Drucksache 17 / 18 638 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Oliver Höfinghoff (PIRATEN) vom 31. Mai 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juni 2016) und Antwort Quds-Marsch 2015 und Hisbollah-Strukturen in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Erkenntnisse hat der Senat über die Entstehung , Bedeutung und die Ziele des sog. „Qudstag“? Zu 1.: Der al-Quds-Tag, benannt nach dem arabischen Namen für Jerusalem, ist ein Gedenktag, der im Jahre 1979 vom damaligen iranischen Revolutionsführer Ayatollah Khomeini ausgerufen wurde und an die vom iranischen Regime sogenannte „zionistische Besatzung“ Jerusalems erinnern sowie Solidarität mit dem „Befreiungskampf“ der Palästinenser bekunden soll. Der al-Quds-Tag, an dem weltweit bei Demonstrationen u.a. mit antisemitischen Parolen die Zerstörung Israels propagiert wird, ist auf den letzten Freitag des Fastenmonats Ramadan terminiert. Seit Mitte der 1990er Jahre findet die zentrale Demonstration zum al-Quds-Tag für Deutschland in Berlin statt. Veranstaltungstermin ist jeweils der auf den al- Quds-Tag folgende Samstag. Seither versammeln sich aus diesem Anlass jährlich bis zu 1.000 Personen, darunter auch Anhängerinnen und Anhänger des iranischen Regimes und der libanesischen „Hizb Allah“ zu einer Demonstration auf dem Adenauerplatz in Charlottenburg. 2. Hat der Senat eigene Erkenntnisse über den Inhalt der im Rahmen der Demonstration auf dem Kurfürstendamm im letzten Jahr gehaltenen Reden oder auf der Demonstration verlautbarten Parolen? Zu 2.: Ja. Die Teilnehmenden des al-Quds-Tages zeigten in der Vergangenheit iranische, libanesische, palästinensische , türkische, jemenitische und syrische Fahnen, Fahnen der „Hizb Allah“ sowie Bilder der iranischen Revolutionsführer Khomeini und Khamene’i. In den Anfangsjahren des Aufzugs wurde wiederholt zur „Befreiung Jerusalems“ und zur Vernichtung Israels aufgerufen und es wurden israelische und amerikanische Fahnen verbrannt . Auch in den letzten Jahren wurden mehrfach Strafanzeigen aufgrund von einzelnen Parolen erstattet. Unter den Parolen, die im Jahr 2015 gerufen wurden oder auf Transparenten Verwendung fanden, waren „Zionismus ist Rassismus“, „Freiheit für Palästina“, „Freiheit für Gaza“, „Israel ist Kindermörder“, „Keine Steuergelder für Israels Kriege“, „Muslime, Juden, Christen, Hand in Hand gegen Zionisten“ „‘Israel‘ repräsentiert die Juden nicht!“, „Zionismus und Judentum sind extreme Gegensätze “ und „Save lives and boycott Israel“. Zumindest ein Bild, das die iranischen Revolutionsführer Khomeini und Khamene’i zeigt, konnte auch 2015 festgestellt werden. 3. Welche Organisationen oder Einzelpersonen haben die Al Quds-Demonstration am 11.07.2015 angemeldet? Zu 3.: Die Versammlung anlässlich des al-Quds-Tages wurde von einer Privatperson angemeldet. 4. Welche Organisationen waren auf der o.g. Demonstration vertreten? Zu 4.: Wie bereits in früheren Jahren (vgl. z.B. die Berliner Verfassungsschutzberichte 2008 und 2009), nahmen an der Demonstration u.a. Anhängerinnen bzw. Anhänger des Regimes im Iran und der „Hizb Allah“ teil. 5. Nach Kenntnissen der Bundesregierung nehmen am Quds-Marsch in Berlin „vor allem Anhänger der libanesischen Hisbollah und regimetreue Iraner“ teil. Welche Rolle spielt die libanesische Hisbollah bzw. deren Anhänger nach den Kenntnissen des Berliner Senats bei der Organisation des Quds-Marsches in Berlin? Zu 5.: Siehe Antwort zu Frage 4. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 638 2 6. Gibt es Erkenntnisse über Verbindungen der Organisatoren der o.g. Versammlung zur libanesischen Hisbollah ? Zu 6.: Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse über Verbindungen der Organisatoren zur „Hizb Allah“ vor. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 4. 7. Welche Fahnen und Symbole von welchen politischen und/oder religiösen Organisationen wurden auf dem Quds-Marsch mitgeführt? Zu 7.: Nach Erkenntnissen des Senats wurden im Aufzug palästinensische Flaggen sowie Schals und Tücher mit Palästina-Bezug getragen. Darüber hinaus konnten Flaggen der Staaten Iran, Libanon und Syrien sowie Abbildungen der Al-Aqsa-Moschee in Jerusalem und Fahnen mit dem Symbol der Hizb Allah festgestellt werden. Eine ebenfalls mitgeführte durchgestrichene Israel- Fahne wurde nach erfolgter Prüfung als strafrechtlich nicht relevant bewertet. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit . 8. Wie viele Mitglieder der Hisbollah oder assoziierter Vereine und Strukturen haben am letzten Quds- Marsch teilgenommen? a. Aus welchen Orten innerhalb Deutschlands kamen diese Mitglieder? b. Es liegen Beobachtungen vor, dass Hisbollah- Anhänger aus anderen europäischen Ländern teilgenommen haben, u.a. aus Italien. Welche Kenntnisse hat der Berliner Senat über Teilnehmer*innen des Quds-Marsch aus anderen Ländern? Zu 8.: Wie in Antwort zu Frage 1 ausgeführt, findet die für Deutschland zentrale al-Quds-Demonstration in Berlin statt. Dem Senat ist nicht bekannt, wie sich im Einzelnen der Demonstrationszug im Sinne der Fragestellung zusammengesetzt hat. 9. In welcher Verbindung stehen die Anmelder nach Kenntnissen des Berliner Senats zu ausländischen Stellen, insbesondere zu iranischen Regierungsstellen, zur iranischen Botschaft in Berlin oder zum islamischen Zentrum Hamburg, das laut Bundesamt für Verfassungsschutz direkt vom iranischen Regime kontrolliert wird? Zu 9.: Hinsichtlich der Fragestellung zu iranischen Regierungsstellen, der iranischen Botschaft und zum Islamischen Zentrum Hamburg verweist der Senat auf seine regionale Zuständigkeit für das Land Berlin. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 4. 10. In welcher Verbindung stehen die veranstaltenden und teilnehmenden Organisationen und Einzelpersonen zur Al Mostafa Moschee in Neukölln? Zu 10.: Dem Senat ist nicht bekannt, ob jemand und falls ja, wer von den Organisatoren und Teilnehmern seine Gebete in der in der Frage benannten Al Mostafa Moschee verrichtet. 11. In welcher Verbindung stehen die veranstaltenden und teilnehmenden Organisationen und Einzelpersonen zum Islamischen Zentrum Imam Riza (Reuterstraße)? Zu 11.: Siehe Antwort zu Frage 10 entsprechend. 12. 2006 hat der Berliner Innensenat Werbung für die Hisbollah verboten. Als Begründung hieß es, die Hisbollah und ihr Führer stünden für „Forderungen nach der Auslöschung Israels“. a. Auf welche rechtliche Grundlage stützt der Senat das Verbot? b. Bewertet der Berliner Senat das Zeigen der Hisbollah -Flagge als Werbung für die Hisbollah? c. Welche Symbole, Flaggen oder Parolen bewertet der Berliner Senat als Werbung oder Unterstützung für die Hisbollah? Zu 12.: Die Frage hat offenbar den gleichen Sachverhalt zur Grundlage wie eine Berichterstattung der Berliner Tageszeitung Der Tagesspiegel vom 03.08.2006 http://www.tagesspiegel.de/berlin/naechste-demo-ohnenasrallah /736452.html. In der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 7/2007 heißt es dazu: Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hatte am 21. März 2007 über die Klage des Deutschen Friedensrats (Kläger) gegen eine versammlungsrechtliche Auflage vom August 2006 zu entscheiden. Der Kläger meldete zusammen mit zwei palästinensischen Organisationen für den 12. August 2006 eine Demonstration zum Thema „Stoppt den Krieg gegen Libanon und Palästina“ an. Mit Bescheid vom 10. August 2006 verbot der Polizeipräsident als Versammlungsbehörde während der Demonstration jedes Werben für die Hizbollah. Es wurde untersagt, Kennzeichen, Symbole oder Embleme dieser Organisation oder Bildnisse des Generalsekretärs der Hizbollah Nasrallah zu zeigen. Die vom Kläger gegen diese Auflage nachträglich erhobene Klage hatte Erfolg. Zur Begründung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Polizeipräsidenten sei das Zeigen der von ihm untersagten Symbole bzw. Bilder auf einer Demonstration während des Libanonkriegs als Parteinahme für einen der Beteiligten der kriegerischen Auseinandersetzung zu verstehen, die unter den durch Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit falle. Der Polizeipräsident hätte das Zeigen der Bilder und Symbole daher nur dann untersagen dürfen, wenn dies strafbar gewesen wäre. Das könne das Gericht aber nicht feststellen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 638 3 Die in dem Zeigen der untersagten Symbole und Bilder liegende – für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandende – Parteinahme könne nicht dahingehend verstanden werden, dass mit ihr jede Äußerung oder Handlung der Hizbollah oder ihres Generalsekretärs gut geheißen oder unterstützt werde. Deshalb sei das Zeigen der Symbole und Bilder der Hizbollah und ihres Generalsekretärs nicht als Verstoß gegen Strafgesetze (Aufforderung oder Billigung von Straftaten) zu werten. Die in der Parteinahme lediglich zum Ausdruck kommende Unterstützung der Hizbollah als solche sei aber – auch nach Auffassung des Polizeipräsidenten – nicht strafbar, weil sie nicht als ausländische terroristische Vereinigung eingestuft sei. Urteil der 1. Kammer vom 21. März 2007 – VG 1 A 212.06 – Ergänzend ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Beantwortung der vorliegenden schriftlichen Anfrage die für Vereinsrecht verantwortliche Verbotsbehörde die Hizb Allah vereinsrechtlich verboten hat. Das in der Fragestellung zu Frage 9 Ihrer Schriftlichen Anfrage Nr. 17/18639 genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich unmittelbar auf den Verein „Waisenkinderprojekt Libanon“, enthält aber auch die Bewertung des Gerichts, dass die Hizb Allah als völkerverständigungswidrige Organisation anzusehen sei. Welche Folgerungen sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beauflagung der sogenannten al-Quds-Demonstration nach § 15 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) ergeben könnten, wird derzeit noch geprüft. 13. Wie bewertet der Berliner Senat die Aktivitäten des Sheiks Hassan Shahrour aus der Al Mustafa Moschee in Neukölln, der den libanesischen Hisbollah-Terroristen Samir Kuntar in einer Predigt im Dezember 2015 als „Symbol“ und „Führer und Märtyrer“ verherrlichte? Werden diese Aussagen als Werbung für die Hisbollah qualifiziert ? Zu 13.: In seiner Rede vom 27. Dezember 2015 in den Räumlichkeiten der Dubai Dreams Event Location in Berlin Treptow glorifiziert Sheik Hassan S. von der Al Mustafa Moschee in Berlin-Neukölln das Hizb Allah- Mitglied Samir Q., der am 19. Dezember 2015 in der Nähe von Damaskus bei einem israelischen Luftangriff getötet wurde, als Held und Märtyrer. Die Israelis werden in diesem Zusammenhang als Terroristen und Feiglinge bezeichnet. Die Rede wurde im Polizeilichen Staatsschutz des Landeskriminalamtes Berlin islam-wissenschaftlich bewertet . Demnach ist die Rede durch die Verherrlichung und Heroisierung der im Widerstand gegen die Israelis Gefallenen, durch das bewusste Anknüpfen an die palästinensische Opfernarrative sowie durch die Glorifizierung des Jihad (hier: bewaffneter Kampf) durchaus geeignet, die Zuhörenden zu emotionalisieren und unter Umständen auch zu motivieren, wie die genannten Personen zu agieren und den bewaffneten Kampf gegen Israel fortzusetzen . Ein Strafermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung nach § 130 Strafgesetzbuch (StGB) wurde eingeleitet und am 20. Januar 2016 an die Staatsanwaltschaft Berlin abgegeben. 14. Wie bewertet es der Berliner Senat, dass beim Quds-Marsch antiisraelische Ideologie der iranischen Regierung auf Berliner Straßen ausgetragen wird, insbesondere angesichts der Tatsache, dass Organisatoren des Quds-Marsches eine starke Nähe zu iranischen Regierungsstellen aufweisen? (Vgl. dazu Anfrage von Volker Beck u.a. an die Bundesregierung, BT Drucksache 18/3870) Zu 14.: Der Senat verurteilt jede Form antisemitischer Agitation auf dieser Veranstaltung. 15. Im letzten Jahr rief der jemenitische Redner Saif Al-Washali am Ende seines Redebeitrages auf Arabisch: „Tod Amerika, Tod Israel, verflucht seien die Juden und Sieg für den Islam.“ Wie bewertet es der Berliner Senat, dass auf einer Demonstration auf der prominentesten Berliner Straße zum „Tod Amerikas“ und „Tod Israels“, also zur Vernichtung Israels aufgerufen wird? Zu 15.: Die Aussagen sind als antiamerikanisch, antiisraelisch und antisemitisch zu bewerten. Es wurde Strafanzeige wegen Verdachts der Volksverhetzung erstattet. Durch einen beeidigten Dolmetscher konnten bei der im Nachgang zur Versammlung erfolgten Auswertung der Ton- und Bildaufzeichnung des betreffenden Redebeitrages die Äußerungen „Tod Israel!“ und „Sieg des Islam!“ verifiziert werden. Durch den Polizeilichen Staatsschutz im Landeskriminalamt Berlin wurden zwei Strafermittlungsverfahren wegen Verdachts der Volksverhetzung geführt, die am 26. November 2015 an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurden. Am 08.01.2016 erging ein Strafbefehl. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage14. 16. Warum wird der Kurfürstendamm seit Jahren als Route des Quds-Marsches genehmigt und warum werden Gegendemonstrationen in Seitenstraßen gedrängt? Wird Berlin damit dem Ruf als demokratische und weltoffene Hauptstadt gerecht? Zu 16.: Der Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gilt für alle Versammlungen, solange sie sich in Inhalt und Ausgestaltung unterhalb der Grenze der Strafbarkeit bewegen und Grundrechte Dritter nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden. Eine weitergehende inhaltliche Bewertung des Anliegens oder der gesellschaftlichen , respektive persönlichen Wünschbarkeit, darf nicht stattfinden. Dem Veranstalter ist eine weitestgehende Typen- und Gestaltungsfreiheit eingeräumt, er kann mithin über Ort, Zeitpunkt und vor allem auch Art und Inhalt seiner Veranstaltung frei entscheiden. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann eine Versammlung unter freiem Himmel oder ein Aufzug von der zuständigen Behörde beauflagt oder verboten werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung allerdings erkennba- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 638 4 ren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet ist. Der Aufzug zum al-Quds-Tag wurde in den letzten Jahren mit einer Strecke angemeldet, die über den Kurfürstendamm und die Tauentzienstraße führte. Gründe für eine Verlegung des Aufzuges lagen nicht vor. Es ist Aufgabe der Versammlungsbehörde, bei der Kollision von Grundrechten unter Abwägung der betroffenen Rechtsgüter im Wege der praktischen Konkordanz für einen Interessensausgleich zu sorgen. Dies gilt ebenso, wenn bei örtlichen Kollisionen von Versammlungen nur ein Grundrecht betroffen ist. Bei der notwendigen Güterabwägung ist dem sogenannten „Erstanmelderprivileg “ eine entsprechende Gewichtung beizumessen. Sollten also die anderen berücksichtigungsfähigen Aspekte (zum Beispiel Anzahl der betroffenen Grundrechtsträger, Zweckerreichung bei Verlegung, örtliche Gegebenheiten und so weiter) nicht zu einem Ungleichgewicht zugunsten einer Versammlung führen, kann dies das entscheidende Moment sein. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Versammlung, die Gegenkundgebungen provoziert, zumeist zeitlich vorrangig angemeldet wird. Sollte sie behördlich verlegt werden, würde dies nur dazu führen, dass die Gegenversammlungen, deren Zweck es ist, den Protest in räumlicher Nähe öffentlich kund zu tun, seitens des Veranstalters ebenfalls verlegt werden. In den vergangenen Jahren war eine örtliche Beauflagung von Gegenversammlungen zur al-Quds-Tag- Demonstration gemäß § 15 Abs. 1 VersG nicht erforderlich . Gegebenenfalls erforderliche Verlegungen des Versammlungsortes beziehungsweise Wegstreckenänderungen wurden regelmäßig im Rahmen der Kooperation mit den Versammlungsanmeldern einvernehmlich abgesprochen . Auch der Aufzug zum al-Quds-Tag musste durch den Anmelder wegen konkurrierender Veranstaltungen schon zeitlich verlegt werden und konnte nicht am gewünschten Datum stattfinden. 17. Warum wurde eine Route genehmigt, die in unmittelbarer Nähe zum jüdischen Gemeindezentrum in der Fasanenstraße liegt, insbesondere da es in früheren Jahren im Rahmen dieses Aufmarsches immer wieder auch zu Vorfällen an diesem Ort kam? Zu 17.: Im Jahr 2006 wurde für die al-Quds-Tag- Demonstration durch die Versammlungsbehörde eine Aufzugsstrecke beauflagt, die den Kreuzungsbereich Kurfürstendamm/ Fasanenstraße nicht tangierte. Hintergrund war die Befürchtung, dass in diesem Bereich im verstärkten Maße mit antisemitischen Proklamationen zu rechnen sei. Im darauf folgenden Eilverfahren entschied das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss VG 1 A 246.06 vom 20. Oktober 2006, dass dieser Begründung nicht gefolgt werden konnte. Es heißt dort unter anderem: „Diese Einschätzung geht schon deshalb fehl, weil sowohl das Jüdische Gemeindehaus in der Fasanenstraße als auch der Sitz der Jüdischen Gemeinde in der Joachimsthaler Straße sich außerhalb des unmittelbaren akustischen Einwirkungsbereichs des Aufzugs befinden.“ Die zwischenzeitlich gesammelten Erfahrungen mit der Versammlungslage belegen diese Einschätzung. Der Aufzug findet nicht in unmittelbarer Nähe des Jüdischen Gemeindehauses in der Fasanenstraße statt. Die Einwirkungsmöglichkeit ist mithin marginal und Äußerungen, die unter dem Grundrechtsschutz der Art. 5 und 8 des Grundgesetzes stehen, sind hinzunehmen. 18. Werden anmeldende oder teilnehmende Organisationen oder Einzelpersonen vom Berliner Verfassungsschutz oder anderen staatlichen Stellen beobachtet und wenn ja, welche? Zu 18.: Der Berliner Verfassungsschutz beobachtet gemäß § 5 Absatz 2 Verfassungsschutzgesetz Berlin (VSG Bln) extremistische Bestrebungen, über die er nach § 26 VSG Bln regelmäßig unterrichtet. Insofern wird auf den jährlich erscheinenden Verfassungsschutzbericht verwiesen. Der Senat weist darauf hin, dass nicht jede beobachtete Organisation oder Gruppierung auch zwingend im Verfassungsschutzbericht aufgeführt werden muss. 19. Wie viele Hisbollah-Anhänger gibt es in Berlin? Wie viele Personen sind davon als gewaltbereit einzustufen ? Zu 19.: Die Anhängerschaft der „Hizb Allah“ beläuft sich in Berlin auf 250 Personen. Sie verhält sich in Deutschland weitgehend unauffällig, auch aufgrund von Direktiven der Führung im Libanon sowie aus taktischen Erwägungen heraus. 20. Pressemeldungen zufolge hat die Hisbollah im vergangenen Jahr 10 Mio. Euro in Deutschland gewaschen . Europol und das US-Finanzministerium gehen davon aus, dass die Hisbollah mit dem Gewinn aus der Geldwäsche finanziert wird. Bestehen Erkenntnisse, dass die Hisbollah auch in Berlin als kriminelle Vereinigung organisiert ist? Zu 20.: Dazu liegen dem Senat keine validen Erkenntnisse vor. Berlin, den 15. Juni 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Juni 2016)