politisch rechten Gruppen geplant sei. Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, erließ der Vorsitzende Richter eine Sicherungsverfügung. Diese sah vor, dass die Zuschauer des Gerichtsverfahrens das Gerichtsgebäude nur durch einen besonderen Eingang (Schleuse) betreten dürfen und erst nach einer intensiven Kontrolle und Hinterlegung etwaiger gefährlicher Gegenstände zugelassen werden. Die Sicherungsverfügung bezog sich auf alle Besucherinnen und Besucher des Verfahrens gegen Rolf Z. und nicht etwa nur auf solche, die für „Prozessbeobachterinnen “ und „Prozessbeobachter“ gehalten wurden . Zudem waren maximal 20 Pressevertreter zugelassen . Berlin, den 23. Mai 2016 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Mai 2016)