Drucksache 17 / 18 735 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 14. Juni 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Juni 2016) und Antwort Grundstücke aus dem „Rückfallvermögen“ Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In welchem Zeitraum musste die Rückübertragung von Grundstücken, die vor 1945 dem Deutschen Reich vom ehemaligen Staat Preußen unentgeltlich überlassen wurden, von welchen Stellen des Landes Berlin bei welchen Stellen der Bundesrepublik Deutschland beantragt werden? Zu 1.: Die Rückfallansprüche nach dem Reichsvermögens -Gesetz von 1961 (RVermG) mussten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden. Nach § 19 RVermG wurden jedoch aufgrund von alliierten Vorbehaltsrechten für das Rückfallvermögen besondere Regelungen zum Inkrafttreten für das Land Berlin bestimmt, wodurch die Ausschlussfrist des § 5 RVermG in Berlin (West) nicht zur Geltung kam. Erst im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands wurde durch das Sechste Überleitungsgesetz vom 25. September 1990 das RVermG in Berlin (West) in Kraft gesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15. Januar 2008 – 2 BvF 4/05) begann damit die Frist für die Geltendmachung im Land Berlin am 3. Oktober 1990 und endete am 2. Oktober 1991. Diese Fristbindung war zwischen dem Land Berlin und dem Bund bis dahin umstritten, da im Land Berlin davon ausgegangen wurde und auch der Bund bis 1999 davon ausgegangen ist, dass durch frühere Anmeldungen von Rückfallansprüchen der Anspruch Berlins hinreichend geltend gemacht worden sei. Grundlage für diese, vom Land Berlin vertretene Rechtsposition war das auch in Berlin (West) früher in Kraft getretene sogenannte Vorschaltgesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951. Daher hat die frühere zuständige Vermögensabteilung des Senators für Finanzen bei der ehem. Sondervermögens- und Bauverwaltung beim Landesfinanzamt Berlin (Sonderzuständigkeit für das so genannte Reichsvermögen in Berlin) später Bundesvermögensabteilung (Bundesbehörde) innerhalb der Oberfinanzdirektion Berlin (OFD Berlin) bereits mit Schreiben vom 20. März 1956 Rückfallansprüche geltend gemacht und hierüber nachfolgend am 6. Dezember 1962 eine Verwaltungsvereinbarung zur Regelung der vorläufigen Zuordnung der Verwaltungszuständigkeit abgeschlossen . Zuständig für die Geltendmachung von Rückfallansprüchen nach der Wiedervereinigung war die Senatsverwaltung für Finanzen. Beim Bund war die Oberfinanzdirektion Berlin (Bundesvermögensabteilung) mit der Durchführung der Rückfallverfahren beauftragt. 2. Wann wurde der entsprechende Antrag bzw. wann wurden die entsprechenden Anträge durch welche Stellen tatsächlich gestellt? Zu 2.: Zur Sicherung des Rückfallanspruchs wurde mit Schreiben der Senatsverwaltung der Finanzen vom 2. Juli 1993 das „Rückfallvermögen“ erneut bei der OFD Berlin geltend gemacht. 3. Welche Immobilien nebst postalischer Anschrift mit welchen Flächen und welchem jeweiligen Wert waren /sind von dem Antrag/den Anträgen in Frage 2. betroffen ? Zu 3.: Die Situation hinsichtlich des „Rückfallvermögens “ stellte sich nach der Wiedervereinigung wie folgt dar: Von den 1956 angemeldeten 75 Flächen des Rückfallvermögens beanspruchte das Land Berlin nur noch bei 28 Flächen bzw. Teilflächen die Rückgabe der Grundstücke . Die restlichen Flächen des „Rückfallvermögens“ wurden von der Bundesseite bereits an Dritte oder an das Land Berlin veräußert. Aus den Verkäufen an Dritte beanspruchte das Land Berlin die eingenommenen Erlöse. Für die durch das Land Berlin erworbenen Flächen wurden die gezahlten Kaufpreise zurückgefordert. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 735 2 Die in der Senatsverwaltung für Finanzen vorhandenen und als Ergebnis der zwischen dem Bund und dem Land Berlin geführten Vergleichsverhandlungen erstellten Auflistungen, nebst detaillierten Angaben zur Größe und zum damaligen Wert der Immobilien, sind vertraulich. Im Übrigen sind Rechte Dritter betroffen. 4. Welche Objekte aus dem „Rückfallvermögen“ wurden zu welchem Zeitpunkt vom Land Berlin, von landeseigenen Gesellschaften oder von Gesellschaften, an denen das Land Berlin beteiligt ist, zu welchem Preis käuflich oder durch Tausch erworben? Zu 4.: Die Übersicht über die vom Land Berlin aus dem „Rückfallvermögen“ erworbenen Grundstücke ist vertraulich. Im Übrigen sind Rechte Dritter betroffen. Eine Abfrage bei den Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlin hat keine weiteren Erkenntnisse ergeben. 5. Welche Objekte aus dem „Rückfallvermögen“ sollen künftig vom Land Berlin, von landeseigenen Gesellschaften oder von Gesellschaften, an denen das Land Berlin beteiligt ist, erworben werden? Zu 5.: Der Senat verfügt über keine konkrete Aufstellung von beabsichtigten Grundstücksgeschäften aus dem „Rückfallvermögen“. Im Zusammenhang mit der Wachsenden Stadt werden Gespräche mit Vertretern des Bundes über den Ankauf diverser bundeseigener Flächen u. a. für Zwecke der Daseinsvorsorge geführt. Hiervon sind auch Objekte des „Rückfallvermögens“ betroffen. Welche Liegenschaften konkret durch das Land Berlin bzw. seine Beteiligungsunternehmen erworben werden sollen, steht noch nicht fest. Berlin, den 28. Juni 2016 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juli 2016)