Drucksache 17 / 18 746 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 16. Juni 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juni 2016) und Antwort »Aber hier leben, nein danke« (II): Sanierung und Freizug von notbelegten Sporthallen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie und auf welcher Grundlage kooperieren der Senat bzw. die ihm unterstellten Verwaltungen, landeseigenen Gesellschaften oder Gesellschaften, an denen das Land Berlin beteiligt ist und die Bezirke im Land Berlin bzw. die ihnen unterstellten Verwaltungen hinsichtlich der Renovierung von freizuziehenden Sporthallen, die bislang zur sogenannten Notunterbringung von Geflüchteten genutzt worden sind oder noch genutzt werden? Zu 1.: Zum Freizug von Sporthallen, die für die Flüchtlingsunterbringung genutzt wurden, hat der Senat am 03.05.2016 ein Konzept beschlossen. Dieses liegt als Anlage 1 bei. Im Rahmen dieses Konzepts wurde vereinbart – und teilweise bereits umgesetzt – die jeweiligen Hallen unmittelbar nach dem Umzug der Bewohnerinnen und Bewohner und der Räumung von eingebrachten Dingen durch sachverständige Bauplaner gemeinsam mit dem betroffenen Träger / Bezirk zu begehen und entsprechend eines zuvor festgelegten Plans entstandene Schäden zu protokollieren, zu bewerten und auf dieser Grundlage eine einvernehmliche Kalkulation eines Budgets zur Schadensbeseitigung vorzunehmen. Dieses Budget soll dann im Rahmen der Auftragsbewirtschaftung über den Einzelplan 11 (Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales) den Trägern / Bezirken zur Verfügung gestellt werden. Diese Verfahrensweise ermöglicht neben einer unkomplizierten Feststellung eine flexible Vorgehensweise bei der Maßnahmenumsetzung durch die Träger / Bezirke. Träger von Sporthallen können neben den Bezirken beispielsweise auch der Landessportbund oder die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft sein. 2. Auf Grundlage welcher Entscheidung obliegt es den Bezirken im Land Berlin, selber zu entscheiden, ob sie und die ihnen untergeordneten Hochbauämter die Sanierung von freizuziehenden Sporthallen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchführen oder aber die Verantwortung für die Sanierung von freizuziehenden Sporthallen in die Verantwortung des Senats geben? Zu 2.: Siehe Antwort zu 1.; die entsprechende Senatsentscheidung ist einvernehmlich im Rat der Bürgermeister (RdB) bestätigt worden. 3. Welche Bezirke im Land Berlin haben die Verantwortung für die Sanierung welcher Sporthallen in ihrem Bezirk an den Senat abgetreten oder aber werden die Verantwortung an den Senat zeitnah abtreten? (Bitte aufschlüsseln nach Sporthalle, Bezirk und Zuständigkeit für welche Aufgabe im Detail.) 4. Welche zuständige Stelle innerhalb der Senatsverwaltung , verantwortet a. die Sanierung von freizuziehenden Sporthallen, welche ihnen die jeweiligen Bezirke abgetreten haben? b. die Kommunikation und die Koordination der Sanierung von Sporthallen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Bezirke? Zu 3. und 4.: Bislang liegen keine derartigen Abtretungen vor. Die Kommunikation und Koordination der Sanierung von Sporthallen in ihrem Zuständigkeitsbereich verantworten die Bezirke selbst. 5. Wie genau gestaltet sich der Zeitplan für alle im Land Berlin freizuziehenden Sporthallen? (Bitte aufschlüsseln nach Turnhalle und einzubeziehenden Teilschritten .) Zu 5.: Der mit dem Rat der Bürgermeister am 02.06.2016 abgestimmte Ablaufplan ist als Anlage 2 beigefügt. Dieser stellt einen Planungsstand zu diesem Zeitpunkt dar. Veränderungen der Rahmenbedingungen, ggf. notwendige Sofortmaßnahmen und Verzögerungen bei der Inbetriebnahme von Alternativunterkünften können zu fortlaufenden Veränderungen der Reihenfolge und des Zeitplans führen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 746 2 6. Welche anderen Verantwortlichen und Partner *innen der zuständigen Schulen, Sportverbände und/oder Anwohner*innen waren, sind oder werden wie konkret in die Sanierung von freizuziehenden Sporthallen involviert? Zu 6.: Über die weitere Einbeziehung anderer Stellen - über die bereits benannten Beteiligten im Senat und den Bezirken bzw. bei der Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) hinaus - entscheidet der jeweilige Träger der Halle. 7. Wie im Detail begründet der Senat die im Rat der Bürgermeister getroffene Entscheidung, die Zuständigkeit für die Sanierung von freizuziehenden Sporthallen, in denen Geflüchtete untergebracht gewesen sind oder noch untergebracht sind, in die Hand der Bezirke zu legen und nicht, wie ursprünglich von der Finanzverwaltung angedacht , in den Verantwortungsbereich des Berliner Immobilienmanagement (BIM)? Zu 7.: Siehe Antwort zu 1; Ziel des vereinbarten Verfahrens ist eine möglichst große terminliche Flexibilisierung sowie die Chance, etwaige weitere Planungen des jeweiligen Trägers / Bezirks in die Sanierungsplanung / Maßnahmenumsetzung einzubeziehen. 8. Wie hoch ist der tatsächliche Sanierungsbedarf des freigezogenen Horst-Korber-Sportzentrums? a. Kann der Senat Meldungen in den Medien bestätigen , dass es sich bei der tatsächlichen Summe um mehr als vier Millionen Euro handelt? (Vgl. Berliner Zeitung vom 10.03.2016.) b. Wenn ja, wie und wann wurden die 4 Millionen Euro von wem hergeleitet? c. Wie hoch war der Sanierungsbedarf des Horst- Korber-Zentrums vor der Nutzung als Notunterkunft? Zu 8.: Diese Frage betrifft Sachverhalte, die der Senat teilweise nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher den Landessportbund Berlin e. V. um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Diese ist in die Beantwortung eingeflossen: Die Begutachtung des Horst-Korber-Sportzentrums und der am gleichen Standort befindlichen Rudolf- Harbig-Halle ist noch nicht abgeschlossen. Es liegt noch kein Ergebnis zum Sanierungsbedarf vor. Ein vom Landessportbund beauftragtes Architekturbüro hat in einer ersten Einschätzung einen Sanierungsbedarf von rund 4 Mio. € festgestellt. Dieser wurde jedoch nicht durch einen Gutachter bestätigt. Für die Sanierung einer Stützwand waren bereits vor der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft im Haushalt folgende Kosten aufgenommen worden: Einzelplan 5, Kapitel 0510, Titel 68419 Förderung des Sports – Zuschuss zur Sanierung des Horst-Korber- Sportzentrums (Stützwand Ballspielhalle) 2017 500.000,- € 2016 500.000,- € Darüber hinausgehender Sanierungsbedarf außerhalb der laufenden Instandhaltungsmaßnahmen bestand nicht. 9. Wer hat wann und mit welchem Ergebnis hinsichtlich des Sanierungsbedarfs im Detail im Horst-Korber- Sportzentrum einen sogenannten Gebäudescan vorgenommen und inwieweit war eine Begehung durch welche *n Vertreter*in des Senats oder des Bezirks Teil des Gebäudescans? Zu 9.: Der Begriff Gebäudescan ist definitorisch belegt . Im vorliegenden Fall erfolgt die Begutachtung durch von der BIM beauftragte Gutachter/innen auf der Grundlage eines Prüfleistungsbildes, das dem Träger vorliegt. Bisher liegen keine Ergebnisse vor. 10. In welcher Zuständigkeit wird bis wann und aus welchen Haushaltstiteln das Horst-Korber-Sportzentrum saniert werden? Zu 10.: Die Zuständigkeit für die Sanierung der Halle liegt beim Landessportbund als Träger der Halle. 11. Auf welcher Grundlage und wie hoch schätzt der Senat den Sanierungsbedarf zurzeit insgesamt in allen weiteren freizuziehenden Sporthallen insgesamt und aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Sporthalle im Detail ein? Zu 11.: Der Sanierungsbedarf jeder einzelnen Sporthalle wird durch die Begutachtung im Anschluss an die Räumung festgestellt. Im Vorhinein kann keine valide Schätzung abgegeben werden. a. Ist ein Gebäudescan inklusiver individueller Begehung Grundlage der Einschätzung der Kosten des Sanierungsbedarfs für jede einzelne Sporthalle? Zu 11 a: Der Begriff Gebäudescan ist definitorisch belegt . Im vorliegenden Fall wird eine Begutachtung anhand eines einheitlichen Prüfleistungsbildes durchgeführt, das den Trägern vorliegt. b. Wie hoch waren die jeweiligen Sanierungsbedarfe vor der Nutzung als Notunterkunft? Zu 11 b: Die besondere Lage des Flüchtlingszugangs und die kurzfristige Belegung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ermöglichte es nicht, eine entsprechende Begutachtung aller Hallen vor Belegung durchzuführen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 746 3 12. Aus welchen Mitteln bzw. welchen Haushaltstiteln des Senats soll die Renovierung sämtlicher freizuziehender Sporthallen finanziert werden, wenn im Kapitel 2930 des Haushaltstitels 54802 (Pauschale Mehrausgaben für die Integration von Flüchtlingen) für den Bereich Sportanlagensanierung insgesamt nur jeweils 1,1 Millionen Euro in den Haushaltsjahren 2016/17 zur Verfügung stehen ? 13. Aus welchen Haushaltstiteln will die Senatsverwaltung für Finanzen nach Aussagen des Finanzsenators Matthias Kollatz-Ahnen in der Plenarsitzung am 9.06.2016 den Bezirken 5 Millionen Euro (bzw. die darüber hinaus gehenden zusätzlichen Mittel, die man „entsprechend aus dem Haushalt nachschießen“ kann) zur Verfügung stellen, um welche Sporthallen zu welchen Zeitpunkten zu sanieren? (Vgl. Plenarprotokoll der 83. Sitzung vom 09. Juni 2016, S.30.) 14. Was versteht die Senatsverwaltung für Finanzen unter einer „Minimalsanierung“ der als Notunterkunft genutzten Sporthallen? a. Nach welchen Kriterien sollen welche Sanierungsmaßnahmen von den Bezirken als „absolut notwendig“ verstanden werden? b. Wann und mit welchen Haushaltsmitteln sollen die weiteren Sanierungsbedarfe abgebaut werden? 15. Wofür konkret verwendet der Senat in den Haushaltsjahren 2016/17 jeweils die 1.100.000 Euro veranschlagten Mittel im Bereich „Sportanlagensanierung Bezirke , integrative Sportprojekte“ im Titel 54802 des Kapitels 2930? 16. Welche weiteren Mittel, beispielsweise aus den Kapiteln 2705 und 2710, Titel 51915, plant der Senat für die Sanierung von freizuziehenden notbelegten Sporthallen wann freizustellen? 17. Aus welchen eigenen Haushaltstiteln müssen die Bezirke jeweils alle übrigen Sanierungskosten tragen? (Bitte aufschlüsseln nach Bezirken und Titeln.) 18. Wie stellt der Senat sicher, dass alle zur Verfügung stehenden Mittel für die Sanierung von freizuziehenden Sporthallen bis Jahresende tatsächlich verausgabt werden? Zu 12. bis 18.: Kernpunkt der Renovierung/Sanierung ist die Wiederherstellung der Sportfähigkeit. Vor diesem Hintergrund sind „absolut notwendige Maßnahmen“ solche , die zwingend erforderlich sind, um die Hallen wieder zu Sportzwecken zu nutzen. Für die Wiederherstellung der Sportfähigkeit wurde in Kapitel 2930 Vorsorge in Höhe von 5 Mio. € getroffen. Diese Maßnahmen sollen bis Ende des Schuljahres 2016/17 abgeschlossen sein. Soweit es sich um die Behebung von Schäden handelt, die durch die Nutzung als Notunterkunft entstanden sind, sind die Kosten nicht von den Bezirken zu tragen. Aussagen zur Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Sporthallen sind derzeit nicht möglich, da die Begutachtung der Schäden noch nicht abgeschlossen ist. Zusätzlich wird den Schulträgern ein Sanierungsbonus in Höhe von mindestens 50.000 € bis zu 100.000 € (flächenabhängig ) zur Verfügung gestellt. Jeweils 1 Mio. € sollen aus dem Schul- und Sportstättensanierungsprogramm sowie aus dem Kapitel 2930 bereitgestellt werden. Dabei handelt es sich um einen Sanierungsbonus, der zusätzlich zur Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Schäden zur Verfügung gestellt wird. Die Mittel können auch auf für andere Schul- und Sportstätten genutzt werden. 19. Wie stellt der Senat sicher, dass Familien mit schulpflichtigen Kindern auch nach ihrem Auszug aus einer notbelegten Sporthalle, im jeweiligen Bezirk verbleiben können? 20. Wie stellt der Senat sicher, dass Familien mit schulpflichtigen Kindern (oder KiTa-besuchenden Kindern ) auch nach ihrem Auszug aus einer notbelegten Sporthalle, im jeweiligen Bezirk verbleiben können? Zu 19. und 20.: Grundsätzlich erfolgt der Umzug aus Sporthallen nach Maßgabe der individuellen bezirklichen Bewertung in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit neuer Unterkünfte bzw. Ersatzkapazitäten in bestehenden Unterkünften möglichst in der Nähe bzw. im gleichen Bezirk . Ferner berücksichtigt der Freizugsplan weitere Kriterien und Prioritäten: • Unterbringung von Geflüchteten (insbesondere Familien) möglichst innerhalb desselben Bezirks, um entstandene sozialräumliche Bindungen zu erhalten (damit ist auch der Verbleib von KiTabesuchenden und schulbesuchenden Kindern geregelt ) • Bevorzugte Räumung von Hallen, die für den prüfungsrelevanten Schulsport genutzt werden • Abbau überproportionaler Belastungen gemessen an der Gesamtkapazität der in Sporthallen bereitgestellten Unterkunftsplätze in den Bezirken 21. In wie vielen Fällen von bisher freigezogenen notbelegten Sporthallen und anderen Notunterkünften, die geschlossen worden sind, etwa die Notunterkunft am Rohrdamm, konnte der Senat nicht sicherstellen, dass Familien mit schulpflichtigen Kindern im gleichen Bezirk eine neue Unterkunft zugewiesen bekommen hat? Zu 21.: Bisher mussten aus der Notunterkunft am Rohrdamm und aus zwei der bis Ende Juni sieben freigezogenen Sporthallen Familien mit schulpflichtigen Kindern in einen anderen Bezirk umziehen. 22. Stellt der Senat für geflüchtete Familien, die aus einer Sporthalle umziehen mussten oder noch müssen, BVG-Tickets oder sonstige Transfermöglichkeiten wie Schulbusse zur Verfügung, wie dies von mehreren ehrenamtlichen Initiativen gefordert wird? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 746 4 Zu 22.: Wie bereits erläutert, ist die Unterbringung insbesondere von Familien in räumlicher Nähe zu den bisher genutzten Sporthallen eines der Ziele bei der Umsetzung des Freizugskonzeptes des Senates. Mit dem Berlinpass, den alle Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten, ist der Erwerb eines vergünstigten Schülertickets für den öffentlichen Nahverkehr möglich. 23. Wie viele Geflüchtete aus welchen freizuziehenden notbelegten Sporthallen werden wann in welchen Tempohomes untergebracht werden? Zu 23.: Siehe Anlage 2. Ein genauer Terminplan kann erst nach Baufertigstellung der jeweiligen Tempohomes erstellt werden. 24. In wie vielen Fällen von bisher freigezogenen notbelegten Sporthallen und anderen Notunterkünften, die geschlossen worden sind, wurden Familien eine Unterkunft in den Hangars zugewiesen? Zu 24.: Bisher erfolgte kein Umzug von Familien aus freigezogenen Sporthallen in die Hangars. Berlin, den 04. Juli 2016 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juli 2016) 1 Konzept für den Freizug von zur Flüchtlingsunterbringung genutzten Sporthallen Entwurf/ Stand: 18. April 2016 Um in Berlin ankommende Flüchtlinge vor Obdachlosigkeit zu bewahren, mussten ab September 2015 Sporthallen sichergestellt und seitdem als Notunterkünfte genutzt werden. Mit Stand April 2016 sind in Berlin an 51 Standorten 63 Sporthallen mit insgesamt rund 10.500 Personen belegt. Mit der Bereitstellung neuer Unterbringungskapazitäten , insbesondere durch den Bau von Tempohomes und Modularbauten (Umfang bis zu 39.000 Plätze, beginnend ab Sommer 2016), wird ein systematischer Freizug der belegten Hallen angestrebt. Die entsprechenden Maßnahmen folgen den vom Rat der Bürgermeister und den beteiligten Senatsverwaltungen (SenGesSoz, SenBildJugWiss, SenInnSport und Regierender Bürgermeister) gemeinsam beschlossenen Kriterien bzw. Prozessschritten. Die Umsetzung erfolgt in laufender enger Abstimmung mit den Bezirken. Dabei wird angestrebt, die Geflüchteten innerhalb desselben Bezirks unterzubringen, um entstandene sozialräumliche Bindungen zu erhalten. I. Mit dem Freizug wird begonnen, sobald folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Feststellung durch LKF/BUL): 1. Es sind mindestens 2.000 Unterbringungsplätze (einschl. der Transitunterkünfte) verfügbar , die auch während und nach dem Freizug von Sporthallen als Puffer freigehalten werden. 2. Es liegen keine Hinweise des BMI auf eine neue Ankunftswelle flüchtender Menschen vor. 3. Die notwendigen Kapazitäten (über den Puffer hinaus) in Bestandsimmobilien, Tempohomes oder Modulbauten sind vorhanden. II. Freizugsprioritäten 1. Es wird angestrebt, das für den Berliner Leistungssport besonders bedeutsame Horst-Korber-Zentrum und die Rudolf-Harbig-Halle sowie mindestens fünf weitere Sporthallen bis Ende Mai 2016 freizuziehen. 2. Hallen, die für den prüfungsrelevanten Schulsport genutzt werden, sind bevorzugt freizuziehen. 2 3. Im Übrigen erfolgt der Freizug in den Bezirken nach Maßgabe der individuellen bezirkl. Bewertung (z.B. Bedeutung für den Leistungssport, den Behindertensport und den Kiezübergreifenden Vereinssport, lokale Belastung, Belegungsdauer, Größe, Betreiber ) in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit neuer Unterkünfte. 4. Überproportionale Belastungen (gemessen an der Gesamtkapazität der in Sporthallen bereitgestellten Unterkunftsplätze) in den Bezirken sind zu berücksichtigen. III. Verfahren Die Steuerung erfolgt durch LKF/BUL in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Senatsverwaltungen und den Bezirken sowie den Betreibern. Dabei findet folgendes Verfahren Anwendung: 1. Die Bezirke teilen dem LKF/BUL die aus der jeweiligen bezirklichen Sicht anzustrebende Reihenfolge für den Freizug der Sporthallen einschließlich der zentralverwalteten (OSZ) Hallen mit. 2. LKF/BUL holt zu den Vorschlägen der Bezirke die fachlichen Stellungnahmen der Senatsverwaltungen für Bildung, Jugend und Wissenschaft (für den Schulsport) und für Inneres und Sport (für den Vereinssport) ein. 3. LKF/BUL - prüft, welche Unterkünfte voraussichtlich wann und wo über den Puffer hinaus zur Verfügung stehen werden (Umzüge von einer Sporthalle in eine andere mit dem Ziel des Freizugs sind mit zu prüfen, wenn mehrere Sporthallen eines Betreibers nur teilweise belegt sind) - erstellt Freizugspläne für überschaubare Zeiträume auf Grundlage der Vorschlagslisten der Bezirke und unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahmen der Senatsverwaltungen für Bildung, Jugend und Wissenschaft und für Inneres und Sport - stimmt diese mit den beteiligten Senatsverwaltungen, Bezirken und Betreibern ab und - veranlasst die Freizüge, den Rückbau der Einrichtungen für die Flüchtlingsunterbringung , die Übergabe an den Einrichtungsträger sowie die Information der für die Wiederherstellung der Sportfähigkeit zuständigen Verwaltung. IV. Wiederherstellung der Sportfähigkeit Maßnahmen des Rückbaus eingebrachter Mittel für die Flüchtlingsunterbringung (Bodenbeläge , Betten, Schränke und dergl.) erfolgen unverzüglich nach dem Freizug in Verantwortung des LKF/BUL. Ziel ist anschließend die schnelle Wiederherstellung der Sportfähigkeit. 3 Ein Verfahren zur Feststellung und Beseitigung der durch die Nutzung der Sporthallen als Notunterkünfte entstandenen Abnutzung bzw. nutzungsbedingten Schäden und der entsprechenden Wiederherstellungskosten wird unter Federführung der Senatsverwaltung für Finanzen mit den betroffenen Bezirken abgestimmt. Ziel ist, ein einheitliches und zentral gesteuertes Verfahren. Ein Sanierungsbonus (zusätzlich zu den Wiederherstellungskosten) in Höhe von 100.000 € (Hallen ab 1000 qm) und 50.000 € (Hallen unter 1000 qm) wurden den Einrichtungsträgern bereits zugesagt. Das Bonusprogramm für die Sanierung ist so umzusetzen , dass aus den Bauzeiten keine Verzögerung der Wiederinbetriebnahme der derzeit als Notunterkünfte genutzten Sporthallen resultiert. Die Sportfähigkeit aller als Notunterkünfte genutzten Sporthallen soll im Laufe des Schuljahres 2016/17 wiederhergestellt sein. S17-18746 S1718746Anlage_1 S1718746Anlage_2