Drucksache 17 / 18 623 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling (GRÜNE) vom 26. Mai 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Mai 2016) und Antwort Alimentierung aus dem Staatsdienst ausgeschiedener Diensthunde Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Über wie viele Diensthunde verfügt die Berliner Polizei derzeit? Zu 1.: Die Polizei Berlin verfügt derzeit über 123 Diensthunde (Stand: 31. Mai 2016). 2. Teilt der Senat die Auffassung, dass die Diensthunde im Staatsdienst wichtige und unverzichtbare Aufgaben erfüllen? Zu 2.: Ja. Die Diensthunde erfüllen wichtige und unverzichtbare Aufgaben bei der Polizei Berlin. Die Schutzhundstaffeln unterstützen den Funkwageneinsatzdienst im Rahmen der Allgemeinen Aufbauorganisation und stehen bei der Bewältigung besonderer Einsatzlagen zur Verfügung . Zudem werden durch die Spezialhunde die Direktionen und Ämter im täglichen Dienst unterstützt. 3. Wie wird sichergestellt, dass ausgemusterte Diensthunde der Polizei bei der Vermittlung an Dritte nicht an falsche Hände geraten? Zu 3.: Die Aussonderung erfolgt durch Beschluss einer Aussonderungskommission. Die ausgesonderten Diensthunde werden zunächst der ehemaligen Diensthundführerin oder dem ehemaligen Diensthundführer unter Übernahme aller Halterverpflichtungen zum Kauf angeboten. Im Jahr 2015 kam es zu 20 Verkäufen nach Aussonderung , es wurden 14 Tiere durch die Diensthundführerin beziehungsweise den Diensthundführer erworben. Sollte eine Übernahme seitens der Diensthundführerin oder des Diensthundführers durch Kauf nicht möglich sein, wird der Hund an geeignete Privatpersonen verkauft. Das Eigentum an dem Hund geht mittels Vertrag an die Käuferin oder den Käufer über. Mit dem Eigentumserwerb geht auch die Verpflichtung zur Einhaltung der allgemein gültigen Tierschutzbestimmungen und Regelungen für Hundehalterinnen und Hundehalter einher. 4. Bei wie vielen Diensthunden wird durchschnittlich pro Jahr die Dienstuntauglichkeit festgestellt? Zu 4.: Von 2011 bis 2015 sind jährlich durchschnittlich 19 Diensthunde auf Grund von Dienstuntauglichkeit ausgesondert worden. 5. Teilt der Senat die Auffassung, dass es aus ethischen und Sicherheitsgründen am sinnvollsten wäre, wenn ausgemusterte Diensthunde, insbesondere Schutzhunde , bei ihren Diensthundeführern und Diensthundeführerinnen verbleiben könnten? Zu 5.: Die Entscheidung zur Übernahme des ausgemusterten Diensthundes obliegt der jeweiligen Diensthundführerin beziehungsweise den Diensthundführer selbst. Die Diensthundführerin beziehungsweise der Diensthundführer kennt den Hund genau, kann sein Verhalten jederzeit interpretieren und seine Reaktionen am besten antizipieren. Es bestehen jedoch keine Sicherheitsbedenken , die ausgemusterten Diensthunde an geeignete Dritte abzugeben. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 623 2 6. Treffen Informationen zu, dass der Senat den Diensthundeführern und Diensthundeführerinnen keine finanziellen Anreize bzw. Vergütungen gewährt, wenn sie ihrem den ausgemusterten Diensthund das Gnadenbrot geben? Zu 6.: Der ausgesonderte Diensthund wird nach Veräußerung an die ehemalige Diensthundführerin bzw. den ehemaligen Diensthundführer ebenso wie bei Veräußerung an einen geeigneten Dritten als Privathund geführt. Sämtliche „Hundehalterkosten“ wie Steuern, Tierarztkosten , Pflege, Verpflegung sowie der Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung trägt die jeweilige Käuferin beziehungsweise der jeweilige Käufer. 7. Ist dem Senat bewusst, dass die Übernahme eines ausgemusterten Diensthundes für Diensthundeführer und Diensthundeführerinnen eine zusätzliche finanzielle und zeitliche Belastung darstellt, da diese ja in aller Regel nach der Ausmusterung des alten Hundes einen neuen Diensthund führen? Zu 7.: Die Entscheidung zur Übernahme eines ausgemusterten Diensthundes und aller damit zusammenhängenden Aufwendungen trifft die jeweilige Diensthundführerin beziehungsweise der Diensthundführer selbst. Daraus entstehende finanzielle und zeitliche Belastungen obliegen der persönlichen Einschätzung und können nicht bewertet werden. 8. Weshalb übernimmt der Senat nicht die Kosten für die Versorgung ausgemusterter Diensthunde, obwohl diese treu an der Seite ihrer Diensthundeführer und Diensthundeführerinnen wichtige und unverzichtbare Aufgaben im Staatsdienst erfüllt haben? Zu 8.: Die Übernahme der Kosten für die Versorgung verkaufter Diensthunde ist im Land Berlin nicht vorgesehen . Im Berliner Landesbesoldungsgesetz (dort § 5) ist hierzu konkret geregelt (Originalzitat): „Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen ; sie werden von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt.“ Außer Berlin haben fünf weitere Bundesländer (Bremen , Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig- Holstein und Thüringen) keine Entschädigungsregelungen für die private Haltung und Pflege ausgesonderter Diensthunde getroffen. Berlin, den 09. Juni 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juni 2016)