Drucksache 17 / 18 567 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Joschka Langenbrinck (SPD) vom 09. Mai 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mai 2016) und Antwort Rechtliche Einordnung von E-Tankstellen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele E-Tankstellen gibt es bereits in Berlin und – falls bekannt – in den einzelnen Bezirken? Antwort zu 1: Es gibt in Berlin eine Vielzahl von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge von unterschiedlichen Betreibern auf öffentlichem Straßenland, auf öffentlich oder nur für begrenzte Nutzerkreise zugänglichen privaten Flächen und nur dem Eigentümer oder dem Betreiber zugänglichen Ladeeinrichtungen im privaten Raum. Schätzungen gehen von einem Angebot von rund 500 Ladepunkten auf öffentlichem Straßenland aus, wobei eine Ladesäule in der Regel zwei Ladepunkte aufweist. Bezirksdifferenzierte Angaben können nur für das Angebot auf öffentlichem Straßenland geschätzt werden. Hohe Angebotsdichten werden in den Innenstadtbezirken erreicht, in den Außenbezirken sind weniger Ladesäulen errichtet und von den zuständigen Bezirksbehörden genehmigt worden. Beispielsweise hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde des Bezirks Reinickendorf bisher nur eine Ladesäule auf öffentlichem Straßenland genehmigt. Frage 2: Wird die Einrichtung einer „E-Zapfsäule“ vom Bund oder Land finanziell gefördert und wenn ja, inwiefern? Antwort zu 2: Für die Förderung der Errichtung und teilweise auch des Betriebs von Ladeinfrastruktur stehen grundsätzlich verschiedene europäische und nationale Programme mit unterschiedlicher Ausrichtung und unterschiedlichen Bedingungen bereit. Das Land Berlin fördert die Errichtung und den Betreib von Ladeinfrastruktur auf öffentlichem Straßenland und auf privatem Grund unter bestimmten Bedingungen. Hierzu wurde ein europaweites Vergabeverfahren durchgeführt und im Januar 2015 eine Vergabeentscheidung getroffen. Im Rahmen dieses Vertrags wurden bis Mitte Mai 2016 rd. 95 Ladesäulen in Berlin errichtet, zahlreiche weitere sind in Planung bzw. im Genehmigungsverfahren bei den zuständigen Bezirksbehörden. Frage 3: Unter welchen Voraussetzungen haben Gewerbetreibende die Möglichkeit eine „E-Zapfsäule“ für Autos und/oder Roller und/oder Fahrräder zu errichten? Antwort zu 3: Grundsätzlich entscheidet der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte über die Nutzung von privatem Grund. Dabei ist jedoch eine Vielzahl vertraglicher , technischer und steuerlicher Regelungen zu beachten . Frage 4: Wann gilt eine E-Tankstelle als E-Tankstelle? Antwort zu 4: Eine rechtliche Definition von „E- Tankstellen“ ist nicht bekannt. Die Ladesäulenverordnung (LSV), deren Inkrafttreten voraussichtlich zum 1. Juli 2016 erfolgen wird, definiert einen Ladepunkt als eine „Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann.“ Dabei wird zwischen Normal- und Schnellladepunkten differenziert, die Bagatellgrenze liegt bei 3,7 kW Ladeleistung. Als Elektromobile werden reine Batterieelektrofahrzeug und von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeug (Klassen M1, N1 und N2 entsprechend der jeweiligen EU-Richtlinie) definiert. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 567 2 Frage 5: Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Einrichtung einer E-Tankstelle? Antwort zu 5: Bei Ladesäulen auf öffentlichem Straßenland ist neben straßenrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Regelungen eine Vielzahl vertraglicher und technischer Regelungen zu beachten. So ist eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaulastträger nach § 11 Abs. 1 Berliner Straßengesetz (BlnStrG) erforderlich, die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Beschilderung und Markierung durch die unteren Straßenverkehrsbehörden erfolgt auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO). Frage 6: Gibt es rechtliche Unterschiede, ob eine „E- Zapfsäule“ für Autos oder Roller oder Fahrräder errichtet wird? Frage 7: Gilt eine E-Tankstelle für Autos und/oder Roller und/oder Fahrräder als Tankstelle? Antwort zu 6. und 7: Hierzu wird auf die Antwort zur Frage 4 hingewiesen. Berlin, den 25. Mai 2016 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Mai 2016)