Drucksache 17 / 18 646 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 01. Juni 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Juni 2016) und Antwort Frühzeitige Information des Abgeordnetenhauses über Gesetzesentwürfe, Mai 2016 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In welchen Fällen wurden im Mai 2016 seitens des Senats bzw. seiner einzelnen Verwaltungen Entwürfe zu Gesetzen an Stellen oder Personen außerhalb des Senats, ausgenommen das Berliner Abgeordnetenhaus, übersandt, sei es im Rahmen der Beteiligung nach §39 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II) oder auf anderer Grundlage? a. Zu welchem Zeitpunkt erfolgt dies jeweils? b. An wen erfolgte die Übersendung jeweils? c. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Übersendung jeweils? Handelte es sich jeweils insbesondere nach Rechtsauffassung des Senats um einen der von Artikel 59, Absatz 3 der Berliner Landesverfassung oder einen der von § 39 GGO II erfassten Fälle? Zu 1.: Am 11. Mai 2016 erfolgte eine Beteiligung des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des dbb-Beamtenbund und Tarifunion Berlins nach § 53 Beamtenstatusgesetz und § 39 GGO II zum Gesetz zur Anpassung besoldungs - und personalvertretungsrechtlicher Regelungen an die Organisationsstruktur der Polizei (Polizeiorganisationsanpassungsgesetz ). Der Gesetzentwurf wurde zudem jeweils angeschlossenen Einzelgewerkschaften zeitgleich nachrichtlich übermittelt. Am 6. Mai 2016 erfolgte eine Beteiligung der Berliner Datenschutzbeauftragten nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes zum Gesetz zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für die Berliner Beamtinnen und Beamten. Eine parallele Beteiligung des Landes Brandenburg erfolgte am 9. Mai 2016 (§ 38 GGO II). Es handelt sich hierbei um keinen Beteiligungsfall nach Artikel 59 Absatz 3 der Verfassung von Berlin oder nach § 39 GGO II. Ferner erfolgte am 17. und 23. Mai 2016 eine Beteiligung des Landesseniorenbeirats nach § 7 Absatz 1 des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkung der Seniorinnen und Senioren am gesellschaftlichen Leben im Land Berlin. Nach § 7 Absatz 1 des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes soll die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung dem Landesseniorenbeirat die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, die er benötigt, um das Abgeordnetenhaus von Berlin und den Senat von Berlin in seniorenpolitisch wichtigen Fragen zu beraten. Es handelte sich nicht um einen Gesetzentwurf des Senats und somit nicht um einen Beteiligungsfall nach Artikel 59 Absatz 3 der Verfassung von Berlin oder nach § 39 GGO II. Die Übersendung erfolgte zur Vorbereitung des Landesseniorenbeirates auf eine Diskussion mit dem seniorenpolitischen Sprecher der Fraktion der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und der seniorenpolitischen Sprecherin der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) im Rahmen der Klausurtagung des Landesseniorenbeirats Berlin. Die Weiterleitung des Gesetzentwurfs an den Landesseniorenbeirat diente zur sachlichen Vorbereitung eines Gesetzesantrags aus der Mitte des Abgeordnetenhauses unter Einbindung der Hausleitung der zuständigen Senatsverwaltung nach § 43 Absatz 4 GGO II. 2. In welchen der unter 1. genannten Fälle erfolgte jeweils eine zeitgleiche Übersendung an das Berliner Abgeordnetenhaus? a. Soweit eine spätere Übersendung des gleichen (textidentischen) Entwurfs an das Abgeordnetenhaus erfolgte, zu welchem Zeitpunkt erfolgte diese jeweils und was lag diesem zeitlichen Ablauf im Einzelfall zugrunde? b. Soweit keine gleichzeitige oder spätere Übersendung des gleichen (textidentischen) Entwurfs an das Abgeordnetenhaus erfolgte, was war hierfür im Einzelfall der Grund? Bitte um Zurverfügungstellung aller von dieser Teilfrage erfassten Entwürfe als Anlage zur Antwort auf diese Anfrage, soweit sie nicht textidentisch mit einer später erfolgten Gesetzesvorlage an das Abgeordnetenhaus waren. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 646 2 Zu 2.: Das Polizeiorganisationsanpassungsgesetz wurde dem Abgeordnetenhaus von Berlin am 12. Mai 2016 übermittelt. Bei der Beteiligung der Berliner Datenschutzbeauftragten zum Gesetz zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für die Berliner Beamtinnen und Beamten handelt es sich um eine Verwaltungsabstimmung, die einen Teil der internen Willensbildung darstellt. Diese löst, wie bereits anlässlich der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/18 323 ausgeführt, keine Informationspflicht gegenüber dem Abgeordnetenhaus aus. Beim Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkung der Seniorinnen und Senioren am gesellschaftlichen Leben im Land Berlin handelt es sich um einen Gesetzesantrag aus der Mitte des Abgeordnetenhauses (vgl. Drucksache 17/2946 vom 25. Mai 2016). In diesen Fällen wird keine Informationspflicht des Senats oder der zuständigen Senatsverwaltung gegenüber dem Abgeordnetenhaus ausgelöst. Berlin, den 15. Juni 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Juni 2016)