Drucksache 17 / 18 812 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) vom 27. Juni 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juni 2016) und Antwort Umsatzsteuerbefreiung für Private Arbeitsvermittler (PAV) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Auswirkungen hat das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 2015 XI R 35/13 für das Land Berlin? Zu 1.: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. Juli 2015, XI R 35/13, entschieden, dass eine private Arbeitsvermittlerin, die in den Jahren 2004 bis 2006 Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g Sozialgesetzbuch III (SGB III) erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter i. S. von Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG (seit 1. Januar 2007: Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) ist. Sie kann sich für die von ihr erbrachten Arbeitsvermittlungsleistungen an Arbeitsuchende unmittelbar auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung berufen . Das BFH-Urteil ist bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit zunächst noch nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den obersten Finanzbehörden der Länder am 7. Juli 2016 den Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens zur Veröffentlichung des BFH-Urteils zur schriftlichen Abstimmung zugeleitet. Die Abstimmungsfrist endet am 18. August 2016. Nach Abstimmung wird das BMF- Schreiben zeitgleich mit dem BFH-Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht. 2. Wann wird die Senatsverwaltung für Finanzen eine Arbeitsanordnung an die Finanzämter - wenn noch nicht erfolgt - herausgeben, wie mit Anträgen von PAV auf Umsatzsteuerrückerstattung umzugehen ist? Zu 2.: Die Berliner Finanzämter werden die Regelungen des veröffentlichten BMF-Schreibens auf die betroffenen Fälle anwenden, die Herausgabe einer zusätzlichen Arbeitsanordnung durch die Senatsverwaltung für Finanzen ist nicht erforderlich. 3. Wann können PAV bei entsprechender Beantragung unter Beachtung der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist mit einer Umsatzsteuerrückerstattung rechnen ? Zu 3.: Die Grundsätze des veröffentlichten BMF- Schreibens werden in allen offenen Berufungsfällen angewendet . 4. Können PAV für Arbeitsvermittlungsfälle der Jahre vor 2010, die unter Nutzung des Vermittlungsgutscheins tätig waren, eine Umsatzsteuerrückerstattung geltend machen? Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Berlin, den 11. Juli 2016 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juli 2016)