Drucksache 17 / 18 687 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Schlede (CDU) vom 08. Juni 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juni 2016) und Antwort Feststellungsdiagnostik Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Treffen Informationen zu, wonach im Vorgriff auf die Abschaffung der Feststellungsdiagnostik schon jetzt Erst- und Zweitklässler keine Feststellungsverfahren bekommen dürfen und auf welcher rechtlichen Grundlage geschieht das? 2. Wann und auf welcher rechtlichen Grundlage soll die Abschaffung der Feststellungsdiagnostik umgesetzt werden? 3. Trifft es zu, dass Feststellungsverfahren von Kindern , die sich im nächsten Schuljahr noch in der Schulanfangsphase befinden, nicht mehr bearbeitet werden? 4. Ist es möglich, trotzdem ein Feststellungsverfahren durchzuführen und unter welchen Voraussetzungen? Zu 1. bis 4.: Im Vorgriff auf den geplanten Aufbau einer verlässlichen Grundausstattung statt einer schülerbezogenen Ressourcenzuweisung für die sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ sowie „Sprache“ an den Grundschulen ist den regionalen Schulaufsichten empfohlen worden, ab dem Schuljahr 2017/2018 auf die statusorientierte Diagnostik in den genannten Förderschwerpunkten vor Aufnahme in die Schulanfangsphase und in der Schulanfangsphase zu verzichten. Gleichfalls ist dringend empfohlen worden, auch weiterhin sonderpädagogisch zu diagnostizieren, dabei aber den Gedanken der Förderung in den Mittelpunkt zu stellen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen in Drucksache Rote Nr. 2302 vom 23.09.2015, Punkt 6, verwiesen. 5. Können Eltern jederzeit die Durchführung eines Feststellungsverfahrens beantragen? Zu 5.: Wenn Sorgeberechtigte den Wunsch haben, dass ihr Kind eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll, wird auch zukünftig bei vermutetem Förderbedarf „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ sowie „Sprache“ ein formales Verfahren gem. der derzeit geltenden Regelungen des § 31 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung in der Fassung vom 02.10.2014 durchgeführt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Sorgeberechtigte die Überprüfung auf die Notwendigkeit einer sonderpädagogischen Förderung „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ sowie „Sprache“ bei der Schule beantragen. Berlin, den 17. Juni 2016 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Juni 2016)