Drucksache 17 / 18 924 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Moritz (GRÜNE) vom 29. Juli 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. August 2016) und Antwort Entschädigungen für ehemalige Mieter*innen in der Beermannstraße 20 und 22 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche und wie viele Klagen hat die Bundesrepublik Deutschland, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abt. X oder ihre Beauftragten gegen die Entschädigungsregelung in den 6 Besitzeinweisungsbeschlüssen der ehemaligen Mieter*innen der Beermannstr. 20 und 22 bzw. in deren Zusammenhang eingereicht? Antwort zu 1: Die Bundesstraßenverwaltung hat 6 Teilanfechtungsklagen gegen einzelne Bestimmungen der 6 Besitzeinweisungsbeschlüsse für Wohnungen in der Beermannstraße 20 und 22 vom 13. Februar 2015 erhoben . Gegenstand der Klagen sind alle Regelungen der Besitzeinweisungsbeschlüsse im Zusammenhang mit einer Entschädigung der Mietdifferenz für eine Dauer von bis zu 191 Monaten. Darüber hinaus wurden in allen 6 Fällen Feststellungsklagen zur Feststellung der Wirksamkeit der Kündigungen erhoben. Frage 2: Welches Ziel und welche Strategie liegt diesen einzelnen Klagen vor dem Amtsgericht Köpenick, vor dem Landgericht Berlin und dem Verwaltungsgericht Berlin zu Grunde? Antwort zu 2: Die Enteignungsbehörde hat in den Besitzeinweisungsbeschlüssen nicht über die Frage der Wirksamkeit der Kündigungen der Mietverhältnisse entschieden , sondern ein Entfallen der Zahlungsverpflichtung der Mietdifferenzentschädigungen an die Vorlage rechtskräftiger Urteile über die Wirksamkeit der Kündigungen geknüpft. Die Bundesstraßenverwaltung kann deshalb diese Entschädigungsverpflichtung gegenüber den von der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Mietern nur abwehren wenn sie vor den in Wohnungsmietsachen zuständigen Zivilgerichten – Amtsgericht und Landgericht - die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigungen erstreitet oder wenn sie gegen die Enteignungsbehörde im Wege von Anfechtungsklagen gegen die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen in den Besitzeinweisungsbeschlüssen vor dem Verwaltungsgericht obsiegt . Fristwahrend sind deshalb Feststellungsklagen (Amtsgericht) und Anfechtungsklagen gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse (Verwaltungsgericht) erfolgt. Frage 3: Sind auf dem Zivilgerichtswege diese Strategien aufgegangen bzw. die Ziele erreicht worden? Welches Ergebnis ist auf diesem Wege erreicht worden? Antwort zu 3: Das Landgericht als Berufungsinstanz aller Rechtsstreitigkeiten beim Amtsgericht hat das Feststellungsinteresse der Bundesstraßenverwaltung aktuell als nicht gegeben beurteilt und die Klagen als unzulässig abgewiesen. Nach dieser Feststellung ist die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigungen nunmehr durch das Verwaltungsgericht zu treffen. Frage 4: Ist durch die Entscheidung des Landgerichts Berlin die Auffassung des Landes Berlin, die Mieter *innen hätten sich vor dem Besitzeinweisungsbeschluss „illegal“ in ihren Wohnungen aufgehalten, bestätigt worden? Antwort zu 4: Die Urteile des Landgerichts enthalten dazu keine Entscheidung. Frage 5: Welche Kosten sind durch die Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Landgericht der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Land Berlin entstanden? In welchem Haushalt (bitte mit Angabe von Kapitel und Titel) sind bzw. werden diese Kosten verbucht? Antwort zu 5: Es sind der Bundesrepublik Deutschland Kosten in Höhe von 12.986,02 € entstanden. Diese sind verbucht im Kapitel 1201 Titel 82117. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 924 2 Frage 6: Teilt der Senat meine Auffassung, dass es Voraussetzung für einen Besitzeinweisungsbeschluss ist, dass ein Besitzrecht tatsächlich vorhanden sein muss, um es dann an einen anderen, wie in den vorliegenden Fällen an die Bundesrepublik Deutschland, übertragen zu können ? Wenn nicht, welche Auffassung vertritt das Land Berlin in diesem Fall? Antwort zu 6: Diese Frage ist zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und dem Land Berlin (Enteignungsbehörde) in den anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren strittig. Frage 7: In welcher Höhe sind bisher Entschädigungszahlungen aus den Besitzeinweisungsbeschlüssen an die ehemaligen Mieter gezahlt worden? In welchem Haushalt (bitte mit Angabe von Kapitel und Titel) sind bzw. werden diese Zahlungen verbucht? Antwort zu 7: Aus den Besitzeinweisungsbeschlüssen sind an die ehemaligen Mieter Entschädigungszahlungen in Höhe von 27.270,75 € geleistet worden. Die Zahlung erfolgte aus Kapitel 1201 Titel 82117. Frage 8: Welche Kosten sind bisher aus den Teilanfechtungsklagen gegen die Entschädigungsregelungen der Besitzeinweisungsbeschlüsse vor dem Verwaltungsgericht Berlin für Prozess- bzw. Anwaltskosten der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Land Berlin entstanden ? In welchem Haushalt (bitte mit Angabe von Kapitel und Titel) sind bzw. werden diese Kosten verbucht? Antwort zu 8: Da seitens des Verwaltungsgerichtes noch keine Streitwertfestsetzung erfolgt ist, werden die Gebühren gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorläufig berechnet. Bislang sind Kosten in Höhe von ca. 5.400 € in den anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren angefallen und aus Kapitel 1255 Titel 54027 finanziert worden . Bei der Enteignungsbehörde sind bisher keine Prozess - oder Rechtsanwaltskosten angefallen. Frage 9: Wird die Bundesrepublik Deutschland, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abt. X oder ihre Beauftragten die Teilanfechtungsklagen gegen die Entschädigungsregelungen der Besitzeinweisungsbeschlüsse des Landes Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abt. GR (Enteignungsbehörde) weiter verfolgen ? Antwort zu 9: Ja. Berlin, den 09. August 2016 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Aug. 2016)