Drucksache 17 / 18 688 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 08. Juni 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juni 2016) und Antwort Wann kommt das neue Kleingartenentwicklungskonzept? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann ist mit der Fortschreibung des Kleingartenentwicklungsplans dergestalt zu rechnen, dass der vom Abgeordnetenhaus beschlossenen Zielsetzung, vorhandene Kleingärten so weit wie möglich dauerhaft und verbindlich zu sichern, Rechnung getragen werden kann? Antwort zu 1.: Die Fortschreibung des Kleingartenentwicklungsplans wird zurzeit erarbeitet. Eine Beschlussfassung wird für 2017 angestrebt. Die o.g. Zielsetzung wird dabei verfolgt. Frage 2: Warum liegt trotz der genannten Beschlussfassung des Abgeordnetenhauses am 20. März 2014 (!) noch immer kein Entwurf eines neuen Kleingartenentwicklungsplans vor? Antwort zu 2: Mit der Überarbeitung des Kleingartenentwicklungsplans (KEP) wurde eine Arbeitsgemeinschaft bestehend aus der Planungsgruppe Cassens + Siewert und der BSM Beratungsgesellschaft für Stadterneuerung und Modernisierung mbH beauftragt. Gegenwärtig werden verschiedene Recherchen und Datenerhebungen durchgeführt. Ebenso werden die aktuelle Bevölkerungsprognose vom Dezember 2015 sowie Erhebungen, die bei den Mitgliedern der Kleingartenverbände stattgefunden haben, zur- zeit ausgewertet. Der KEP soll insgesamt unter den Aspekten der nachhaltigen Stadtentwicklung, des Wohnungsbaubedarfes, der demografischen Veränderungen und der Qualität der Anlagen grundlegend weiter entwickelt werden. Zudem sollen die Vorschläge und Erkenntnisse der Gesprächsrunden zu verbesserten Schutzmöglichkeiten für nicht dauerhaft gesicherte Parzellen einbezogen werden. Frage 3: Ist der Senat sich bewusst, dass es bei den Betroffenen angesichts der eindeutigen Beschlusslage des Parlaments wenig Verständnis dafür gibt, noch keine klaren Aussagen zur Perspektive des Berliner Kleingartenwesens treffen zu können? Antwort zu 3: 83 % der Berliner Kleingartenflächen sind dauerhaft gesichert. Ob und inwieweit nach 2020 Kleingartenanlagen mit auslaufenden Schutzfristen für bauliche Nutzungen in Anspruch genommen werden müssen, hängt davon ab, ob der Bevölkerungszuwachs in der derzeitigen Größenordnung anhält. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt steht im ständigen Austausch mit den Vertretern des Berliner Kleingartenwesens und kennt deren Sicht aus diesen Gesprächen sehr genau. Es ist ein zentrales Anliegen dieser Gespräche eine gemeinsame Perspektive in Abwägung aller Belange zu entwickeln. Insofern sind die Vertreterinnen und Vertreter der Gartenfreunde und Gartenfreundinnen eng in den Prozess eingebunden. Frage 4: Wie gedenkt der Senat insbesondere sicherzustellen , dass angesichts der 2017 auslaufenden Schutzfristen für eine Reihe von Kleingartenanlagen noch in der laufenden Legislaturperiode eine möglichst dauerhafte Sicherung der Anlagen im Sinne der Beschlusslage des Abgeordnetenhauses erfolgt? Antwort zu 4: Es trifft nicht zu, dass 2017 für eine Reihe von Kleingärten Schutzfristen auslaufen. 2017 läuft die Schutzfrist ausschließlich für die Anlage „Bleibtreu II“ aus. Wie bereits in der Drucksache 17 / 16 760 ausgeführt , steht die Erweiterung dieses Feuerwehrstandortes im Zusammenhang mit der Entwicklung des Flughafen Tegel. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat sich hier für eine Klärung im Sinne der Kleingärten eingesetzt, muss aber die Interessen der Feuerwehr und die Stellungnahme der zuständigen Fachverwaltung , der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 688 2 respektieren. Ob und wie lange die Fläche weiter als Kleingartenfläche genutzt werden kann, wird im Rahmen der Fortschreibung des Kleingartenentwicklungsplanes in Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport erneut geprüft werden. Frage 5: Welche Kleingartenanlagen fallen nach der heutigen Einschätzung des Senats in Fallgruppe A (Kleingartenanlagen, die dauerhaft gesichert werden können ) gem. Drucksache 17-2412 des Abgeordnetenhauses? Frage 6: Welche Kleingartenanlagen fallen nach der heutigen Einschätzung des Senats in Fallgruppe B (Kleingartenanlagen , die dauerhaft erhalten bleiben, aber aufgrund bestehender Belastungen oder Restriktionen durch Bebauungspläne nur gesichert werden können, wenn begleitende Lösungsmöglichkeiten erarbeitet werden) gemäß Drucksache 17-2412 des Abgeordnetenhauses? Frage 7: Welche Kleingartenanlagen fallen nach der heutigen Einschätzung des Senats in Fallgruppe C (Kleingartenanlagen , die überplant sind, auf denen aber bis zur Inanspruchnahme weiter gegärtnert werden kann) gemäß Drucksache 17-2412 des Abgeordnetenhauses? Frage 8: Wie gedenkt der Senat insbesondere bei dieser Fallgruppe die Planungssicherheit für die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner sicherzustellen und wie ist diese Fallgruppe erklärbar angesichts der genannten Abgeordnetenhausbeschlusslage , vorhandene Kleingärten so weit wie möglich dauerhaft und verbindlich zu sichern? Frage 9: Welches Verständnis hat der Senat in diesem Zusammenhang von der Einschränkung „so weit wie möglich“ und teilt es die Einschätzung des Fragestellers, dass lediglich zwingende Gründe einer dauerhaften Sicherung der Kleingartenanlage im Einzelfall entgegenstehen dürfen? Frage 10: Welche Kleingartenanlagen fallen nach der heutigen Einschätzung des Senats in Fallgruppe D (Flächen , bei denen zu prüfen ist, ob sie zumindest in Teilen schrittweise im Einvernehmen mit den Nutzern in Einfamilienhausgebiete umgewandelt werden können, da sie nach Abschluss von Kauf- oder Erbbaurechtsverträgen in Folge der Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes als Wohnstandorte verfestigt sind) gemäß Drucksache 17-2412 des Abgeordnetenhauses? Frage 11: Welche Kleingartenanlagen fallen nach der heutigen Einschätzung des Senats in die Fallgruppe E (Flächen, bei denen es sich um Mietergärten bzw. Restund Splitterflächen und nicht um Kleingartenanlagen im Sinne des BKleingG handelt) gemäß Drucksache 17-2412 des Abgeordnetenhauses? Antwort zu 5. - 11.: Die Weiterentwicklung der Sicherungsstufen und die Zuordnung der entsprechenden Kleingartenanlagen wird mit Vorlage des fortgeschriebenen Kleingartenentwicklungsplans erfolgen. Die Zuordnung zu Kategorie „C“ steht in Abhängigkeit von der beabsichtigten Fortschreibung der Stadtentwicklungspläne für Wohnen sowie für Industrie und Gewerbe . Die mögliche Inanspruchnahme von Kleingärten nach 2020 erklärt sich z.B. aus Darstellungen des Flächennutzungsplans , in Stadtentwicklungsplänen oder durch Ausweisungen in Bebauungsplänen. Die konkurrierenden Flächenansprüche für Wohnen, Arbeitsplätze, soziale, verkehrliche und grüne Infrastruktur incl. Kleingärten werden bei jedem einzelnen Planungsprozess abgewogen und durch die verantwortlichen Gremien (Senat, Abgeordnetenhaus , Bezirksamt, Bezirksverordnetenversammlung ) beschlossen. Berlin, den 23. Juni 2016 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Juni 2016)