Drucksache 17 / 18 578 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Klaus Lederer und Katrin Lompscher (LINKE) vom 18. Mai 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mai 2016) und Antwort Planreife ohne Planstraße II: Was tut der Senat beim B-Planverfahren 7-29? Nachfragen zur Schriftlichen Anfrage 17/17 141 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Nachdem zwischen dem Senat und dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg nicht einvernehmlich geklärt werden konnte, ob beim B-Plan 7-29 Planreife vorliegt oder nicht, hat der Bezirk im Oktober 2015 die Entscheidung an den Senat abgegeben. Nach welcher rechtlichen Vorschrift ist der Widerspruchsbescheid vom 22.1.2016 ergangen und befindet sich das Verfahren gleichwohl noch in der Planungshoheit des Bezirks? Antwort zu 1: Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ergibt sich aus § 86 Abs. 1 Nr. 2 der Berliner Bauordnung (BauO Bln). Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens obliegt gemäß § 6 Abs.1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG- BauGB) dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg. Frage 2: Laut Bezirk ist der Senat nur berechtigt, ein B-Planverfahren an sich zu ziehen und Beschlüsse dazu zu fassen, wenn der Bezirk eine Einzelanweisung der Senatsverwaltung bei einem B-Plan, der das dringende Gesamtinteresse Berlins berührt, nicht befolgt (§ 7 AG- BauGB i.V.m. § 13a AZG). Dies sei nicht der Fall. Trifft die Auffassung des Bezirks zu, und warum hat der Senat darauf verzichtet, den B-Plan 7-29 an sich zu ziehen? Antwort zu 2: Die Voraussetzungen für den Senat ein Bebauungsplanverfahren an sich zu ziehen, ergeben sich aus § 7 Abs. 1 AGBauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG). Beeinträchtigt der Entwurf eines Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen Berlins, so kann das zuständige Mitglied des Senats abweichend von dem in § 6 AG- BauGB geregelten Verfahren einen Eingriff nach § 13 a Abs. 1 AZG vornehmen. Zwar berührt der in Rede stehende Bebauungsplan dringende Gesamtinteressen gem. § 7 Abs. 1 AGBauGB. Die Voraussetzungen für einen Eingriff nach § 13a Abs. 1 AZG liegen aber derzeit nicht vor, so dass das Verfahren zur Aufstellung weiterhin beim Bezirk liegt. Frage 3: Teilt der Senat die Auffassung des Bezirks, dass es sich bei der Frage der Planreife nur um eine Bewertung im „ordnungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahren “ und nicht um einen „Verfahrensschritt im Planaufstellungsverfahren“ handelt (MzK 17.11.2015, Drs. Tempelhof-Schöneberg 1614-XIX, S. 2), obwohl wegen der weitreichenden Bedeutung der Planreife (vorgezogene Rechtskraft eines im Entwurf befindlichen Bebauungsplans) vom Bezirksamt ein förmlicher Beschluss über deren Vorliegen herbeigeführt werden muss, bei dem die BVV wegen der gleichsam „vorzeitigen Festsetzung “ zudem zu beteiligen ist? Wie begründet der Senat seine Auffassung? Antwort zu 3: Die Frage, ob ein Bebauungsplan einen Plan- oder Teilplanreifezustand erreicht hat, ist kein Verfahrensschritt im Planaufstellungsverfahren sondern spielt eine Rolle bei der Entscheidung, ob ein Vorhaben genehmigungsfähig ist, bevor der Bebauungsplan festgesetzt ist. Sie wird nicht „erteilt“, sondern ermöglicht die Genehmigung eines Einzelvorhabens innerhalb des Geltungsbereichs eines künftig geltenden Bebauungsplans, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Neben dem Vorliegen der sogenannten formellen Planreife, wo bestimmte Verfahrensschritte bereits abgeschlossen sein müssen, ist die materielle Planreife von zentraler Bedeutung. Gem. § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB muss anzunehmen sein, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen nicht entgegensteht . In diesen Fällen bedarf es eines Nachweises darüber , dass die Bezirksverordnetenversammlung oder der zuständige Ausschuss den Inhalt des Bebauungsplans billigt. Dies muss nicht zwingend – entgegen der geübten Praxis in Berlin – in Form eines förmlichen BVV1- Beschlusses erfolgen. Der vorliegende Fall rechtfertigt es 1 Bezirksverordnetenversammlung Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 578 2 vielmehr, unter den vorliegenden besonderen Voraussetzungen von dieser Forderung abzusehen. Ein förmliches Verfahren im Zusammenhang mit der Erteilung einer Planreife nach § 33 BauGB ist de lege landesrechtlich nicht vorgesehen. Das AGBauGB fordert keinen entsprechenden Beschluss der BVV. Die BVV hat insbesondere in ihrem Ersuchensbeschluss (Drucks. Nr. 1614/XIX) hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie – bezogen auf das Antragsgrundstück – an den beabsichtigten Festsetzungen zumindest insoweit durch eine „andere Art der Ausdrücklichkeit“ festhält. Frage 4: Wenn der Senat das B-Planverfahren 7-29 nicht an sich gezogen hat, auf welcher gesetzlichen Grundlage hat er Planreife und Baugenehmigung zum B- Plan 7-29 erteilen dürfen? Hat der Senat auch in anderen Planverfahren über Planreife und Baugenehmigungen gegen einen Bezirk entschieden? In wie vielen und in welchen Fällen sowie aus welchen Gründen jeweils? Antwort zu 4: Für die Erteilung von Baugenehmigungen ist in der Regel der Bezirk zuständig, vgl. Nr. 15 Absatz 1 der Anlage zu § 2 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG). Wird gegen eine solche Ausgangsentscheidung , also z. B. die Versagung einer Baugenehmigung , Widerspruch eingelegt, und führt eine erneute sogenannte Abhilfeprüfung zu keiner anderen Entscheidung, muss die zuständige Widerspruchsbehörde über den Vorgang entscheiden. In bauaufsichtlichen Verfahren ist nach § 86 Abs. 1 BauO Bln in bestimmten Fällen die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig . Im Falle des Hauses 21 /22 ergab sich die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt aus § 86 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln, da das Vorhaben mehr als 1.500 m 2 Geschossfläche aufweist. (Dabei spielt es keine Rolle ob die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt oder das Bezirksamt das Bebauungsplanverfahren durchführt). Im Rahmen der Widerspruchszuständigkeit hat die zuständige Widerspruchsbehörde alle Kompetenzen der Ausgangsbehörde, d. h. sie kann sich auf die Erteilung eines Widerspruchsbescheids, also die Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit beschränken, die dann die verbindliche Grundlage der endgültigen Entscheidung des Bezirks darstellt. Sie kann aber auch zusätzlich den begehrten Bescheid, hier die Baugenehmigung, erteilen. Dann unterbleibt eine erneute Befassung des Bezirks mit dem Vorhaben Da keine Statistik über Planreifeentscheidungen geführt wird, ist eine Angabe von Fallzahlen zu Teilfragen 2 und 3 nicht möglich. Frage 5: Ist die Baugenehmigung für Haus 21/22 durch den Senat erteilt worden oder durch das Bezirksamt ? Das Bezirksamt teilt mit, dass es die Baugenehmigung nicht erteilt hat. Der Senat wiederum hat mitgeteilt: „Baugenehmigungen erteilt das Bezirksamt.“ (SenStadt Um VII B 16, Antwort zu Frage 8 b Kleine Anfrage Tempelhof-Schöneberg lfd. Nr. 374/XIX „Baugenehmigung durch SenStadt trotz fehlender Voraussetzungen?“). Wer erteilt zukünftig Baugenehmigungen bis zur Festsetzung des B-Plans 7-29? Antwort zu 5: Die Baugenehmigung wurde durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erteilt . Die Frage, wer zukünftig Baugenehmigungen bis zur Festsetzung des Bebauungsplans erteilt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Zuständigkeit der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens obliegt grundsätzlich dem Bezirksamt (vgl. Antwort zu 4). Frage 6: Nach Darstellung des Projektentwicklers soll das im Januar 2016 genehmigte Gebäude 21/22 ein „Wohnhaus mit Tiefgarage“ und ca. 16.400 qm BGF sein (remtec.eu/de/aktuell/euref-campus-21-22/). An anderer Stelle heißt es „Büronutzung“ mit zweigeschossiger Tiefgarage und ca. 12.000 qm BGF (euref.de/de/vermietunggebaeude /aktuelle-mietangebote/euref-campus-21-22/). Welche Nutzung und welche BGF treffen zu und wie würde eine Wohnnutzung mit 16.400 qm BGF sich zum Kerngebiet des B-Plans 7-29 verhalten (Wohnen nur ausnahmsweise zulässig, kein Wohnungsbau in größerem Umfang)? Antwort zu 6: Beantragt und genehmigt wurde der Neubau eines Bürogebäudes mit Tiefgarage und einer Geschossfläche von 12.000 m². Wie sich ein Wohnungsbauvorhaben mit einer Geschossfläche von 16.400 m² im Kerngebiet verhalten würde und ob dies genehmigungsfähig wäre, wäre bei einem entsprechenden Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Kenntnisse über etwaige Erwägungen seitens des Grundstückseigentümers liegen dem Senat nicht vor. Frage 7: Der Bezirk geht wegen der Nichtrealisierung der Planstraße auch weiterhin davon aus, dass der B-Plan 7-29 in absehbarer Zeit nicht festgesetzt werden kann (BVV Tempelhof-Schöneberg 17.2.2016, Antwort Bürgeranfrage Nr. 235/19). Welche zeitliche Prognose hat der Senat zur Festsetzung des B-Plans 7-29 und wie begründet er dies? Antwort zu 7: Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens obliegt dem Bezirksamt Tempelhof- Schöneberg. Aus diesem Grund stellt der Senat keine zeitlichen Prognosen für die Festsetzung des Bebauungsplans auf. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 578 3 Frage 8: Der Projektentwickler hat 2014 die Planungsarbeit der Bahn gestoppt und damit das Verfahren zur Herstellung der Planstraße abgebrochen. Der Bezirk sieht hierbei auch den Senat in der Mitverantwortung, weil er als Vertragspartner die Erfüllung der Planungsvereinbarung vom September/Oktober 2013 vom Projektentwickler nicht einfordere (Antwort zu Frage 5 c Kleine Anfrage Tempelhof-Schöneberg lfd. Nr. 374/XIX „Baugenehmigung durch SenStadt trotz fehlender Voraussetzungen ?“). Trifft das zu und was hindert den Senat, die Erfüllung der Planungsvereinbarung zu verlangen? Antwort zu 8: Nachdem der Investor die Planung gestoppt hatte, hat die DB Netz AG der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit Schreiben vom 08.05. 2015 mitgeteilt, dass die in der Planungsvereinbarung abgestimmte Vorzugsvariante, Variante A (Bauzeitliche Verschwenkung der S-Bahn auf die Fernbahn) mit Inbetriebnahme der Fernbahnstrecke unter den angenommenen Planungsprämissen nun nicht mehr realisierbar ist. Das Schreiben der DB Netz AG wurde am 19.05.2015 allen Beteiligten, auch dem Investor, zur Kenntnis gegeben . Die Ausschreibung der Vorzugsvariante A war zum Zeitpunkt der Schreiben des Investors vom 28. Mai 2015 und 04. Juni 2015 überholt. Die abgeschlossene Planungsvereinbarung ist daher zu ändern, wenn der Investor nun tatsächlich beabsichtigt die Planstraße A mit der Eisenbahnüberführung umzusetzen und finanziell hierzu auch in der Lage ist. Für eine Änderung der Planungsvereinbarung wurde von Seiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bei der DB Netz AG angefragt , ob die Planungskosten auch für die Variante B (Durchpressung) ausreichend sind. Eine Antwort der DB Netz AG liegt noch nicht vor. Frage 9 a) Sind die Sicherheiten zum Erschließungsvertrag vom Projektentwickler inzwischen geleistet worden ? Wenn nein, was ist dem Senat darüber bekannt, warum der Projektentwickler seiner Pflicht aus dem städtebaulichen Vertrag seit Jahren nicht nachkommt? Antwort zu 9 a) Nach Aussage des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg ist im August 2013 eine Bürgschaft für Planungsleistungen hinterlegt worden. Weitere Bürgschaften liegen nicht vor. Frage 9 b) Welche Kenntnisse liegen zum denkmalgeschützten Gasbehälter Schöneberg vor? Warum wurde die 2008 vereinbarte Gesamtsanierung nicht durchgeführt? Wie beurteilen Senat und Landesdenkmalamt Zustand und Sicherheit des Industriedenkmals? Antwort zu 9 b) Laut Bezirksamt Tempelhof- Schöneberg wurde eigentümerseitig dargelegt, dass eine Sanierung aus Kostengründen im Zusammenhang mit einer geplanten und planungsrechtlich zulässigen Bebauung des Innenbereichs des Gasometers erfolgen soll. (Anmerkung: Zum Zeitpunkt der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage ist der Plan nicht festgesetzt. Über eine Zulässigkeit gem. § 33 BauGB ist im Einzelfall zu entscheiden). Nach Auskunft des Bezirksamts wurden mehrfach von Eigentümerseite unterschiedliche gutachterliche Empfehlungen zur Sanierungsmethodik als Begründung dafür dargelegt, dass eine Sanierungsplanung noch nicht vorgelegt werden könne. Auch die Bundesanstalt für Materialprüfung solle zur weiteren Klärung hinzugezogen werden. Dass eine Sanierung des Gasometers erforderlich ist, ist unstrittig. Ein neuer Sachstandsbericht von einem Prüfingenieur für Stahlbau wird derzeit ausgewertet. Aussagen zum Zustand oder der Sicherheit des Gasbehälters können derzeit noch nicht abschließend getroffen werden. Frage 10: Im März 2011 hat die BVV Tempelhof- Schöneberg Planreife für bis zu 46.400 qm BGF auf dem Gasometer-Gelände beschlossen, die auch ohne zusätzliche Erschließung (Planstraße) zulässig sein sollten. Das entspricht gut einem Viertel der beabsichtigten Kerngebietsauslastung des B-Plans 7-29 von 165.000 qm BGF. Zugrunde lag ein Verkehrsgutachten von 2009 mit Vertiefung von 2010. Kurze Zeit später sollten dann bis zu 85.000 qm zulässig sein. Begründet wurde die Verdoppelung der BGF mit einer Verkehrsuntersuchung vom September 2012 desselben vom Projektentwickler beauftragten Büros Hoffmann-Leichter. Wie ist zu erklären, dass in nur zwei Jahren die zulässige BGF sich verdoppelt und damit mehr als die Hälfte der geplanten Kerngebietsausweisung ausmacht? Frage 11: Welche Verkehrsbereiche wurden untersucht , um die Erschließung von bis zu 85.000 qm BGF ohne Planstraße für ausreichend zu erklären? Frage 12: Der Verkehrsuntersuchung vom September 2012 hat der Senat im Januar 2015 zugestimmt. Was ist der Grund für die zeitliche Verzögerung von fast zweieinhalb Jahren? Antwort zu 10, 11 und 12: Der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2009 haben zur Ermittlung des zukünftig zu erwartenden Verkehrsaufkommens zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Verkehrserhebungen aus dem Jahr 2008 und die vorliegende Prognose 2015 zugrunde gelegen. 2013 wurden die in der Prognose bisher angenommenen Verkehrsdaten mit einer aktuellen Verkehrszählung 2013 überprüft und abgeglichen. Dazu fanden zeitintensive Arbeitsprozesse und Abstimmungen zwischen Senat, Bezirk und EUREF GmbH sowie dem Verkehrsplanungsbüro Hoffmann & Leichter statt. Eine dabei erfolgte Anpassung an die veränderten verkehrlichen Rahmenbedingungen und Kenngrößen für die Verkehrserhebungsberechnung führte dazu, dass ein deutlich geringeres zu erwartendes Verkehrsaufkommen ermittelt wurde, als dies in der Verkehrsuntersuchung 2009 der Fall war. Im Ergebnis wurde eine tragfähige Verkehrserschließung ohne die Planstraße für eine Nutzungsentwicklung bis zu 85.000 m 2 ermittelt. In den Verkehrsuntersuchungen wurde der Modal Split – d.h. die Verteilung des gesamten Verkehrs auf die verschiedenen Verkehrsträger betrachtet. So wurde z.B. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 578 4 für die Leistungsfähigkeitsbetrachtung ein dem Bestand angepasster geringer Anteil motorisierten Individualverkehrs (MIV) zwischen 20 % und 30 % verwendet. Die Verkehrsuntersuchung 2009 ging von einem Modal Split von 40:60 (MIV/ÖV) aus. Frage 13: Sind die verkehrsorganisatorischen Maßnahmen inzwischen realisiert worden, die zur Voraussetzung für die 85.000 qm BGF gemacht wurden (Abbiegeverbot Dominicus-/Ebersstraße, Aufhebung Mittelinseldurchfahrt Höhe Feurigstraße)? Falls nein, warum nicht? Wann ist mit der Umsetzung zu rechnen und wer trägt die Kosten für die Maßnahmen? Antwort zu 13: Die Verkehrslenkung Berlin hat die beantragten straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen (Neuregelung des Wende- und Abbiegeverkehrs im Bereich Dominicusstraße /Feurigstraße) nach vorheriger Anhörung mit Datum vom 22.06.2015 angeordnet. Das Tiefbauamt Tempelhof-Schöneberg, welches für die Umsetzung der Maßnahme zuständig ist und die Polizeidirektion 4 wurden informiert. Am 24.07.2015 führte der zuständige Mitarbeiter der Verkehrslenkung Berlin eine Vollzugskontrolle zu der am 22.06.2015 angeordneten Maßnahme durch. Hierbei konnte festgestellt werden, dass die angeordnete Maßnahme (Entfernung von Zeichen 214-20 StVO und dem eigenen Mast im Bereich der Mittelinsel Dominicusstraße / Feurigstraße + Entfernung von Zeichen 214-20 StVO am Lichtmast Dominicusstraße / Feurigstraße) korrekt ausgeführt wurde. Die Zuständigkeit für die Kostenabrechnung liegt beim Bezirk Tempelhof- Schöneberg als zuständiger Straßenbaulastträger. Dieser teilt mit, dass die Kosten durch EUREF getragen werden. Frage 14: Vom Januar 2015 soll eine weitere Verkehrsuntersuchung des Büros Hoffmann-Leichter datieren , mit der der Projektentwickler den Nachweis zur Vollentwicklung der Kerngebietsausweisung von 165.000 qm BGF auch ohne Realisierung der Planstraße erbringen will. Trifft dies zu und wie steht der Senat dazu? Ist nach der Vorlage dieses Dokuments noch ernsthaft damit zu rechnen, dass der Projektentwickler seiner Verpflichtung zur Planstraße aus dem städtebaulichen Vertrag 2009/2011, § 3 Abs.1, nachkommt? Wenn ja, worauf gründet der Senat seine Annahme? Wenn nein, welche Konsequenzen hat das für das B-Planverfahren 7-29? Antwort zu 14: Die angesprochene Verkehrsuntersuchung „Verkehrliche Erschließung des EUREF-Geländes über die Torgauer Straße“ vom Januar 2015 wurde von der EUREF AG beauftragt und finanziert. Mit der Untersuchung soll die verkehrliche Erschließung über die Torgauer Straße bei Vollentwicklung des EUREF-Areals bis zu 165.000 m² Geschossfläche nachgewiesen werden. Dabei werden der Ausbau und die Signalisierung des Knotens Dominicusstraße/Torgauer Straße zugrunde gelegt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen einer Vollentwicklung des EUREF-Geländes mit 165.000 m² Geschossfläche in den morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunden über den ausgebauten Knoten Dominicusstraße /Torgauer Straße leistungsfähig abgewickelt werden kann. Für die umliegenden Netzelemente (Knotenpunkte Dominicusstraße/Ebersstraße, Dominicusstraße/Hauptstraße sowie die Straßenzüge Dominicusstraße und Ebersstraße ) konnten keine nennenswerten negativen Auswirkungen festgestellt werden. Den Ergebnissen kann seitens der Abt. VII der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt nicht gefolgt werden. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass ab einer realisierten Geschossfläche von 85.000 m² die Kapazitätsgrenzen der Erschließung erreicht sind. Ohne Erfüllung der Pflichten aus dem städtebaulichen Vertrag, ist der Bebauungsplanentwurf in seiner jetzigen Form nicht festsetzungsfähig, so dass die vom Investor angestrebten Bauvorhaben nicht vollständig realisiert werden können. Frage 15: Nachdem der Projektentwickler die Planstraße allem Anschein nach nicht mehr für unabdingbar hält, wie bewertet der Senat seine Bemühungen, diese Straße mit GRW-Mitteln fördern zu wollen? Ist es mit der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vereinbar, ein Vorhaben zu unterstützen , das nach Auffassung des Begünstigten nicht unbedingt benötigt wird? Antwort zu 15: Der Senat hält den Bau der Planstraße für die Vollentwicklung des EUREF-Areals bis zu 165.000 m 2 Bruttogeschoßflächen für unabdingbar. Auch der Investor hat gegenüber dem Senat und Bezirk bestätigt , dass er an den Bau der Planstraße bei Vollentwicklung des Quartiers festhält. Durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung wurde bereits im Jahr 2013 eine GRW 2 -Förderzusage auf der Grundlage einer geprüften anerkannten Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur bewilligt. Da die Planstraße nach wie vor eine wesentliche Voraussetzung für die tragfähige Abwicklung der durch das Gewerbegebiet initiierten Verkehre ist, sind die Voraussetzungen für eine GRW-Förderung weiterhin gegeben und vereinbar. Die verkehrliche Anbindung des EUREF-Campus, eine entsprechende Bedarfsvariante unterstellt, ist weiterhin grundsätzlich förderfähig. Die Bedarfsvariante festzulegen obliegt dem Träger der GRW-Maßnahme - dies ist zurzeit der Bezirk Tempelhof-Schöneberg. Frage 16: Der Projektentwickler hat sich zuletzt gegen eine Ertüchtigung der Torgauer Straße vom Sachsendamm bis zum Anfang des Geh- und Radwegs gewehrt . Die Maßnahme sollte den Fahrrad- und Fußgängerverkehr deutlich verbessern und war vom Bezirk für den Herbst 2015 angesetzt. Der Straßenabschnitt sollte 2 Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur “ Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 578 5 dabei nur für wenige Tage bzw. 1 bis 2 verlängerte Wochenenden für den Kfz-Verkehr gesperrt werden. Der Projektentwickler hat dem Bezirksamt angezeigt, Rechtsmittel gegen jede Sperrung der Torgauer Straße einzulegen. Das Bezirksamt hat daraufhin die Verkehrsverbesserung nicht realisiert. Wie schätzt die Senatsverwaltung die Verhinderung der Ertüchtigung der Torgauer Straße ein, wenn zugleich nach Ansicht des Projektentwicklers der Vollausbau des B-Plans 7-29 mit 165.000 qm BGF nur über die Torgauer Straße möglich sein soll? Antwort zu 16: Die Sachverhaltsdarstellung in der Frage basieren auf Aussagen des Bezirks. Die Motive des Projektentwicklers sowie alle einzelnen Umstände in der Sache sind dem Senat nicht bekannt. Aus diesem Grund kann der Senat keine Einschätzung vornehmen. Zur Ertüchtigung der Torgauer Straße und Verbesserung der Verkehrssituation fanden im März/April 2016 Gespräche zwischen dem Investor EUREF-Consulting, dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt statt. Dabei wurde einvernehmlich klargestellt, dass die Torgauer Straße ausschließlich als Nebenerschließung und Zuwegung für den Fußgänger- und Radverkehr dient. Mit deren Umgestaltung soll vor allem für den Fußgänger- und Radverkehr Attraktivitätssteigerung erreicht werden. Derzeit prüft der Bezirk die Finanzierung der Maßnahme durch Förderprogramme. EUREF hat eine Bereitschaft für eine Kostenbeteiligung signalisiert. Berlin, den 03. Juni 2016 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Juni 2016)