Drucksache 17 / 18 921 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) vom 29. Juli 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. August 2016) und Antwort Eingeschränkter Lärmschutz an der B101? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Lärmschutzvorgaben gegenüber den angrenzenden Stadtrand-Siedlungsgebieten auf beiden Seiten der Bundesstraße B 101 in Tempelhof-Schöneberg wurden zum Ausbau mit dem damaligen Planfeststellungsverfahren vorgegeben (Ursprungsfestlegung und ggf. Planänderung)? Antwort zu 1: Maßnahmen der Lärmvorsorge im Zusammenhang mit dem 4-streifigen Ausbau der Marienfelder Allee (B 101) wurden auf Grundlage des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) mit Planfeststellungsbeschluss VII E 1/2001 vom 07.09.2001 festgesetzt. Beidseitig der Marienfelder Allee (stadtauswärts ab Höhe Baußnernweg, stadteinwärts ab Beginn der Bebauung Marienfelder Tor) wurden Lärmschutzwände errichtet. Zum Schutz der Wohngebäude • östlich der Marienfelder Allee im Bereich zwischen dem Radarberg und der Einmündung des Diedersdorfer Weges • westlich der Marienfelder Allee in Höhe des Baukomplexes „Marienfelder Tor“ und im Bereich zwischen der Einmündung der Ahrensdorfer Straße und dem nördlichen Ende der Baustrecke • Stadtrandsiedlung (u.a. Tilkeroder Weg, Wippraer Weg, Parnsfelder Weg) lösten die Immissionsgrenzwertüberschreitungen in den genannten Bereichen Anspruchsberechtigung auf Kostenerstattung für passiven Schallschutz „dem Grunde nach“ beziehungsweise auf Entschädigung für verbleibende Beeinträchtigungen durch Lärmeinwirkungen auf Wohngebäude und die zuzurechnenden Grundstücke aus. Die Anspruchsberechtigungen wurden im Planfeststellungsverfahren rechtlich gesichert. Durch die geplante Aufgabe der Kindertagesstätte Ahrensdorfer Straße 1 entfiel die Grundlage für die Errichtung der ursprünglich dort vorgesehenen und planfestgestellten Lärmschutzwand (Planänderungsbeschluss VII E – 9/2006 vom 30.11.2006). Die sich daraus ergebenden geänderten Lärmeinwirkungen wurden bei der Umsetzung des passiven Schallschutzes berücksichtigt. Frage 2: Wurden die Vorgaben voll umfänglich umgesetzt , wenn nein, warum nicht und mit welchem Ergebnis (Einzelheiten)? Antwort zu 2: Ja, die in den genannten Planfeststellungsbeschlüssen festgestellten Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes wurden vollumfänglich umgesetzt . Frage 3: Sind dem Senat Beschwerden von Anwohnern nach Inbetriebnahme der erweiterten B 101 bekannt und wenn ja, wie wurde darauf reagiert? Antwort zu 3: Dem Senat sind keine Beschwerden von Anwohnenden der B 101 bekannt. Frage 4: Erstrecken sich die notwendigen, vorgegebenen Lärmschutzmaßnahmen auch auf das Gebiet von Brandenburg und sind diese Vorgaben vollumfänglich umgesetzt worden? Antwort zu 4: In Brandenburg (ab Landesgrenze) wurden insbesondere zum Schutz der Stadtrandsiedlung Lärmschutzwälle mit aufgesetzten Lärmschutzwänden errichtet, so dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Der entsprechende Planfeststellungsbeschluss im Land Brandenburg (B 101n von Landesgrenze bis L 76) ist seit 2002 rechtskräftig und ebenfalls vollständig umgesetzt . Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 921 2 Frage 5: Welche Möglichkeiten bestehen für betroffene Anwohner, um ggf. eine Nachbesserung der womöglich unzureichenden Lärmschutzmaßnahmen festzustellen und letztendlich durchzusetzen? Antwort zu 5: Die Lärmschutzmaßnahmen gemäß der Planfeststellungsbeschlüsse wurden vollumfänglich umgesetzt und sind rechtlich nicht zu beanstanden. In einem Klageverfahren wandten sich zwei Anlieger der Bundesstraße 101 – Marienfelder Allee – in Berlin gegen den vierstreifigen Ausbau dieser Straße zwischen der Landesgrenze nach Brandenburg und der Einmündung des Diedersdorfer Wegs. Das Bundesverwaltungsgericht, das für die Klage in erster und letzter Instanz zuständig war, hat die Klage abgewiesen. Der entsprechende Planfeststellungsbeschluss sei ohne Verfahrensfehler ergangen und verletze auch in der Sache keine Rechte der Kläger. Die Planung als solche sei gerechtfertigt, weil sie der Schließung der hier bestehenden Lücke im Ausbau der Bundesstraße 101 diene, deren vierstreifige Weiterführung in Brandenburg durch das Fernstraßenausbaugesetz festgelegt sei. Mit den von den Klägern geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm, Unfallgefahren und Wertverlust ihres Eigentums habe sich die Planfeststellungsbehörde eingehend auseinandergesetzt und den Klägern dem Grunde nach passiven Schallschutz und eine Entschädigung für verminderte Nutzung von Außenwohnbereichen zuerkannt. Sie habe dabei die Bedeutung dieser Beeinträchtigungen auch nicht verkannt oder fehlgewichtet . Ein Anspruch auf nachträglichen Schallschutz besteht somit nur dann, wenn das prognostizierte Verkehrsaufkommen unvorhergesehen steigt und sich so die Lärmeinwirkungen erheblich erhöhen (um 3 dBA). Dies entspricht einer Verdoppelung des prognostizierten Verkehrsaufkommens (DTV ca. 46.000 Kfz/24 h) und ist bei der B 101 nicht der Fall (aktuelle Verkehrsstärke DTV gemäß Verkehrsmengenkarte Umweltatlas liegt bei ca. 22.000 KfZ/24h). Berlin, den 09. August 2016 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Aug. 2016)