Drucksache 17 / 18 715 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans-Christian Hausmann (CDU) vom 10. Juni 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Juni 2016) und Antwort Auswirkungen des Bundesarbeitsgerichts-Urteils vom 08.06.2016 – Aktenzeichen 7 AZR 259/14 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Auswirkungen hat das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 08.06.2016 unter dem Aktenzeichen 7 AZR 259/14 auf die bestehenden Verträge von Arbeitnehmern an Berliner Hochschulen (einschließlich Charité) und deren Befristungen? 2. Ist Steuerung der Personalausgaben dadurch beeinträchtigt und gegebenenfalls wie? Zu 1. und 2.: Mögliche Auswirkungen der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Juni 2016 (Az.: 7 AZR 259/14) auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Berliner Hochschulen (einschließlich Charité) wird der Senat selbstverständlich gründlich prüfen. Zum Zeitpunkt der Bearbeitung dieser Schriftlichen Anfrage liegen allerdings die für eine entsprechende Prüfung erforderlichen Entscheidungsgründe nicht vor. Dem Senat sind die Beschäftigungsbedingungen des Personals der Berliner Hochschulen (einschließlich Charité ) wichtig. Insbesondere hat der Senat mit den Berliner Hochschulen in den Hochschulverträgen für die Jahre 2014 bis 2017 und mit der Charité in dem entsprechenden Vertrag für die Jahre 2014 bis 2017 vereinbart, dass die Hochschulen einschl. der Charité darauf hinwirken sollen, die Beschäftigungszeiten des befristeten wissenschaftlichen Nachwuchses so zu gestalten, dass vorhandene Spielräume hinsichtlich Familienfreundlichkeit und Planungssicherheit nach Möglichkeit umfassend ausgeschöpft werden. Es wurde in diesem Zusammenhang auch die Verantwortung der Hochschulen für die befristeten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für deren nachhaltige Förderung unterstrichen. Daher haben sich die Hochschulen gegenüber dem Land Berlin grundsätzlich verpflichtet, die aus den dem Land zugewiesenen Haushaltsmitteln finanzierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Regelfall mit einer Vertragslaufzeit von mindestens drei (an der Charité : mindestens zwei) und höchstens fünf Jahren im Erstvertrag zu beschäftigen. Ausdrücklich sollen – im Interesse der betroffenen Beschäftigten – nach den bestehenden Verträgen auch in Drittmittelprojekten längere Vertragslaufzeiten realisiert werden, soweit dies insbesondere im Rahmen der Projektlaufzeiten und der Vorgaben der Förderer zur Mittelverwendung möglich ist. Berlin, den 24. Juni 2016 In Vertretung Steffen Krach Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Juni 2016)