Drucksache 17 / 18 946 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dirk Behrendt (GRÜNE) vom 08. August 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. August 2016) und Antwort Erwartung und Realität: Der Warnschussarrest Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie häufig wurde der sogenannte Warnschussarrest in Berlin seit seiner Einführung am 7. März 2013 verhängt ? Zu 1.: Die Statistik des Amtsgerichts Tiergarten erfasst die eigehenden Arrestanordnungen sowie die Anzahl der Dauer-, Kurz- und Wochenendarreste. Eine gesonderte Erfassung der sogenannten Warnschussarreste erfolgt nicht. Im bei der Staatsanwaltschaft Berlin genutzten Aktenverwaltungssystem MESTA konnten für den angefragten Zeitraum insgesamt 12 Fälle mit einem Arrest gemäß § 16a JGG festgestellt werden. 2. Wie häufig wurde in 2016 von der Möglichkeit des Warnschussarrestes in Berlin Gebrauch gemacht? Zu 2.: Für 2016 konnte die Staatsanwaltschaft Berlin bislang einen Fall verzeichnen. 3. Welches waren die hauptsächlichen Taten, derentwegen der Warnschuss in Berlin verhängt wurde (ggf. Straftatengruppen bilden)? Zu 3.: In 8 von 12 Fällen handelte es sich um Vermögensdelikte , insbesondere Diebstahl, Raub, räuberische Erpressung und Betrug. 4. Was hält der Senat rückblickend von der Einführung des Warnschussarrestes, die unter anderem mit unabweisbaren Bedürfnissen der Praxis begründet wurde? Zu 4.: Die Einführung des § 16 a Jugendgerichtsgesetz hat der Praxis die gewünschte Möglichkeit eröffnet, neben der Jugendstrafe zur Bewährung einen Arrest zu verhängen , um den Jugendlichen unter anderem die Verantwortlichkeit für ihre Straftaten vor Augen zu führen und erzieherisch auf sie einwirken zu können. Die Frage, ob im Einzelfall ein solcher Arrest angezeigt ist, hängt von der Beurteilung des erkennenden Gerichtes ab und wird vom Senat selbstverständlich nicht kommentiert. Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass der Gesetzgeber Strafen und Sanktionen nicht deshalb als Folge von Straftaten vorsieht, um diese in möglichst großer Zahl zu verhängen, sondern generalpräventiv und spezialpräventiv dem Begehen von Straftaten entgegenzuwirken , sowie im Rahmen des Erziehungsgedankens des Jugendstrafrechts angemessen auf Straftaten reagieren zu können. Berlin, den 25. August 2016 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Aug. 2016)