Drucksache 17 / 18 662 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 06. Juni 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Juni 2016) und Antwort Umfang und Struktur der Zweitwohnungssteuer Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch war das Aufkommen aus der Zweitwohnungsteuer im Jahr 2015? Zu 1.: Das Aufkommen aus der Zweitwohnungsteuer betrug im Kalenderjahr 2015 3.076.922 €. 2. Wie viele Personen sind von der Steuer im Zeitraum 2011 bis 2015 befreit worden und wie viele Personen haben im Zeitraum 2011 bis 2015 Zweitwohnungssteuer entrichtet? Zu 2.: § 2 Abs. 7 Berliner Zweitwohnungsteuergesetz (BlnZwStG) regelt die Ausnahmetatbestände für Wohnungen und Räume, die nicht Zweitwohnungen im Sinne des BlnZwStG und somit nicht steuerbar sind. Die Anzahl der nicht steuerbaren Wohnungen betrug: Jahr Nicht steuerbare Wohnungen 2011 1.176 2012 987 2013 1.001 2014 982 2015 886 Steuerpflichtige nach dem Berliner Zweitwohnungssteuergesetz : Jahr Steuersignale 2011 17.105 2012 17.426 2013 17.003 2014 16.590 2015 16.826 3. Erwägt der Senat eine Anhebung des Steuersatzes auf den bundesweit am häufigsten anzutreffenden Prozentsatz von 10 % oder gar darüber hinaus (höchster Prozentsatz Überlingen mit 23 %) oder die Einführung eines gestaffelten Steuersatzes (wie Leipzig), wenn ja, wann wird der Steuersatz auf welchen Prozentsatz angehoben, wenn nein, welche Gründe hat der hierfür? Zu 3.: Nein. Die Zahl der Zweitwohnungsteuerpflichtigen ist von 35.133 im Kalenderjahr 2000 auf 16.826 im Kalenderjahr 2015 gesunken. Die Zweitwohnungsteuer hat sich somit als geeignetes Mittel erwiesen, die Einwohnerinnen und Einwohner zu bewegen, ihrer melderechtlichen Verpflichtung zur Anmeldung eines tatsächlichen Hauptwohnsitzes in Berlin nachzukommen. Es ist daher zu erwarten, dass nur eine geringe Anzahl von Steuerpflichtigen eine Steuersatzerhöhung zum Anlass nehmen würde, ihre als Nebenwohnung angemeldete Wohnung als Hauptwohnung anzumelden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Berliner Abgeordnetenhaus in seiner 73. Sitzung am 10.12.2015 den Antrag der Fraktion PIRATEN, den Steuersatz anzuheben, abgelehnt hat (Drucksachen Nrn. 17/2533 und 17/2605). 4. Erwägt der Senat eine Befreiung von der Steuerpflicht , sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden (wie in Bayern), wenn ja, wann führt er diese ein, wenn nein, welche Gründe hat der hierfür? Zu 4.: Nein. Bei der Zweitwohnungsteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die sich nach dem finanziellen Aufwand (Nettokaltmiete) für das Innehaben einer Zweitwohnung bemisst. Sie wird unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Inhabers erhoben . Maßgeblich ist allein, dass die Nebenwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs genutzt wird. Daher fallen zusätzliche Luxuswohnungen genauso unter die Zweitwohnungsteuer, wie solche, die aus persönlichen Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 662 2 Gründen gehalten werden. Dies ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG – Beschluss vom 06.12.1983 – BVerfGE 65, 325) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG – Urteil vom 12.04.2000 Az. 11 C 12.99) sogar geboten, um dem Gleichheitsgrundsatz zu genügen. 5. Wie erfahren die Berliner Behörden davon und wie gehen sie vor, wenn eine Wohnung nicht als Zweit- oder Drittwohnsitz gemeldet wird, welche Sanktionsmöglichkeiten bestehen und wie viele Verfahren sind in den letzten fünf Jahren eröffnet worden? Zu 5.: Nach § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) hat sich die Person, die eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Dieses gilt auch für den Bezug und die Anmeldung einer Nebenwohnung, so dass die Meldebehörden in der Regel vom Meldepflichtigen selbst über das Beziehen einer Nebenwohnung in Kenntnis gesetzt werden . Darüber hinaus können die Meldebehörden auch durch andere öffentliche Stellen Kenntnis vom Bezug einer Wohnung (Haupt- und/ oder Nebenwohnung) durch einen Meldepflichtigen erhalten. Nach § 6 Abs. 2 BMG haben öffentliche Stellen, die im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen Daten von Einwohnerinnen und Einwohner durch die Meldebehörde erhalten, sofern sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, die Meldebehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelten Daten vorliegen. Hierunter fallen auch Erkenntnisse über das Beziehen einer Nebenwohnung . Erhält die Meldebehörde Kenntnis darüber, dass das Melderegister unrichtig oder unvollständig ist, so hat sie es gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung) und wird die erforderlichen Ermittlungen hierfür einleiten. Das Unterbleiben der Anmeldung einer Nebenwohnung stellt nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG eine Ordnungswidrigkeit dar, die von den Bezirksämtern verfolgt werden müsste. Eine berlinweite Statistik wird nicht geführt. Berlin, den 20. Juni 2016 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juni 2016)