Drucksache 17 / 18 783 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ole Kreins (SPD) vom 23. Juni 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juni 2016) und Antwort Fachärztemangel im Bezirk Lichtenberg Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie ist der Versorgungsgrad mit allgemeiner fachärztlicher Versorgung? (Bitte nach den allgemeinen Facharztgruppen Augenärzte, Chirurgen, Frauenärzte, Hautärzte , HNO-Ärzte, Nervenärzte, Orthopäden, Psychotherapeuten , Urologen und Kinderärzte aufschlüsseln!) Gibt es innerhalb des Bezirkes Lichtenberg regionale Unterschiede? Zu 1.: Der jeweilige Versorgungsgrad nach Arztgruppen ist in Anlage 1 zu ersehen. Regionale Unterschiede innerhalb eines Bezirkes können nicht abgebildet werden, da die Kassenärztliche Vereinigung (KV Berlin) diese mit dem Verweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht bereitstellt. Ein prozentual geringerer Versorgungsgrad von 2015 zu 2013 bedeutet jedoch nicht generell, dass sich die Versorgungssituation verschlechtert hat. Vielmehr kann die Arztanzahl aufgrund der wachsenden Bevölkerung auch gestiegen sein. Zudem können beispielsweise Arztsitze, die nicht im vorgesehenen Umfang für die Versorgung von gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten genutzt wurden, von der KV Berlin im Rahmen von Marktbereinigungen temporär eingezogen worden sein. 2. Wie ist der Versorgungsgrad im Bezirk Lichtenberg mit Fachärzten (spezialisierte fachärztliche Versorgung und gesonderte fachärztliche Versorgung)? Zu 2.: Alle auf Bezirksebene zur Verfügung stehenden Versorgungsgrade nach Arztgruppen sind in Anlage 1 zu ersehen. Darüber hinaus liegen keine Daten auf bezirklicher Ebene vor, da Berlin gemäß der Bedarfsplanungsrichtlinie (BPL-RL) des G-BA ein Planungsbereich/ Zulassungsbezirk ist. 3. Wie entwickelte sich der Versorgungsgrad von allgemeinen Fachärzten im Bezirk Lichtenberg von 2006 bis 2016? (Bitte nach den in Frage 1 aufgelisteten Facharztgruppen aufschlüsseln!) Zu 3.: Wie bereits in der Antwort auf Frage 2. angesprochen , ist Berlin, gemäß Beschluss des Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen von 2003, ein Planungsbereich bzw. Zulassungsbezirk. Daher liegen Daten auf Bezirksebene nur im Rahmen des Letter of Intent (LOI) der Arbeitsgruppe (AG) Bedarfsplanung des gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V in Berlin zu den Stichtagen in 2013 und 2015 vor (vgl. hierzu Anlage 1). 4. Was bedeutet die Nichtbeanstandung im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Prüfung durch die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales für den Bedarfsplan 2013 der Kassenärztlichen Vereinigung hinsichtlich der Fortschreibung der Unterversorgung des Bezirkes Lichtenberg mit Fachärzten? Welche Veränderung hinsichtlich einer Verbesserung der fachärztlichen Versorgung traten für den Bezirk Lichtenberg mit der Ergänzung des Bedarfsplans 2015 ein? Zu 4.: Entsprechend der gesetzlichen Maßgaben im Rahmen der Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen obliegt die Organisation und Sicherstellung einer gesetzes- und G-BA bedarfsplanungsrichtlinienkonformen ambulanten vertrags-ärztlichen Bedarfsplanung für Berlin der KV Berlin. Auf Basis der aktuellen Gesetzeslage ist den obersten Landesbehörden demgegenüber nur die Rechtsaufsicht vorbehalten. Die Nichtbeanstandung des Bedarfsplans bedeutet daher, dass der von der KV Berlin erstellte Bedarfsplan rechtsnormen- und richtlinienkonform ist. Mit Blick auf die Daten aus Anlage 1 ist außerdem zu konstatieren, dass der Bezirk Lichtenberg in allen durch den LOI bezirklich betrachteten Arztgruppen - gemäß § 29 der aktuell gültigen BPL-RL - rechnerisch nicht unterversorgt ist. Die Ergänzung des Bedarfsplans beinhaltet keine bezirkliche Versorgungssteuerung. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 783 2 Wie schon in den Antworten zu den Fragen 2. und 3. angedeutet, gilt Berlin als ein Planungsbereich für den der entsprechende Bedarfsplan der KV Berlin als Ganzes gilt. Die bezirkliche Versorgungssteuerung basiert auf der freiwilligen Übereinkunft der Partner der AG Bedarfsplanung des gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Berlin. 5. Welche Erfolge konnte das im März 2013 berufene gemeinsame Landesgremium zur Versorgungssteuerung erreichen? Wie setzte es sich zusammen? In wie vielen Fällen oder in welchen Prozentanteilen konnte in Bezirken mit unterdurchschnittlichem Versorgungsgrad mittels einer Nichtgenehmigung einer Praxisverlegung verbessert werden? In welchen Facharztgruppen für den Bezirk Lichtenberg? Wurde die Arbeit des gemeinsamen Landesgremium evaluiert? Zu 5.: Im Zeitraum zwischen Juli 2013 und Juli 2015 wurden insgesamt 137,5 Arztsitze von einem Bezirk mit einem höheren in einen Bezirk mit einem niedrigeren Versorgungsgrad verlegt. Der „bergab“-Anteil bei den überbezirklichen umgezogenen Arztsitzen belief sich damit auf 85,9 %. Das Landesgremium ist entsprechend dem Gesetz zur Errichtung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Grem§90aSGB5BiG BE) besetzt, d. h. „Vertreterinnen oder Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung, der KV Berlin, der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen in Berlin, der Berliner Krankenhausgesellschaft, der Ärztekammer Berlin sowie der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten/innen und Kinder- und Jugendlichenpsycho -therapeuten/innen Berlin (Psychotherapeutenkammer Berlin), sachkundige Personen, die von den auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen entsprechend § 140f Absatz 3 Satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannt werden, die nach § 62 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestellte Landesärztin für Psychiatrie oder der nach § 62 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestellte Landesarzt für Psychiatrie und die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung. Zu den Sitzungen des gemeinsamen Landesgremiums sind weitere Beteiligte hinzuzuziehen , soweit deren Belange berührt werden. Über die Hinzuziehung entscheidet die vorsitzende Person des gemeinsamen Landesgremiums. Den Vorsitz des gemeinsamen Landesgremiums führt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats oder eine von diesem bestimmte Person.“ Nichtgenehmigungen von Arztsitzverlegungen ergehen durch den Zulassungsausschuss. Der Zulassungsausschuss ist ein Organ/eine Institution der Partner der Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen (KV Berlin, Krankenkassen und Ersatzkassen). Die Entscheidungen des Zulassungsausschusses sind nicht öffentlich, daher liegen der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales zu diesem Punkt keine Informationen vor. Die entsprechenden Rechtsnormen, d. h. § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie das Grem§90aSGB5BiG BE, beinhalten keine Vorgaben zur Evaluation der Arbeit des gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Berlin . Berlin, den 08. Juli 2016 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juli 2016) Anlage 1 – Schriftliche Anfrage S 17/18783 Versorgungsgradentwicklung im Planungsbereich Berlin und im Bezirk Lichtenberg im Zeitvergleich 2013 vs. 2015 Datenquelle: Anhang des Letter of Intent: Fortschreibung Planungsblätter mit Datenstand 01.01.2013 und 01.07.2015 http://www.berlin.de/sen/gesundheit/themen/ambulante-versorgung/landesgremium/ 120% 97% 124% 104% 161% 168% 117% 124% 128% 122% 130% 125% 146% 156% 130% 88% 134% 100% 195% 81% 138% 116% 251% 266% 261% 310% 212% 236% 117% 92% 119% 102% 161% 156% 116% 117% 124% 108% 127% 115% 148% 161% 129% 91% 133% 102% 193% 82% 137% 126% 254% 244% 259% 316% 192% 228% 50% 75% 100% 125% 150% 175% 200% 225% 250% 275% 300% 325% Berlin Lichtenberg Berlin Lichtenberg Berlin Lichtenberg Berlin Lichtenberg Berlin Lichtenberg Berlin Lichtenberg Berlin Lichtenberg Berlin Lichtenberg Berlin Lichtenberg Berlin Lichtenberg Berlin Lichtenberg Berlin Lichtenberg Berlin Lichtenberg Berlin Lichtenberg H au sä rz te A u ge n är zt e C h ir u rg en Fr au e n är zt e H au tä rz te H N O -Ä rz te K in d e rä rz te N er ve n är zt e O rt h o p äd en P sy ch o th er a p eu te n U ro lo ge n R ad io lo ge n In te rn is te n K in d e r- u n d Ju ge n d p sy ch ia te r VG 2013 VG 2015 S17-18783 S1718783_Anlage