Drucksache 17 / 18 800 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) vom 23. Juni 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juni 2016) und Antwort Mitteilungen des Polizeilichen Staatsschutzes an das LAGeSo Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: In der Annahme, dass die Intention der Schriftlichen Anfrage insbesondere auf die Überprüfung des Sicherheitsgewerbes des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) abzielt, sei zu den Zuständigkeiten Folgendes grundsätzlich vorangestellt: Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34 a Absatz 1 Gewerbeordnung - GewO). Beabsichtigt ein Sicherheitsunternehmen die Übernahme eines Bewachungsauftrages, bedarf es einer Erlaubnis des örtlich zuständigen Ordnungsamtes (OA/ je nach Betriebssitz) für die namentlich benannten Mitarbeitenden , welche mit der Bewachung betraut werden sollen. Eine Mitteilung über die Tätigkeit der jeweiligen Mitarbeitenden muss nicht erfolgen. Dem OA obliegt nach § 34 a Absatz 1 Satz 1 GewO die Pflicht einer Zuverlässigkeitsüberprüfung der gemeldeten Person. Hierfür kann es gemäß §§ 30 Absatz 5, 31 oder 41 Absatz 1 Nummer 9 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) Auskünfte aus dem Bundeszentralregister (BZR/ Führungszeugnis oder erweitertes Führungszeugnis) beantragen . Bei positivem Ergebnis stellt das OA zusätzlich zur Prüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit der Person einen Antrag auf Datenauskunft bei der Polizei Berlin für mögliche weitere vorhandene Erkenntnisse. Die Abteilung Polizeilicher Staatsschutz im Landeskriminalamt Berlin (LKA) 5 beauskunftet auf Anfrage die im polizeilichen Datenbestand erfassten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der letzten fünf Jahre sowie deren Vorgangsnummern und staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen zur Person. Eine Übermittlung von weiteren Daten erfolgt in diesem Zusammenhang nicht. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung für die in der Bewachung eingesetzten Mitarbeitenden erfolgt durch das OA in der Regel einmalig. Das Ergebnis der Überprüfung - einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten - wird an den für die Bewachung eingesetzten Mitarbeitenden übermittelt. Im Nachgang können die Antragstellenden/Betroffenen beim LKA 5 einen Antrag auf Datenauskunft gemäß § 50 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ASOG Berlin) beziehungsweise Löschung gemäß § 48 ASOG Berlin stellen. Statistische Erfassungen darüber werden nicht geführt. Erfahrungsgemäß besteht bei dieser Überprüfungsart kein Interesse an Datenauskünften beziehungsweise Löschungen. 1. Warum, aus welchem Anlass und aufgrund welcher Rechtsgrundlage übermittelt der Polizeiliche Staatsschutz (LKA 5) Erkenntnisse („Erkenntnismitteilungen“) über Ermittlungen zu Straftaten von Mitarbeiter*innen von Heimbetreibern an das LAGeSo? Zu 1.: Die Beschäftigung von Personen mit vornehmlich rechtsextremistischer Einstellung als Mitarbeitende von Bewachungsunternehmen an Unterkünften für geflüchtete Menschen und Asylbegehrende begründet nach polizeilicher Bewertung aus gefahrenabwehrrechtlichen Aspekten ein erhöhtes Konfliktpotential, welches zu Auseinandersetzungen führen kann. Zur Sicherung des Betriebes von Gemeinschaftsunterkünften übermittelt das LKA 5 dem LAGeSo gemäß § 44 Absatz 1 und 2 unter Verweis auf Absatz 6 des ASOG Berlin Erkenntnismitteilungen zu bekanntgewordenen Personen, die in den Gemeinschaftsunterkünften tätig sind und die in der Vergangenheit mit allgemeinpolizeilichen Straftaten sowie Straftaten der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) in Erscheinung traten. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 800 2 Anlass ist die Erkenntnislage im Einzelfall, wonach eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne § 17 Absatz 1 ASOG Berlin gegeben ist, die im direkten widersprüchlichen Verhältnis zur Garantenpflicht in diesem Berufszweig steht. 2. Wie erhält der Polizeiliche Staatsschutz (LKA 5) die Daten der Mitarbeiter*innen von Heimbetreibern? Zu 2.: Das LKA 5 erhält die Daten von Personen, welche in den Gemeinschaftsunterkünften als Sicherheitspersonal tätig sind, im Zuge dort durchgeführter polizeilicher Einsatzmaßnahmen (zum Beispiel gewerberechtlichen Überprüfungen des eingesetzten Sicherheitspersonals gemäß Gewerbeordnung) sowie durch Strafanzeigen, Hinweise und aus der medialen Berichterstattung - auch in sozialen Netzwerken. Das LAGeSo übermittelt keine entsprechenden Daten an die Polizei Berlin. 3. Wie häufig hat der Polizeiliche Staatsschutz (LKA 5) in den Jahren 2013 bis 2016 „Erkenntnismitteilungen“ an das LAGeSo geschickt? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln .) 4. Wie häufig hat der Polizeiliche Staatsschutz (LKA 5) in den Jahren 2013 bis 2016 Erkenntnisse über Ermittlungen zu Straftaten von Mitarbeiter*innen von Heimbetreibern an das LAGeSo geschickt und welchem Phänomenbereich sind diese jeweils zugeordnet? (Bitte nach Jahr und Phänomenbereich aufschlüsseln.) Zu 3. und 4.: Für den Phänomenbereich der Politisch motivierten Ausländerkriminalität (PMAK/ Islamismus) erfolgte 2016 eine Erkenntnismitteilung an das LAGeSo. Für den Phänomenbereich der PMAK (ohne Islamismus ) erfolgte 2015 eine Auskunft an das LAGeSo. Für den Bereich der PMK – rechts wurden im Zeitraum 2013 bis 2016 insgesamt acht Erkenntnismitteilungen über Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften tätig waren und die in der Vergangenheit mit Straftaten der Allgemeinen sowie der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) - rechts in Erscheinung getreten sind, an das LAGeSo übermittelt. Davon entfallen fünf auf das Jahr 2015 und bisher drei auf das Jahr 2016. Zwei der benannten Erkenntnismitteilungen aus dem Bereich der PMKrechts erfolgten aufgrund strafrechtlicher Relevanz bei den Personen. 5. Welche Konsequenzen hat das LAGeSo aus diesen „Erkenntnismitteilungen“ des Polizeilichen Staatsschutzes (LKA 5) über Ermittlungen zu Straftaten von Mitarbeiter *innen von Heimbetreibern seit dem 1. Januar 2013 jeweils gezogen? Zu 5.: Bislang hat das LAGeSo keine Konsequenzen aus Erkenntnismitteilungen im Sinne der Fragestellung gezogen. 6. Wie häufig, aus welchem Anlass und aufgrund welcher Rechtsgrundlage hat das LAGeSo seit dem 1. Januar 2013 beim Polizeilichen Staatsschutz (LKA 5) bzw. bei der Berliner Polizei Erkenntnisse über Mitarbeiter*innen von Heimbetreibern abgefragt? Zu 6.: Das LAGeSo hat keine Anfragen direkt an die Polizei Berlin gerichtet. 7. Welchen anderen Berliner Behörden übermittelt der Polizeiliche Staatsschutz (LKA 5) regelmäßig und auf welcher Rechtsgrundlage Erkenntnisse über Ermittlungen zu Straftaten von Mitarbeiter*innen? Zu 7.: Das LKA 5 übermittelt anlass- beziehungsweise einzelfallbezogen Erkenntnisse auf Grundlage des § 27 in Verbindung mit § 5 des Verfassungsschutzgesetzes Berlin (VSG Bln) an die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abteilung II. Berlin, den 06. Juli 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Juli 2016)