Drucksache 17 / 18 641 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 31. Mai 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juni 2016) und Antwort Mitnahme von Begleitpersonen und Hilfsmitteln im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Frage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) und die S- Bahn Berlin um Stellungnahmen gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Sie werden nachfolgend entsprechend gekennzeichnet wiedergegeben. Frage 1: Welche Anforderungen und Fähigkeiten muss eine unentgeltlich zu befördernde Begleitperson im Sinne des § 146 (2) SGB IX im Rahmen der Beförderung innerhalb des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg erfüllen bzw. besitzen? Aus welchen Rechtsgrundlagen ergeben sich diese? Antwort zu 1: § 146 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX lautet wie folgt: „Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.“ Der Gesetzgeber hat dabei keine allgemeinverbindlichen Festlegungen getroffen, über welche personellen Voraussetzungen eine Begleitperson zu verfügen hat. Nach Sinn und Zweck der Regelung ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass die Begleitperson die im Einzelfall erforderlichen Hilfen auch erbringen kann. Frage 2: Nach welchen Kriterien entscheiden Bedienstete der Unternehmen im Verkehrsverbund Berlin- Brandenburg, ob eine Person die Voraussetzungen als Begleitperson im Sinne des § 146 (2) SGB IX erfüllt? Inwieweit werden Bedienstete der Unternehmen im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg geschult, um dies zu beurteilen? Antwort zu 2: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Die BVG kontrolliert die Anforderungen und Fähigkeiten der Begleitperson nicht. Die Entscheidung trifft ausschließlich die schwerbehinderte Person.“ Die S-Bahn Berlin hat hierzu übermittelt: „Unsere MitarbeiterInnen entscheiden ausschließlich nach vorgelegten Legitimationen [Anm.: im Schwerbehindertenausweis ]. Informationen über deren Aussehen werden den MitarbeiterInnen zur Verfügung gestellt.“ Frage 3: Sind Menschen, die selbst über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen B verfügen , als unentgeltlich zu befördernde Begleitperson für einen anderen schwerbehinderten Menschen im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg kategorisch ausgeschlossen ? Antwort zu 3: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Nein, siehe Antwort zu Frage 2. Die Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis fährt immer kostenlos mit. Die BVG orientiert sich ausschließlich am B im Schwerbehindertenausweis und kontrolliert die Fähigkeiten der Begleitperson nicht.“ Die S-Bahn Berlin hat hierzu übermittelt: „Nein.“ Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 641 2 Frage 4: Wie viele Fälle zwischen 2010 und 2015 sind dem Senat bekannt, in denen die Anerkennung als Begleitperson im Sinne des § 146 (2) SGB IX im Vorfeld oder im Rahmen des laufenden Beförderungsprozesses innerhalb des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg versagt wurde? Wenn ja, von welchem Unternehmen, in welchem Verkehrsmittel und was waren die Gründe? Antwort zu 4: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Der BVG sind keine Fälle bekannt.“ Die S-Bahn Berlin hat hierzu übermittelt: „Keine Angaben möglich.“ Frage 5: Wie viele Fälle zwischen 2010 und 2015 sind dem Senat bekannt, in denen ohne Begleitperson reisenden schwerbehinderten Menschen mit einem im Schwerbehindertenausweis enthaltenen Merkzeichen B die Beförderung innerhalb des Verkehrsverbundes Berlin- Brandenburg verweigert wurde, da die Mitnahme einer Begleitperson als Bedingung an die Beförderung geknüpft wurde? Wenn ja, von welchem Unternehmen, in welchem Verkehrsmittel und was waren die Gründe? Antwort zu 5: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Der BVG sind keine Fälle bekannt.“ Die S-Bahn Berlin hat hierzu übermittelt: „Keine Angaben möglich.“ Frage 6: Wie viele Fälle zwischen 2010 und 2015 sind dem Senat bekannt, in denen die Mitnahme von Hilfsmitteln innerhalb des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg verweigert wurde bzw. die Mitnahme der Person aufgrund der Beschaffenheit eines Hilfsmittels verweigert wurde? Wenn ja, von welchem Unternehmen, in welchem Verkehrsmittel und was waren die Gründe? Antwort zu 6: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Der BVG liegen keine Daten zu dem genannten Sachstand vor. Es gelten die Regelungen des VBB-Tarifs wie folgt: Der VBB-Tarif sieht keine Begrenzungen/ Maße für orthopädische Hilfsmittel vor, da diese je nach Verkehrsmittel bzw. Fahrzeugtyp stark variieren. In § 11 (Beförderung von Sachen) der Beförderungs-bedingungen, Teil A VBB-Tarif ist daher unter Absatz (4) ganz allgemein formuliert: ´Die Beförderung von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln ist grundsätzlich zugelassen, wenn die Bauart des Verkehrsmittels es zulässt und keine Verminderung der Verkehrssicherheit eintritt.“ Weiterhin heißt es in § 11 unter Absatz (3): ´[…] Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen und schwerbehinderte Menschen in Krankenfahrstühlen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahmen liegt beim Betriebspersonal.´“ Die S-Bahn Berlin hat hierzu übermittelt: „Keine Angaben möglich.“ Frage 7: Führt die Nichtanerkennung als unentgeltlich zu befördernde Begleitperson im Rahmen des laufenden Beförderungsprozesses zur Erteilung eines erhöhten Beförderungsentgeltes für die nichtanerkannte Begleitperson ? Antwort zu 7: Die BVG und die S-Bahn Berlin haben hierzu übermittelt: „Begleiter von schwerbehinderten Menschen werden generell unentgeltlich befördert, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson aus dem Schwerbehindertenausweis hervorgeht. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben.“ Frage 8: Wie findet im Rahmen der Unternehmenskommunikation der Unternehmen des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg eine Information der Kund_innen bezüglich der Voraussetzungen für die Anerkennung als unentgeltlich zu befördernde Begleitperson statt? Antwort zu 8: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Informationen zu allen Fragen im Zusammenhang mit Schwerbehindertenausweisen, also auch zu Möglichkeiten der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, erhalten Betroffene über das Versorgungsamt. Das Kontroll-, Verkaufs- und Call Center Personal der BVG wird auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen des SGB IX und der Informationen des Versorgungsamtes zu Nutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Verkehrsmittel durch schwerbehinderte Personen geschult. Informationen zum Thema gibt es auch auf BVG.de.“ Die S-Bahn Berlin hat hierzu übermittelt: „Informationen hierzu finden sich im ´Gemeinsamen Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen´“. Berlin, den 17. Juni 2016 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Juni 2016)