Drucksache 17 / 18 903 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 08. Juli 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Juli 2016) und Antwort Feuerwehrführerschein für Berlin? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Fahrzeuge der Berliner Feuerwehr, der Freiwilligen Feuerwehr sowie der Dienste des Katastrophenschutzes sind mit einem Führerschein der Klasse B zu fahren und wie viele von höheren mit einer Fahrerlaubnis höherer Klassen? Zu 1.: Mit Stand 01.07.2016 sind insgesamt 196 Fahrzeuge mit der Führerscheinklasse B zu fahren. Mit höherwertigen Führerscheinen sind insgesamt 498 Fahrzeuge zu fahren. 2. Sind dem Senat Schwierigkeiten der Hilfsorganisationen bekannt, die Fahrzeugführung breit aufzuteilen, da viele Ehrenamtliche nur lediglich einen Führerschein der Klasse B besitzen? Im Arbeitskreis Katastrophenschutzdienst (AK KatSD), in dem die Berliner Feuerwehr, alle fünf Hilfsorganisationen und die Freiwilligen Feuerwehren Berlins vertreten sind wurde einvernehmlich entschieden, dass für die Berliner Katastrophenschutzeinheiten die Fahrerlaubnis der Klasse C dem Feuerwehrführerschein vorzuziehen ist. Soweit es um die Doppelbesetzung der bundesfinanzierten Fahrzeuge geht, erstattet der Bund die Kosten für die Erlangung dieser Fahrerlaubnisse. Für die übrigen Fahrzeuge des Landeskatastrophenschutzes, die nicht zu den Medizinischen Task Forces des Bundes gehören, werden die Fahrerlaubnisse der Klasse C für eine Doppelbesetzung von der Berliner Feuerwehr finanziert. In einigen Hilfsorganisationen wird auf die hohe Fluktuationsquote der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer, verbunden mit dem Problem der Nachschulungsnotwendigkeit neuer Kräfte, hingewiesen. 3. Hält der Senat die Förderung des Bundes für Ehrenamtliche für ausreichend, durch die eine Erweiterung auf die Führerscheinklasse C1 bei fünfjähriger Verpflichtung finanziert wird? Wenn ja, in welcher Hinsicht? Zu 3.: Ehrenamtliche Dienstkräfte der Freiwilligen Feuerwehr, die zur Sicherstellung des Einsatzdienstes Fahrzeuge bewegen müssen, erhalten grundsätzlich den „höherwertigen“ Führerschein der Klasse C (> 7,5 Tonnen ) und nicht den Führerschein der Klasse C1. Auch alle Bundesfahrzeuge im Rahmen des Katastrophenschutzes für den Brandschutzdienst erfordern grundsätzlich den Führerschein der Klasse C. Lediglich bei Standorten der Freiwilligen Feuerwehren, bei denen eine Unterbringung von größeren Löschfahrzeugen in der Fahrzeughalle nicht möglich ist, werden kleinere Löschfahrzeuge mit einem geringeren taktischen Einsatzwert vorgehalten. Der Bund fördert über den Katastrophenschutz die Ausbildung zum Kraftfahrer der Klasse C für die Besetzung von 60 Löschfahrzeugen, 12 Schlauchwagen und anderen Fahrzeugen. Bedingt durch Personalfluktuation werden über ein Jahr rund 20 Führerscheine der Klasse C vom Bund finanziert. Seitens des Senats wird die Förderung des Bundes als derzeit ausreichend bewertet. Auch deshalb, da der höherwertige Führerschein der Klasse C finanziert wird. 4. Plant das Land Berlin die Umsetzung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes des Bundes, nachdem Mitgliedern in den oben aufgeführten Bereichen die Möglichkeit eingeräumt wird eine Zusatzausbildung und -prüfung abzulegen? Warum wurde das Gesetz, beschlossen in 2009, noch nicht umgesetzt? 5. Ist dem Land Berlin die Fahrberechtigungsverordnung des Landes Brandenburg bekannt und wenn ja, kann diese als Vorbild für eine hiesige Verordnung dienen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 903 2 6. In welchem Zeitraum ließen sich Änderungen zugunsten der Fahrzeugführung durch Ehrenamtliche von Feuerwehr und Katastrophenschutz realisieren? Zu 4. bis 6.: Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 23. Juni 2011 wurde die Ermächtigungsgrundlage geschaffen für eine spezielle Fahrberechtigung für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 Tonnen bzw. 7,5 Tonnen auf Grundlage einer spezifischen Ausbildung und Prüfung. Das Fahrerlaubnisrecht sieht für die einzelnen Klassen der Kraftfahrzeuge unterschiedliche Fahrerlaubnisklassen vor, wobei an die Ausbildung, die theoretische und die praktische Fahrerlaubnisprüfung jeweils explizierte Anforderungen gestellt werden, die das Ziel haben, einen hohen Standard an Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr zu gewährleisten. Die Voraussetzungen, die zum Erwerb der Fahrberechtigung im Sinne der vorgenannten Ermächtigungsnorm zu erfüllen sind, entsprechen nicht in vollem Umfang den Anforderungen, die für den Erwerb der grundsätzlich für das Führen dieser Kraftfahrzeuge (bis zu 4,75 bzw. 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse) vorgeschrieben sind. Die Verordnung über die Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Fahrberechtigungsverordnung - FahrBV) des Landes Brandenburg ist dem Senat bekannt. Der Senat beabsichtigt aber nicht, von der Verordnungsermächtigung in § 6 Absatz 5 des StVG Gebrauch zu machen und die Regelung des § 2 Absatz 10a StVG zum sogenannten „Feuerwehrführerschein“ im Land Berlin umzusetzen. Für diese Art von Fahrberechtigungen besteht kein Bedarf. Ehrenamtliche Kräfte der Hilfsorganisationen und der Freiwilligen Feuerwehren haben – soweit das zur Funktionswahrnehmung erforderlich ist – die Möglichkeit , die Fahrerlaubnis in der entsprechenden Klasse zu erwerben. Abgesehen davon, dass eine Fahrerlaubnis sich nicht auf Einsatzfahrten beschränkt und damit für die Ehrenamtlichen von größerem Wert ist, hält der Senat auch im Interesse der Verkehrssicherheit den mit einer „regulären“ Fahrausbildung verbundenen hohen Standard für unverzichtbar. Dies wurde bereits in der 76. Sitzung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung am 28. März 2011 erörtert (Wortprotokoll Ausschusssitzung 16/76, Seite 25.). Im Ergebnis einer Marktrecherche der Feuerwehr wurde darüber hinaus festgestellt, dass die Kosten für den Erwerb der Führerscheine C1 nur geringfügig unterhalb der Führerscheinklasse C liegen, da die Pflichtstunden, die Übungsfahrten und die theoretischen Anteile sowie die Kosten für die Prüfung annähernd gleich sind. Ferner werden aufgrund der geringen Nachfrage der C1- Ausbildungen bei den Fahrschulen überwiegend nur größere Ausbildungsfahrzeuge vorgehalten. Berlin, den 05. August 2016 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Aug. 2016)