Drucksache 17 / 18 876 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susanna Kahlefeld (GRÜNE) vom 15. Juli 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Juli 2016) und Antwort Anerkennung ausländischer Abschlüsse: Was geht in Berlin? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Anträge auf Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse gingen in 2015 ein? 2. Wie viele wurden in 2015 anerkannt? (Bitte aufschlüsseln nach den Stufen BBR, MSA, Hochschulreife und nach den Herkunftsländern der Antragsteller*innen) Zu 1. und 2.: Im Jahr 2015 gingen bei der Zeugnisanerkennungsstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft 194 Anträge auf Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse ein und wurden entsprechend bearbeitet. Es wird nur die Gesamtzahl der Anträge erfasst, eine Statistik zur Länderverteilung oder Verteilung auf einzelne Berliner Abschlüsse wird nicht geführt. 3. Wie viele erhielten in 2015 eine Teilanerkennung (Anerkennung eines geringeren Abschlusses) Zu 3.: Teilanerkennungen gibt es in der Bewertungssystematik nicht. Es wird immer der Berliner Abschluss vergeben, der nach den verbindlichen Bewertungsregelungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland und den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin jeweils als Äquivalent ausgewiesen ist bzw. zugeordnet werden kann. Mit der Antragstellung ist daher stets der individuelle Bildungsverlauf in seiner Gesamtheit zu dokumentieren (vom Sekundarschulabschluss ggf. bis hin zum Bachelor- oder Master-Abschluss). Nur bei Vorlage aller bewertungsrelevanten Bildungsnachweise (Original-Urkunden oder legalisierte Kopien) ist eine rechts- und bewertungsfehlerfreie Einordnung des jeweiligen ausländischen Abschlusses möglich. 4. Wie viele Anerkennungen wurden in 2015 gänzlich versagt? Zu 4.: Keine, wobei es durchaus ausländische Schulabschlüsse gibt, für die es im deutschen Schulrecht bzw. Schulsystem aufgrund der unterschiedlichen Struktur der Schulsysteme kein Äquivalent gibt. In diesen Fällen kann dann auch kein Anerkennungsantrag gestellt werden. Hierzu gehört z.B. der Hauptschulabschluss mit 8 Schuljahren aus Österreich, der Mittelschulabschluss mit 8 Schuljahren aus Italien, der Gymnasialabschluss mit 8 Schuljahren aus Rumänien oder der Abschluss der achtjährigen Grund- und Mittelschule in der Türkei. 5. Wie lange dauerten diese Verfahren 2015 im Durchschnitt? Zu 5.: In der Regel ca. sechs bis acht Wochen. 6. Wie viele Anträge auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen gingen in 2015 ein? (Bitte aufschlüsseln nach Berufsbereichen: pädagogische Berufe, Soziale und pflegerische Berufe, Handwerk, technische Berufe, Wissenschaft , Medizin, sonstige und nach den Herkunftsländern der Antragsteller*innen) Zu 6.: Im Jahr 2015 gingen bei den zuständigen Stellen laut Angaben des Amts für Statistik Berlin- Brandenburg 1.760 Anträge zur Prüfung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen mit inländischen Referenzberufen ein. Die in der Anfrage aufgelisteten Berufsbereiche liegen teilweise in der Zuständigkeit mehrerer für die Prüfung zuständiger Stellen. Da eine Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellerin nicht möglich ist, werden im Folgenden die Antragszahlen der zuständigen Stellen aufgeführt. Von den Anträgen entfielen 616 auf Abschlüsse in Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, 46 auf Berufe in Zuständigkeit der Handwerkskammer Berlin (HWK) und 225 in Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer Foreign Skills Approval (IHK FOSA). Bei der Baukammer gingen 133 Anträ- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 876 2 ge, bei der Architektenkammer 41 und bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen 35 Anträge ein. Eine Anerkennung beruflicher Qualifikationen sehen die Gesetze für die Gesundheitsberufe nicht vor, sondern die Erteilung von Approbationen, von Berufserlaubnissen und von Erlaubnissen zum Führen einer Berufsbezeichnung . Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands wird im Rahmen dieser Verwaltungsverfahren durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) geprüft. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 697 Anträge auf Erteilung einer Approbation oder einer Berufserlaubnis in einem akademischen Gesundheitsberuf gestellt, davon 493 von Ärztinnen und Ärzten, 125 von Zahnärztinnen und Zahnärzten, 57 von Apothekerinnen und Apothekern, 15 von Tierärztinnen und Tierärzten sowie 7 von Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten . Außerdem wurden 443 Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem nichtakademischen Gesundheitsberuf gestellt. Die Staatsangehörigkeit der Antragstellenden in allen erfassten Berufsgruppen verteilt sich regional wie folgt: 62,5 % EU, 16,4 % übriges Europa, 4,7 % Afrika, 0,9 % Nordamerika, 3 % Südamerika, 11,3 % Asien, 0,3 % Australien. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass weder das Herkunftsland noch die Nationalität für die Beurteilung maßgeblich sind sondern ausschließlich das Ausbildungsland bzw. die dort absolvierte Ausbildung. 7. Wie viele Anträge wurden 2015 positiv beschieden ?(Bitte aufschlüsseln nach Berufsbereichen: pädagogische Berufe, Soziale und pflegerische Berufe, Handwerk, technische Berufe, Wissenschaft, Medizin, sonstige und nach den Herkunftsländern der Antragsteller*innen) Zu 7.: Im Jahr 2015 wurde insgesamt 888 Antragstellenden die volle Gleichwertigkeit ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses mit dem jeweiligen inländischen Referenzberuf beschieden. Davon entfielen 39 Bescheide auf die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, 7 auf die HWK, 97 auf die IHK FOSA, 120 auf die Baukammer, 40 auf die Architektenkammer und 11 auf die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). 2015 wurden vom LAGeSo 387 Approbationen erteilt, davon 309 für Ärztinnen und Ärzte, 48 für Zahnärztinnen und Zahnärzte, 19 für Apothekerinnen und Apotheker, 5 für Tierärztinnen und Tierärzte sowie 6 für Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten . 2015 wurden 156 Berufserlaubnisse erteilt, davon 100 für Ärztinnen und Ärzte, 40 für Zahnärztinnen und Zahnärzte , 14 für Apothekerinnen und Apotheker und 2 für Tierärztinnen und Tierärzte. Im Jahr 2015 wurden 241 Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung in einem nichtakademischen Gesundheitsberuf erteilt. 8. Wie viele Anerkennungen erfolgten 2015 mit Auflagen ? (Bitte aufschlüsseln nach Berufsbereichen: pädagogische Berufe, Soziale und pflegerische Berufe, Handwerk , technische Berufe, Wissenschaft, Medizin, sonstige und nach den Herkunftsländern der Antragsteller*innen) Zu 8.: 445 Antragstellende haben einen Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses mit dem jeweiligen deutschen Referenzberuf erhalten. Darunter waren 386 Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft . Anders als bei reglementierten Berufen ist im nicht reglementierten Bereich - zu diesem zählen die rund 266 Ausbildungsberufen und 90 Fortbildungsabschlüsse aus dem IHK Bereich - eine Nachqualifizierung nach einer teilweisen Gleichwertigkeit nicht verpflichtend. Antragstellende können im Rahmen einer teilweisen Gleichwertigkeit festgestellte wesentliche Unterschiede innerhalb von 5 Jahren z.B. durch Berufserfahrung oder Weiterbildungskurse ausgleichen. Im Jahr 2015 wurde in 73 Fällen aus dem Kammerbezirk der IHK Berlin teilweise Gleichwertigkeit beschieden. Anerkennungen mit Auflagen sehen die Gesetze für die Gesundheitsberufe nicht vor. Approbationen und Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung dürfen nicht mit Auflagen versehen werden. Die unter 7. genannten Berufserlaubnisse wiederum werden in der Regel nur mit einer Auflage/Einschränkung erteilt. Die Auflagen können sich aber auch aus noch nicht ausreichenden Deutschkenntnissen oder gesundheitlichen Aspekten ergeben, müssen also nicht zwingend mit der Ausbildung zusammenhängen. 9. Wie viele Anerkennungen erfolgten 2015 mit einer geringeren Qualifikationseinstufung? (Bitte aufschlüsseln nach Berufsbereichen: pädagogische Berufe, Soziale und pflegerische Berufe, Handwerk, technische Berufe, Wissenschaft , Medizin, sonstige und nach den Herkunftsländern der Antragsteller*innen) Zu 9.: Nach dem Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz (BQFG) erfolgt zu Beginn des Anerkennungsverfahrens jeweils die Festlegung des deutschen Referenzberufs . Aufgrund der unterschiedlichen Bezeichnungen der im Ausland erworbenen Berufsabschlüsse ist eine „geringere Qualifikationseinstufung“ nicht vorgesehen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 876 3 10. Wie viele Anerkennungen wurden 2015 versagt? (Bitte aufschlüsseln nach Berufsbereichen: pädagogische Berufe, Soziale und pflegerische Berufe, Handwerk, technische Berufe, Wissenschaft, Medizin, sonstige und nach den Herkunftsländern der Antragsteller*innen) Zu 10.: Bei 186 Anträgen konnte keine Gleichwertigkeit festgestellt werden bzw. kein Referenzberuf ermittelt werden. Davon entfielen 65 Entscheidungen auf Abschlüsse in Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Bildung , Jugend und Wissenschaft, 21 auf Berufe in Zuständigkeit der HWK, 13 auf Anträge bei der Baukammer und eine auf die ZAB. Die einschlägigen Gesetze für die Gesundheitsberufe kennen keine Versagung von Anerkennungen, nur die Ablehnung von Anträgen auf Erteilung einer Approbation, einer Berufserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem nichtakademischen Gesundheitsberuf . 2015 wurden 21 Anträge auf Erteilung einer Approbation bzw. Berufserlaubnis abgelehnt, diese betrafen 14 Ärztinnen und Ärzte, 3 Zahnärztinnen und Zahnärzte, 1 Apothekerin oder Apotheker, 2 Tierärztinnen und Tierärzte und 1 Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeut. 2015 wurden keine Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem nichtakademischen Gesundheitsberuf abgelehnt. 11. Wie lange dauerten diese Verfahren 2015 im Durchschnitt? Zu 11.: Gemäß §6 Abs. 3 BQFG muss die für die Prüfung der Gleichwertigkeit zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über den Antrag entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Zur tatsächlichen Verfahrensdauer liegen keine Angaben vor. 12. Wie viele Anträge auf Gleichstellung einer Qualifikation gingen 2015 ein? (Bitte aufschlüsseln nach Berufsbereichen : pädagogische Berufe, Soziale und pflegerische Berufe, Handwerk, technische Berufe, Wissenschaft, Medizin, sonstige und nach den Herkunftsländern der Antragsteller*innen) 13. Wie viele Anträge wurden 2015 positiv beschieden ? (Bitte aufschlüsseln nach Berufsbereichen: pädagogische Berufe, Soziale und pflegerische Berufe, Handwerk , technische Berufe, Wissenschaft, Medizin, sonstige und nach den Herkunftsländern der Antragsteller*innen) 14. Wie viele Gleichstellungen wurden 2015 mit Auflagen gewährt? (Bitte aufschlüsseln nach Berufsbereichen : pädagogische Berufe, Soziale und pflegerische Berufe, Handwerk, technische Berufe, Wissenschaft, Medizin, sonstige und nach den Herkunftsländern der Antragsteller*innen) 15. Wie viele Gleichstellungen wurden 2015 versagt? (Bitte aufschlüsseln nach Berufsbereichen: pädagogische Berufe, Soziale und pflegerische Berufe, Handwerk, technische Berufe, Wissenschaft, Medizin, sonstige und nach den Herkunftsländern der Antragsteller*innen) 16. Wie lange dauerten diese Verfahren 2015 im Durchschnitt? Zu 12. bis 16.: Das BQFG sieht keine Möglichkeit vor, die Gleichstellung von Qualifikationen zu beantragen . Die „Anerkennung“ einer beruflichen Qualifikation ist gleichbedeutend mit der „Gleichstellung“ einer solchen Qualifikation. 17. Wie viele der Antragsteller*innen nahmen 2015 die Hilfe von Mentoren in Anspruch?(Bitte aufschlüsseln nach dafür eingesetzten Träger der Mentoringprogramm und nach den Herkunftsländern der Antragsteller*innen) Zu 17.: Es bestehen keine Mentoringprogramme zur Unterstützung von Personen, die ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf Gleichwertigkeit prüfen lassen möchten. Im Rahmen der Beratungsangebote des Landesnetzwerks Berlin im Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung“ (IQ) wird den Ratsuchenden eine Begleitung während des Anerkennungsprozesses angeboten . Hierüber wird jedoch keine gesonderte Statistik geführt . 18. Wie viele Antragsteller*innen konnten 2015 von finanzieller Unterstützung bei der Beschaffung und Übersetzung von Dokumenten profitieren? (Bitte aufschlüsseln nach Berufsbereichen: pädagogische Berufe, Soziale und pflegerische Berufe, Handwerk, technische Berufe, Wissenschaft , Medizin, sonstige und nach den Herkunftsländern der Antragsteller*innen) Zu 18.: Im Jahr 2015 bestand die Möglichkeit, für die Übersetzung oder Beschaffung von Dokumenten finanzielle Unterstützung zu beantragen. Diese finanziellen Leistungen wurden von den Jobcentern oder Arbeitsagenturen gemäß SGB II und III erbracht. Es handelt sich um individuelle Leistungen, die von den Leistungsträgern ausschließlich personengebunden erfasst werden, nicht aber im Rahmen einer Statistik zu finanzieller Unterstützung im Rahmen von Maßnahmen zur beruflichen Anerkennung . 19. Wie viele Antragsteller*innen konnten 2015 im Rahmen der Beratung zur Erfüllung von Auflagen in Sprachkurse und Ausbildungsmodule überwiesen werden? (Bitte aufschlüsseln nach Berufsbereichen: pädagogische Berufe, Soziale und pflegerische Berufe, Handwerk, technische Berufe, Wissenschaft, Medizin, sonstige und nach den Herkunftsländern der Antragsteller*innen) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 876 4 Zu 19.: Den Beratungsstellen des IQ Landesnetzwerks Berlin liegen keine gesicherten Daten vor, wie viele Ratsuchende aus der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung im Anschluss tatsächlich Anpassungsqualifizierungen und Sprachkurse absolvieren, die zum Erhalt der vollen Gleichwertigkeit notwendig sind. Oftmals findet auch die Finanzierung über Regelleistungen nach SBG II und SGB III statt. Im Rahmen des IQ Landesnetzwerks haben im Jahr 2015 insgesamt 103 Personen eine Anpassungsqualifizierung oder einen Sprachkurs aufgenommen. Zusätzlich dazu haben 20 Personen eine Brückenmaßnahme für Akademikerinnen und Akademiker mit nicht-reglementierten Hochschulabschlüssen begonnen. Berlin, den 01. August 2016 In Vertretung Barbara Loth Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Aug. 2016)