Drucksache 17 / 18 576 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 18. Mai 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mai 2016) und Antwort Immobilienentwicklung, Bauplanung und Geldwäsche Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gibt es vor dem Hintergrund der jüngsten Veröffentlichungen und Erkenntnisse zu Briefkastenfirmen und Geldwäscheverdacht bei größeren Planungs- und Bauvorhaben sowie Projektentwicklungen eine regelmäßige steuerrechtliche Prüfung der Antragsteller, wenn nein, warum nicht? Zu 1.: Steuerprüfungen erfolgen bei Bauplanungs- und Projektentwicklungsgesellschaften unter denselben Voraussetzungen wie bei anderen Unternehmen. Die Überprüfung erfolgt unter Abwägung aller steuerlichen Risikogesichtspunkte im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens durch den Innendienst der Finanzämter, ggf. durch eine Außenprüfung oder steueraufsichtliche Maßnahmen (Aufdeckung unbekannter Steuerfälle). Die Berliner Steuerverwaltung geht grundsätzlich sämtlichen Hinweisen nach, die auf ein steuerliches Vergehen hinweisen . Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, ist sie verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten . 2. Hält es der Senat für sinnvoll und erforderlich, bei konkreten Hinweisen auf Briefkastenfirmen und Geldwäscheverdacht eigenständig aktiv zu werden und Ermittlungen einzuleiten, wenn nicht, warum? Zu 2.: Für das Einleiten von Ermittlungen bei Hinweisen auf ein strafbares Verhalten sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Sie sind gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung verpflichtet - soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist - wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (Legalitätsprinzip). Die Generalstaatsanwaltschaft übt gemäß § 147 Ziffer 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Fach- und Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft aus, so dass sie einschreiten muss, sollte die Staatsanwaltschaft die ihr obliegenden Aufgaben bei der Strafverfolgung nicht ordnungsgemäß wahrnehmen. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz führt ihrerseits die Fach- und Dienstaufsicht über die Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 147 Ziffer 2 GVG, so dass sie wiederum einschreiten muss, sollte die Generalstaatsanwaltschaft den ihr obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen. Der Senat hält diese bundesgesetzlichen Regelungen für eine sachgerechte Lösung. 3. Wie wird der Senat mit den Hinweisen zu Briefkastenfirmen im Fall der Immobilienprojekte Ku’damm- Karree, Alexa-Hochhaus und Güterbahnhof Wilmersdorf vorgehen? Zu 3.: Zu Einzelfällen ist es aufgrund des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) nicht möglich, Auskünfte zu erteilen. Im Übrigen gilt auch hier der Hinweis auf das Legalitätsprinzip . Berlin, den 03. Juni 2016 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Juni 2016)