Drucksache 17 / 18 816 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 27. Juni 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Juni 2016) und Antwort Ermordeter Mohamed – Ermittlungspannen II Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist das Ermittlungsverfahren im Falle der Entführung des Mohamed J. (vom 01.10.2015) inzwischen abgeschlossen und ist der Senat nun auskunftsfähig? (vgl. Drs. 17/17492, Antwort auf Fragen 2, 3, 5, 6, 7) Wenn ja, bitte ich um erneute Beantwortung der folgenden Fragen: 2. Wann wurden welche Ermittlungen und sonstigen Tätigkeiten zum Auffinden des Mohamed J. unternommen ? Welche Verfahrensvorschriften gibt es für die Vermisstensuche – welche Dienststellen waren zu welchem Zeitpunkt wie tätig? 3. Wann wurden erste Suchmaßnahmen ergriffen? Wann wurde – wie und in welchem Umfang die Öffentlichkeit um Mithilfe gebeten? War die Zeitspanne von Vermisstenanzeige bis zur Bitte um Mithilfe angemessen? 4. Wann wurde unter welchen Umständen das einschlägige Videomaterial der Polizei bekannt? Wann wurde es veröffentlicht? 5. Trifft es zu, dass den Ermittlungsbehörden von einer Sicherheitskraft des LAGeSo am 2.10. die Auskunft erteilt wurde, das Gelände sei nicht videoüberwacht? Inwiefern wurden diese Angaben überprüft? Gibt es eine Erklärung weshalb die Person unzutreffende Angaben machte? 6. Wann, wie oft und wie lange wurden Angehörige der Familie Mohameds vernommen? Ab wann wurde konkret von einem Verbrechen zum Nachteil des Jungen ausgegangen? Zu 1. – 6.: Vor dem Landgericht Potsdam findet derzeit die Hauptverhandlung zu dem hier in Rede stehenden Verfahren statt. Eine Auskunft im Rahmen einer Schriftlichen Anfrage durch Abgeordnete betrifft die Fälle der §§ 474, 475 der Strafprozessordnung (StPO), die die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht für Privatpersonen und für sonstige öffentliche Stellen regeln. Unabhängig von den dort geregelten Voraussetzungen entscheidet über einen solchen Antrag gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO die Staatsanwaltschaft bzw. der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Die Entscheidungsbefugnis der Staatsanwaltschaft besteht gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens , die Entscheidungsbefugnis des Gerichts besteht während der Dauer des anhängigen Verfahrens. Derzeit ist nur das Landgericht Potsdam berechtigt, darüber zu entscheiden, ob Informationen aus dem Verfahren herausgegeben werden. 7. Was entgegnet der Senat der Behauptung, zu Beginn der Ermittlungen sei die Polizei zunächst von einer vorgetäuschten Entführung durch die Familie ausgegangen ? Zu 7.: Hierzu wird auf die bereits erfolgte Beantwortung der gleichlautenden Frage 8 in der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/17492 verwiesen. Berlin, den 11. Juli 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juli 2016)