Drucksache 17 / 18 828 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 28. Juni 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juli 2016) und Antwort Bearbeitungsdauer von Akteneinsichtsersuchen gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (VvB) II Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche konkreten Gründe haben im Einzelnen dazu geführt, dass meinem Akteneinsichtsersuchen nach Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (VvB) vom 13.04.2016 „in sämtliche Informationen, die dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Rahmen einer stichprobenartigen Überprüfung der Einzelmaßnahme „Stille SMS“ übersendet wurden, insbesondere der Auflistung aller Ermittlungsverfahren mit Justizaktenzeichen und Katalogstraftat, in denen eine „stille SMS“ über das TKÜ-System der Polizei eingesetzt worden ist“, erst mit Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 17.05.2016 entsprochen wurde? (Bitte eine detaillierte Darlegung der einzelnen Prüfund Bearbeitungsschritte mit einer genauen Datumsangabe für die jeweiligen Stellen der Bearbeitung.) Zu 1.: Nach Eingang des Antrags auf Akteneinsicht bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist die gebotene Einzelfallprüfung vorgenommen worden, ob die in der Verfassung genannten Voraussetzungen vorliegen und dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen werden kann. Bei einem Akteneinsichtsersuchen gemäß Artikel 45 Absatz 2 Verfassung von Berlin (VvB) ergeben sich die einzelnen Verfahrensschritte unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Regelung des Artikel 42 Absatz 2 VvB und § 17 Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung - Allgemeiner Teil (GGO I) sowie aus dem Rundschreiben I Nr. 54/2006 der Senatsverwaltung für Inneres vom 1. November 2006 unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin. Der Senat behandelt Akteneinsichtsanträge von Abgeordneten stets mit der gebotenen Eile (vgl. zu den Prüf- und Verfahrensschritten die ausführliche Beantwortung der Fragen 1 und 2 der Schriftlichen Anfrage vom 24. Februar 2016, Drucksache 17/18114). In die Prüfung des am 13. April 2016 gestellten Antrags sind die Senatskanzlei, die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz sowie die Polizei Berlin einbezogen worden. Der Antrag betrifft Akten der Polizei Berlin. Daher hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 13. April 2016 zunächst die Polizei Berlin gebeten, die Unterlagen nebst einer Stellungnahme zum Akteneinsichtsgesuch zu übersenden. Am 13. April 2016 ist ferner die Senatskanzlei gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 GGO I über das Akteneinsichtsbegehren informiert worden und hat gemäß § 17 Absatz 3 GGO I Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Diese Stellungnahme hat die Senatskanzlei am 14. April 2016 abgegeben. Ebenfalls am 13. April 2016 hat die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz den Antrag zur Kenntnis erhalten, da der an die Senatsverwaltung für Inneres und Sport gerichtete Antrag sich auf Informationen zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und damit auf den Bereich der Strafverfolgung bezieht. Hierfür ist die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz zuständig. Mit Schreiben vom 15. April 2016 hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport dem Abgeordneten einen Zwischenbescheid übermittelt. Die Polizei Berlin hat den Vorgang einschließlich einer Bewertung am 21. April 2016 an die Senatsverwaltung für Inneres und Sport übersandt. Diesen Vorgang hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 25. April 2016 der Senatsverwaltung für Justiz mit der Bitte um Bewertung übersandt. Letztere hat das Ergebnis am 29. April 2016 übermittelt. Anschließend hat der bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zuständige Bereich den Entscheidungsvorschlag abschließend abgestimmt und gefertigt. Auf dessen Grundlage hat die Hausleitung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 17. Mai 2016 über den Antrag entschieden. Nach Fertigung der Reinschrift hat die Senatsverwaltung für Inneres und Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 828 2 Sport den Bescheid am 18. Mai 2016 an den Abgeordneten versandt. 2. Wie ist die lange Wartezeit von fast fünf Wochen insbesondere im Hinblick darauf zu erklären, dass die zur Einsicht beantragten Dokumente bereits im Jahr 2015 für den Datenschutzbeauftragten zusammengestellt und an diesen übersandt wurden? Zu 2.: Die oder der Berliner Beauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert bei den Behörden die Einhaltung des Datenschutzrechts. Diese Befugnis ist rechtlich in § 24 Absatz 1 Berliner Datenschutzgesetz verankert. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz hat die Dokumente, auf die sich auch der Antrag auf Akteneinsicht bezieht, im Rahmen dieser Kontrolltätigkeit erhalten. Begehrt hingegen ein Mitglied des Abgeordnetenhauses Einsicht in behördliche Vorgänge, so ist trotz einer bereits erfolgten Übermittlung von Dokumenten an die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die in der Antwort zu 1. beschriebene Einzelfallprüfung nach Maßgabe des Artikel 45 Absatz 2 VvB einschließlich der erforderlichen Beteiligungen vorzunehmen. Berlin, den 12. Juli 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juli 2016)