Drucksache 17 / 18 686 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Baum (PIRATEN) vom 07. Juni 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Juni 2016) und Antwort Falschparken im Rampenlicht – und jetzt zurück zur beklagenswerten Normalität? (II) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Ordnungskräfte welcher Behörden bzw. deren Untergliederungseinheiten sind für das Ahnden verkehrswidrigen Haltens und Parkens auf Radwegen, Radstreifen , Schutzstreifen, Busspuren, in Zweiter Reihe sowie im Kreuzungsbereich zuständig? (Bitte um eine detaillierte Darstellung.) 2. Nach welchen Kriterien und auf welcher rechtlichen Grundlage werden die Zuständigkeiten für die unter Frage 1 genannten Verstöße gegeneinander abgegrenzt? Zu 1. und 2.: Das Halten und Parken von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr wird verkehrsrechtlich dem ruhenden Verkehr zugeordnet. Gemäß der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO – OWiG) obliegt sowohl den Bezirksämtern (Ordnungsämtern) als auch der Polizei Berlin im Rahmen einer Parallelzuständigkeit die Überwachung des ruhenden Verkehrs. Eine besondere Abgrenzung hinsichtlich bestimmter Verkehrsflächen oder Tatbestände wird nicht vorgenommen. Vor dem Hintergrund ihrer Alleinverantwortung für den fließenden Verkehr muss die Polizei Berlin im täglichen Überwachungsdienst jedoch vorrangig die Bekämpfung der Hauptunfallursachen priorisieren . Unabhängig von der oben genannten Zuständigkeitsregelung ist besonders ausgebildetes Personal der Berliner -Verkehrs-Betriebe Anstalt des öffentlichen Rechts (BVG AöR) berechtigt, die Umsetzung von verkehrswidrig parkenden Fahrzeugen auf Busspuren, an Haltestellen und im Bereich von Straßenbahngleisen über die Polizei eigenständig zu veranlassen. 3. Wie gewährleisten der Senat und die für verkehrswidriges Halten und Parken zuständigen Behörden – auch an Wochenenden – eine Überwachung des Verkehrsraums , die den aus dem Falschparken resultierenden Behinderungen und Gefährdungen angemessen ist? Zu 3.: Die Polizei Berlin und die bezirklichen Ordnungsämter sind sich der Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überwachung, auch an den Wochenenden, bewusst . Sie setzen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowohl im Rahmen des täglichen Streifendienstes als auch im Zuge örtlicher Schwerpunktaktionen den ruhenden Verkehr betreffend ein. Die bezirklichen Ordnungsämter berücksichtigen dabei die mit dem Hauptpersonalrat beschlossene Rahmenarbeitszeitregelung. 4. Auf welchen Wegen (telefonisch, E-Mail, Ordnungsamt -Online, usw.), sollten sich Bürger*innen an welche Behörden bzw. deren Untergliederungseinheiten wenden, um verkehrswidriges Halten und Parken auf Radwegen, Radstreifen, Schutzstreifen, Busspuren, in Zweiter Reihe und im Kreuzungsbereich anzuzeigen? (Bitte aufschlüsseln nach Art des Verstoßes, zuständiger Behörde und Weg der Anzeigenübermittlung.) Zu 4.: Die bezirklichen Ordnungsämter sind für die Bürgerinnen und Bürger telefonisch, per E-Mail, schriftlich und vorrangig über Ordnungsamt-Online erreichbar. Alle bei den Ordnungsämtern eingehenden Meldungen - dieses schließt auch die nicht verkehrsbezogenen Meldungen ein - werden nach Priorisierung ihrer Dringlichkeit (z.B. wegen einer dringenden Gefahrenabwehr) und nach Maßgabe des vorhandenen Personals abgearbeitet. Die Polizeiabschnitte können durch die Bürgerinnen und Bürger telefonisch erreicht werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, das polizeiliche Bürgertelefon unter der Rufnummer 4664 – 4664 zu verständigen, von wo aus die Hinweise an die örtlichen bezirklichen/polizeilichen Dienststellen weitergeleitet werden. Der polizeiliche Notruf 110 sollte zur Meldung von Verkehrsbehinderungen nur im Ausnahmefall genutzt werden. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 686 2 Ungeachtet dessen können selbstverständlich erkennbare Überwachungskräfte im nahen Umfeld persönlich angesprochen werden. 5. Welche Maßnahmen wurden – zum Beispiel im Rahmen des „Basisprogramms Ordnungsämter 2015“ – ergriffen, um diese für die Überwachung des ruhenden Verkehrs sachlich und personell angemessen auszustatten ? Zu 5.: Im Rahmen des „Basisprogramms Ordnungsämter “ wurden die jeweiligen Senatsfachverwaltungen gebeten, die Mindeststandards zur Aufgabenerfüllung der einzelnen den bezirklichen Ordnungsämtern zugewiesenen Aufgaben zu definieren und entsprechende Leitlinien zu erlassen, die die Grundlage einer gezielten Personalbedarfsermittlung der bezirklichen Ordnungsämter sein sollen. Die für die Einhaltung der Vorschriften des Verkehrs in Berlin fachlich zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat einen Leitfaden Parkraumbewirtschaftung herausgegeben. Als Grundlage der Gespräche der Senatsverwaltung für Finanzen mit den Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern zum Themenkomplex „Wachsende Stadt“ wurde auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem „Basisprogramm Ordnungsämter“ ein benötigter Personalaufwuchs für den Allgemeinen Ordnungsdienst der Bezirke im Umfang von 120 Vollzeitäquivalenten (5 Doppelstreifen pro Bezirk) ermittelt, der allerdings alle Tätigkeitsfelder umfasst hätte. 6. Plant der Senat, die „Strategie Parken Berlin“ wie angekündigt noch in dieser Legislaturperiode (Drs. 17/17503) zu beschließen, und wenn ja, wann? Zu 6.: Der Senat wird zeitnah über eine „Strategie Parken Berlin“ beschließen, konkrete Termine können aber nicht genannt werden. 7. Hält der Senat „Ermessungsentscheidungen“ der Polizei Berlin oder eine „Berliner Linie“ (Drs. 17/16457) für ein zukunftsfähiges Konzept, den Gefährdungen infolge des verkehrswidriges Haltens oder Parkens von Lieferfahrzeugen zu begegnen? Zu 7.: Ja. Solange bei der Anlage von Bus- und Radspuren die typischen großstadtimmanenten Interessenkollisionen zwischen den nachvollziehbaren Belangen der gewerblichen Güterversorgung und dem Fließverkehr im Rahmen straßenverkehrsbehördlicher Zuständigkeiten nicht angemessen berücksichtigt oder gelöst werden können , bedarf es für die Verkehrsüberwachung konkreter Abwägungskriterien zur Gewährleistung einheitlicher Ermessensentscheidungen. 8. Welche Maßnahmen plant der Senat, um den innerstädtischen Lieferverkehr künftig so zu organisieren, dass Lieferfahrzeuge ordnungsgemäß und ohne andere zu gefährden abgestellt werden können? Zu 8.: Beim verkehrssicheren Abstellen von Kraftfahrzeugen (Kfz) gelten für den Lieferverkehr, wie auch alle anderen Verkehrsteilnehmenden, die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Senat hat sich mit der Frage des Liefern und Ladens im Integrierten Wirtschaftsverkehrskonzept seinerzeit umfassend auseinandergesetzt. Aufgrund unterschiedlichster Entwicklungen in den letzten Jahren werden diese Aspekte in der Weiterentwicklung des Konzepts zusammen mit Fragen von neuen Logistikkonzepten, anderen Transportmitteln (Lastenräder u.ä.) oder Ladepunkten einen wichtigen Stellenwert einnehmen. Die Einrichtung spezieller Liefer- und Ladezonen an allen Quell- und Zielpunkten von Sendungen ist allerdings unrealistisch, insbesondere da heute jeder private Haushalt potenzieller Versender oder Empfänger ist. Hier sind neben regulativen Vorgaben auch unternehmerische Entscheidungen und verträgliche Verhaltensformen gefragt, die seitens des Landes Berlin konsequent eingefordert werden. Berlin, den 23. Juni 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Juni 2016)