Drucksache 17 / 18 811 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Vogel (CDU) vom 27. Juni 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juni 2016) und Antwort Bauschild auf der Baustelle für ein Tempohome am Bahnweg/Ecke Molchstraße – Fehlanzeige? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie bewertet der Senat die Tatsache, dass über sechs Wochen nach Baubeginn die Baustelle für das Tempohome am Bahnweg/Ecke Molchstraße noch immer nicht mit einem gesetzlich vorgeschriebenen und als Bestandteil der Baugenehmigung ausgewiesenen Baustellenschild versehen ist? Antwort zu 1: Das Fehlen eines Bauschilds stellt einen Verstoß der Bauherrin gegen § 11 Abs. 3 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) dar. Es wurde nach Auskunft der Bauherrin inzwischen aufgestellt, vgl. Foto: Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 811 2 Frage 2: Die Senatsverwaltung wurde zeitnah darüber durch Anlieger informiert - welche Maßnahmen hat der Senat ergriffen, um dem fehlenden Bauschild abzuhelfen? Antwort zu 2: Die Senatsverwaltung hat ihr bekanntgewordene Probleme stets der Bauherrin mitgeteilt und diese mehrmals, zuletzt am 9. Juni, aufgefordert, mit dem Baubeginn ein Bauschild anzubringen. Frage 3: Wer konkret ist nun Auftraggeber und wer sind die Auftragnehmer für das Tempohome ? Antwort zu 3: Bauherr ist das Land Berlin, vertreten durch das (Landesamt für Gesundheit und Soziales (LA- GeSo), das vertreten wird durch die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH. Frage 4: Kann der Senat ausschließen, dass auf der Baustelle Schwarzarbeit stattfindet, wurde den Anzeigen dazu nachgegangen; wenn ja mit welchem Ergebnis und wenn nein, warum nicht? Antwort zu 4: Der Senat kann nicht ausschließen, dass auf Baustellen Schwarzarbeit stattfindet. Anzeigen sind nicht bekannt. Zuständig für die Ahndung von Schwarzarbeit sind nach § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) die Behörden der Zollverwaltung. Berlin, den 05. Juli 2016 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juli 2016)