Drucksache 17 / 18 922 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Daniel Buchholz (SPD) vom 01. August 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. August 2016) und Antwort Spielhallen-Flut zerstört Kieze und Menschen (XIII): Welche Spielhallen müssen jetzt schließen und wie werden sie konkret ausgewählt? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Inwieweit änderte sich am 1. August 2016 die Rechtsgrundlage für bestehende Spielhallen durch den Ablauf des fünfjährigen Bestandsschutzes nach dem Berliner Spielhallengesetz? Zu 1.: Das Spielhallengesetz Berlin legt in § 8 Absatz 1 Satz 1 fest, dass nach § 33i der Gewerbeordnung erteilte gültige Erlaubnisse mit Ablauf des 31. Juli 2016 ihre Wirksamkeit verlieren. Das Mindestabstandsumsetzungsgesetz legt in § 2 Absatz 3 Satz 1 fest, dass für Bestandsunternehmen , die über eine Erlaubnis nach § 33i GewO verfügen bzw. verfügt haben, diese Alterlaubnis bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend gilt. Das gilt jedoch nur, soweit bis zum Ablauf der Ausschlussfrist für die Beantragung einer neuen Spielhallenerlaubnis ein Antrag einschließlich der notwendigen Antragsunterlagen nach § 3 auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin bei der zuständigen Behörde (das ist das örtlich zuständige Bezirksamt) eingegangen ist. Spielhallen , für die kein Antrag oder kein rechtzeitiger bzw. ein unvollständiger Antrag gestellt worden ist, verfügen ab dem 01. August 2016 über keine Erlaubnis mehr. Das gilt auch für Spielhallen, deren Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung schon vorher erloschen ist, etwa durch Umbauten oder Nutzungsänderungen. 2. Hat der Senat oder haben die Bezirke den Bestand der vorhandenen Spielhallen neu erfasst oder gelten weiterhin die veröffentlichten Zahlen vom 31.12.2015? Falls neuere Zahlen vorliegen, bitte Anzahl und Standorte tabellarisch nach Bezirken angeben. Zu 2.: Die Bezirke arbeiten auf der Basis der Zahlen der letzten Spielhallenstatistik (Stand 31.12.2015). Diese Statistik beinhaltet Spielhallen mit einer Alterlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung sowie Spielhallen mit einer Erlaubnis nach § 2 des Spielhallengesetzes Berlin. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 922 2 3. Wie viele Mehrfachstandorte mit mehr als einer Spielhalle in einem Gebäude existieren in Berlin und wie viele Spielhallen werden allein aufgrund dieser fehlenden Abstände keine Erlaubnis zum Weiterbetrieb erhalten (bitte bezirksweise aufschlüsseln)? Zu 3.: Charlottenburg-Wilmersdorf: Es gibt 15 Mehrfachstandorte mit insgesamt 35 Spielhallen. Von diesen sind mindestens 20 Spiel-hallen nicht erlaubnisfähig, da pro Standort maximal eine Spielhalle erlaubnisfähig sein kann. Friedrichshain-Kreuzberg: Es gibt 5 Mehrfachstandorte mit insgesamt 12 Spielhallen. Von diesen sind mindestens 7 Spielhallen nicht erlaubnisfähig, da pro Standort maximal eine Spielhalle erlaubnisfähig sein kann (siehe oben). Lichtenberg: Es gibt 2 Mehrfachstandorte mit insgesamt 4 Spielhallen. Von diesen sind mindestens 2 Spielhallen nicht erlaubnisfähig (siehe oben). Marzahn-Hellersdorf: Es gibt 9 Mehrfachstandorte mit insgesamt 19 Spielhallen. Von diesen sind mindestens 10 Spielhallen nicht erlaubnisfähig (siehe oben). Mitte: Es gibt 10 Mehrfachstandorte mit insgesamt 33 Spielhallen. Von diesen sind mindestens 23 Spielhallen nicht erlaubnisfähig (siehe oben). Neukölln: Es gibt 5 Mehrfachstandorte mit insgesamt 17 Spielhallen. Von diesen sind mindestens 12 Spielhallen nicht erlaubnisfähig (siehe oben). Pankow: Es gibt 7 Mehrfachstandorte mit insgesamt 14 Spielhallen. Von diesen sind mindestens 7 Spielhallen nicht erlaubnisfähig (siehe oben). Reinickendorf: Es gibt 6 Mehrfachstandorte mit insgesamt 21 Spielhallen. Von diesen sind mindestens 15 Spielhallen nicht erlaubnisfähig (siehe oben). Spandau: Es gibt 5 Mehrfachstandorte mit insgesamt 15 Spiel-hallen. Von diesen sind mindestens 10 Spielhallen nicht erlaubnisfähig (siehe oben). Steglitz-Zehlendorf: Es gibt 1 Mehrfachstandort mit insgesamt 2 Spielhallen. Von diesen ist mindestens 1 Spielhalle nicht erlaubnisfähig (siehe oben). Tempelhof-Schöneberg: Es gibt 9 Mehrfachstandorte mit insgesamt 29 Spielhallen. Von diesen sind mindestens 20 Spielhallen nicht erlaubnisfähig (siehe oben). Treptow-Köpenick: Es gibt 3 Mehrfachstandorte mit insgesamt 6 Spielhallen. Von diesen sind mindestens 3 Spielhallen nicht erlaubnisfähig (siehe oben). Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 922 3 4. Wie viele Anträge auf Neuerteilung von Erlaubnissen nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz sind bis zum Stichtag eingegangen (bitte bezirksweise aufschlüsseln )? Zu 4.: Charlottenburg-Wilmersdorf: Es wurden 63 Anträge gestellt. Friedrichshain-Kreuzberg: Es wurden 55 Anträge gestellt. Lichtenberg: Es wurden 10 Anträge gestellt. Marzahn-Hellersdorf: Es wurden 31 Anträge gestellt. Mitte: Es wurden 132 Anträge gestellt. Neukölln: Es wurden 48 Anträge gestellt. Pankow: Es wurden 25 Anträge gestellt. Reinickendorf: Es wurden 29 Anträge gestellt. Spandau: Es wurden 37 Anträge gestellt. Steglitz-Zehlendorf: Es wurden 9 Anträge gestellt. Tempelhof-Schöneberg: Es wurden 44 Anträge gestellt. Treptow-Köpenick: Es wurden 15 Anträge gestellt. 5. Wie viele Spielhallen mussten bereits zum 1. August 2016 schließen wegen eines unvollständigen oder verspäteten Antrags, erloschener Erlaubnis nach Gewerbeordnung , unerlaubter Umbauten oder weiteren Gründen (bitte bezirksweise und nach Gründen aufschlüsseln)? 6. Wie und durch wen wird das mehrstufige, an Qualitätskriterien orientierte Auswahlverfahren konkret durchgeführt und wie ist der Zeitplan. 10. Wie viele bestehende Spielhallen-Standorte dürfen aufgrund einer zu geringen Entfernung zu einer Berliner Oberschule nicht weiter betrieben werden (bitte bezirksweise aufschlüsseln). 12. Wie und wann wird nach dem Durchlaufen des Auswahlverfahrens und der Entscheidung zwischen gleichwertigen „Standortinseln von Spielhallen“ das notwendige Losverfahren in der Praxis durchgeführt. Erfolgt die Durchführung zur Sicherung eines einheitlichen Standards zentral durch den Senat oder wird jeder Bezirk ein eigenes Verfahren veranlassen? 13. Bis wann werden nach Kenntnis des Senats voraussichtlich die Entscheidungen im Sonderverfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis für Bestandsspielhallen gefällt? In welcher Form wird die Öffentlichkeit über diese Entscheidungen informiert? Zu 5., 6., 10., 12., 13.: Die Bezirke bereiten derzeit bei Spielhallen, die weder über eine Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz noch über eine Duldungsfiktion nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz verfügen, Schließungsverfügungen vor. Das Verfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz wird durch die Erlaubnisbehörden durchgeführt. Das sind die Ordnungsämter der Bezirke. Die Bezirke sind bestrebt, das Verfahren so zügig wie möglich durchzuführen. Angaben zur Frage, welche Spielhallen-Standorte aufgrund einer zu geringen Entfernung zu einer Berliner Oberschule nicht weiter betrieben werden können, sind derzeit noch nicht möglich. Die Auswahl zwischen mehreren möglichen Kombinationen von Standorten erfolgt gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes. Das Losverfahren wird von den Bezirken durchgeführt. Das gesamte Verfahren wird von den Bezirken mit hoher Priorität durchgeführt . Ein Zeitpunkt kann derzeit nicht genannt werden. Der Zeitpunkt der Erlaubniserteilungen oder der Erlaubnisversagungen hängt vom Fortgang des Sonderverfahrens ab. Die Bearbeitung der Anträge im Sonderverfahren hat bei den Bezirken hohe Priorität. Die Information der Öffentlichkeit über getroffene Entscheidungen obliegt den Bezirken. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 922 4 7. Wie wird die im Mindestabstandsumsetzungsgesetz geforderte Zuverlässigkeit geprüft und wie viele Spielhallenbetreiber haben diese Prüfung nicht positiv bestanden (bitte bezirksweise aufschlüsseln mit Angabe des Grundes)? Zu 7.: Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt im Wesentlichen durch Auswertung von Auszügen aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister, der Auswertung von –teilweise noch laufenden-Verfahren aus dem Strafrecht und dem Ordnungswidrigkeitenrecht und ggf. unter Verwendung von Erkenntnissen der Finanzbehörden . Die Verfahren zur Prüfung der Zuverlässigkeit dauern noch an. 8. Ist dem Senat bekannt, dass in letzter Zeit bei auffallend vielen Spielhallen neue Geschäftsführer eingesetzt wurden und wie bewertet der Senat dies im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsprüfung Zu 8.: Die Bezirke haben berichtet, dass es bei einer Reihe von Spielhallen zu Wechseln in der Geschäftsführung gekommen ist. Eine generelle Bewertung dieses Umstands ist nicht möglich. Es kommt insoweit auf eine Prüfung des Einzelfalls an. 9. Wie wird der im Mindestabstandsumsetzungsgesetz definierte Abstand von Spielhallen zu Ober-schulen von 200 Metern konkret gemessen und durch welche Behörden. Zu 9.: § 5 Absatz 2 Satz 2 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes legt die Bezugspunkte für die Abstandsmessung dahingehend fest, dass maßgebliche Bezugspunkte hierbei für das Bestandsunternehmen die Gebäudeecke und für die nach Absatz 1 Satz 1 maßgebliche Schule die Grundstücksecke sind, welche auf der Wegstrecke nach § 5 Absatz 2 Satz 1 am nächsten liegen. Bei der Wegstrecke wird von einer direkten Wegenutzung zwischen den beiden Bezugspunkten nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ausgegangen. Die Messung erfolgt durch die Bezirke. 11. Wie wird der im Mindestabstandsumsetzungsgesetz definierte Abstand zwischen Spielhallen von 500 Metern konkret gemessen und durch welche Behörden. Zu 11.: Das Verfahren der Messung der Abstände zwischen Spielhallen ist in § 6 Absatz 2 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes geregelt. Danach wird zur Ermittlung des Abstandes zwischen Spielhallen im Sonderverfahren die Länge der Wegstrecke zwischen den Standorten gewerberechtlich zuverlässiger Bestandsunternehmen gemessen. Es werden nur diejenigen Betriebe einbezogen , für die kein anderer Versagungsgrund (etwa Unzuverlässigkeit oder ein Abstand zu Oberschulen, der weniger als 200 Meter beträgt) vorliegt. Die Messung wird vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit Hilfe eines Geoinformationssystems auf Basis der Geokoordinaten der Mitte der Eingänge zu den Standorten durchgeführt. Die Bezirke übermitteln dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die maßgeblichen Geokoordinaten . 14. Zu welchem Termin müssen bestehende Spielhallen schließen, die trotz eines Antrags auf Erteilung nach dem Sonderverfahren keine Erlaubnis erhalten? Zu 14.: Gemäß § 2 Absatz 3 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes gilt bei Spielhallen, für die ein vollständiger und fristgerechter Antrag im Sonderverfahren eingegangen ist, die alte Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend. Darüber hinaus können auch auf Grund der Härtefallregelung des § 9 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes ausnahmsweise befristete Erlaubnisse zur Vermeidung unbilliger Härten erteilt werden. Berlin, den 16. August 2016 In Vertretung Dr. Hans R e c k e r s ............................................................ Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Aug. 2016)