Drucksache 17 / 18 813 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Clara Herrmann (GRÜNE) vom 27. Juni 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Juni 2016) und Antwort vk.com: das neue rechte Social Network? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Kenntnisse hat der Senat über die Aktivitäten rechtsextremer und -radikaler Akteure aus Berlin auf dem russischen Netzwerk vk.com? Zu 1.: Dem Senat ist bekannt, dass die rechtsextremistische Szene zunehmend das soziale Netzwerk vk.com zur virtuellen Kommunikation und Vernetzung nutzt. In Bezug auf die Gesamtnutzerzahl machen Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten dort nur eine Minderheit aus. Deutsche Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten haben dort eine Nische gefunden, in der sie Inhalte verbreiten und Kommunikation betreiben können. Für die verstärkte Nutzung von vk.com durch die rechtsextremistische Szene gibt es mehrere Gründe. Infolge eines konsequenten Vorgehens der Betreiber anderer sozialer Netzwerke, insbesondere Facebook, wurden zahlreiche Accounts rechtsextremistischer Nutzer gesperrt . Das Netzwerk vk.com gilt hingegen als zensurfrei. Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten glauben, der Überwachung durch westliche Nachrichtendienste durch die Nutzung von vk.com entgehen zu können. Zudem wird Facebook in gefestigten rechtsextremistischen Kreisen verunglimpft. Dennoch bleibt Facebook das unter Berliner Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten vorrangig genutzte soziale Netzwerk, da es sich wegen der höheren Reichweite unter anderem besser zur Mobilisierung eignet. 2. Unter welchen Voraussetzungen nimmt die Berliner Staatsanwaltschaft die örtliche Zuständigkeit für strafbare Äußerungen auf vk.com an? Zu 2.: Die Staatsanwaltschaft Berlin bejaht ihre örtliche Zuständigkeit, wenn die (namentlich bekannten) Beschuldigten in Berlin wohnen, da dann davon auszugehen ist, dass die strafbewehrte Handlung von Berlin aus begangen wurde (Tatortzuständigkeit). Die Staatsanwaltschaft Berlin nimmt ihre örtliche Zuständigkeit des Weiteren dann an, wenn zwar keine Beschuldigten zu ermitteln sind, die Anzeige aber in Berlin erstattet wurde, da in diesem Fall eine vorrangige örtliche Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft nicht gegeben ist. 3. Wie viele Verfahren wegen strafbarer Äußerungen (insbesondere Volksverhetzungen, Beleidigungen, üble Nachrede) und wegen Verbreitung verfassungswidriger bzw. indizierter Medien (insbesondere Musik und Videos) auf vk.com wurden seit 2015 eingeleitet? Wie viele Verfahren wurden in diesem Zeitrahmen nach welcher Vorschrift eingestellt? In wie vielen Fällen wurde Anklage erhoben? In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung ? In wie vielen Fällen erging in diesem Zeitraum Strafbefehl? Wie endeten die übrigen Verfahren? Zu 3.: Bei vk.com handelt es sich nicht um ein recherchefähiges Erfassungskriterium in den Informationssystemen der Polizei Berlin, weshalb eine valide Beantwortung nicht möglich ist. Auch im staatsanwaltlichen Aktenverwaltungssystem Mehrländer-Staatsanwalts-Automation (MESTA) werden Straftaten im Zusammenhang mit der Nutzung des russischen Netzwerks vk.com statistisch nicht gesondert erfasst . Eine Nachfrage in der Fachabteilung 231 bei der Staatsanwaltschaft hat jedoch ergeben, dass dort mehrere Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Seite vk.com anhängig sind, die die Verbreitung von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (beispielsweise Hakenkreuze und „Schutzstaffel“ (SS)- Totenköpfe) oder das Hochladen von Liedern mit volksverhetzendem Inhalt zum Gegenstand haben. In zwei Verfahren ist es bereits zur Anklageerhebung gekommen, wobei ein Verfahren in der jugendgerichtlichen Hauptverhandlung gegen Zahlung von 300 Euro an eine gemeinnützige Organisation gemäß § 47 Jugendgerichtsgesetz eingestellt wurde. 4. Welche Akteure bzw. Organisationen der rechten Szene Berlins sind auf vk.com präsent bzw. aktiv? Wie stark und auf welche Weise sind diese Akteure auf vk.com aktiv? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 813 2 Zu 4.: Die Entwicklung in den sozialen Netzwerken ist dynamisch. Vk.com wird zunehmend von allen Spektren des Rechtsextremismus genutzt, die in sozialen Netzwerken aktiv sind. Deren Akteure vernetzen sich untereinander, stellen eigene Fotos, Filme, Texte oder teilen sonstige Internetinhalte auf ihrem Account. 5. Welche Rolle spielt vk.com in der rechten Szene in Berlin? In welcher Form wird das soziale Netzwerk von den Rechten in Berlin genutzt? Zu 5.: Siehe Antwort zu Fragen 1 und 4. 6. Welche Kenntnisse hat der Senat über die Veröffentlichung von sensiblen Informationen und Bildern von Menschen, die nicht ins rechte Weltbild passen, durch Rechtsextreme auf vk.com? Wie wurden betroffene Personen informiert und vor rechten Angriffen geschützt? Wie viele in Berlin wohnhafte Menschen, die auf diesen rechten Hetzlisten auftauchen, wurden durch Rechte bedroht bzw. angegriffen? Wenn ja, in welcher Form wurden diese Menschen bedroht und angegriffen? Zu 6.: Dem Berliner Senat liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Anfrage vor. 7. Ist auf vk.com der Zugriff auf verbotene, rechtsextreme Musik und brutalste Videos, die Morde an Menschen , die nicht dem rechten Menschenbild entsprechen, darstellen, möglich? Falls ja, kann gegen diese vorgegangen werden? Zu 7.: Dem Senat ist bekannt, dass über vk.com grundsätzlich der Zugriff auf strafrechtlich relevante Inhalte möglich ist. Grundvoraussetzung für polizeiliches Handeln ist jedoch, dass konkrete Sachverhalte beziehungsweise Straftaten auf vk.com der Polizei Berlin bekannt werden, also gegebenenfalls auch gegenüber der Polizei Berlin zur Anzeige gebracht werden. Bei der Feststellung strafbarer Inhalte und einem erkennbaren territorialen Bezug zur Bundesrepublik Deutschland wird durch die Strafverfolgungsbehörden ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet. In diesem Zusammenhang erfolgt ein konsequentes Ausschöpfen aller Möglichkeiten polizeilichen Einschreitens. Nutzer haben zudem die Möglichkeit, anstößige Inhalte auf vk.com zu melden. Dem Senat ist kein Fall bekannt , in dem vk.com gegen rechtsextremistische Inhalte vorgegangen ist. 8. Welche Kenntnisse hat der Senat über die Veröffentlichung von internen Dokumenten des Bundesinnenministeriums und der Polizei auf vk.com? Wurden auch Dokumente aus Berlin veröffentlicht? Wenn ja, welche und wie viele? Zu 8.: Der Polizei Berlin ist aufgrund der öffentlich zugänglichen Berichterstattung bekannt, dass im Februar 2016 durch das Profil „Anonymous“ auf vk.com ein Bericht der Polizei Nordrhein-Westfalen mit dem Titel „Polizeiliches Lagebild in Flüchtlingsangelegenheiten“, welcher als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft ist, veröffentlicht wurde. Zudem wurden durch vorgenanntes Profil auch Dokumente des Bundesministeriums des Innern veröffentlicht. Die entsprechenden Ermittlungen werden durch die Polizei Nordrhein-Westfalen geführt. Erkenntnisse zu Veröffentlichungen von Dokumenten aus Berliner Sicherheitsbehörden liegen nicht vor. Berlin, den 08. Juli 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Juli 2016)