Drucksache 17 / 18 949 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 09. August 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. August 2016) und Antwort Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - staatliche Anerkennung nur gegen Bezahlung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welcher Zweck wird durch die Erteilung der staatlichen Anerkennung als gesonderter, für die Absolventinnen gebührenpflichtiger Verwaltungsakt verfolgt? Zu 1.: Der Berufszugang für die im Sozialberufe- Anerkennungsgesetzes (SozBAG) genannten Berufe ist durch die staatliche Anerkennung reglementiert. Ziel der Reglementierung des Berufszuganges ist es, nicht nur die Qualität der Angebote und Leistungen im Berufsfeld der Sozialen Arbeit zu sichern, sondern auch die Interessen der besonders schutzbedürftigen Klientel zu vertreten. Aus diesem Grund werden im Anerkennungsverfahren sowohl die ausbildungsrechtlichen Voraussetzungen als auch die persönliche Eignung geprüft. 2. Wie viele staatliche Anerkennungen nach § 1 Sozialberufe -Anerkennungsgesetz wurden zwischen 2010 und 2015 erteilt (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Berufsabschlüssen )? Zu 2.: Berufsbezeichnung 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Staatlich anerkannter Sozialarbeiter /Sozialpädagoge oder staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin (Diplom und BA, § 1 Absatz 2 Nummer 1a/1b SozBAG) 511 527 576 688 619 634 Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin (Diplom und BA, § 1 Absatz 2 Nummer 2a/2b SozBAG) 22 21 39 42 36 51 Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge oder staatlich anerkannte Kindheitspädagogin (§ 1 Absatz 2 Nummer 3a SozBAG) 27 21 103 101 126 52 Staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin (§ 1 Absatz 2 Nummer 3b SozBAG) 1.108 1.224 1.426 1.740 2.077 1.779 Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin (§ 1 Absatz 2 Nummer 4 Soz- BAG) 159 118 109 117 135 132 Staatlich anerkannter Familienpfleger oder staatlich anerkannte Familienpflegerin (§ 1 Absatz 2 Nummer 5 SozBAG) 15 5 10 8 1 1 Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin (§ 1 Absatz 2 Nummer 6 SozBAG) 23 56 68 32 32 30 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 949 2 3. Wie viele staatliche Anerkennungen ausländischer Abschlüsse nach § 4 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz wurden zwischen 2010 und 2015 erteilt (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Berufsabschlüssen)? Zu 3.: Berufsbezeichnung 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Staatlich anerkannter Sozialarbeiter /Sozialpädagoge oder staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin (Diplom und BA, § 1 Absatz 2 Nummer 1a/1b SozBAG) 15 15 22 20 26 43 Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin (Diplom und BA, § 1 Absatz 2 Nummer 2a/2b Soz- BAG) 2 2 2 1 5 1 Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge oder staatlich anerkannte Kindheitspädagogin (§ 1 Absatz 2 Nummer 3a SozBAG) 2 1 5 7 14 22 Staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin (§ 1 Absatz 2 Nummer 3b SozBAG) 8 7 5 8 19 6 Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin (§ 1 Absatz 2 Nummer 4 Soz- BAG) 1 ./. ./. 1 ./. 1 Staatlich anerkannter Familienpfleger oder staatlich anerkannte Familienpflegerin (§ 1 Absatz 2 Nummer 5 SozBAG) ./. ./. ./. ./. ./. ./. Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin (§ 1 Absatz 2 Nummer 6 SozBAG) ./. ./. ./. ./. ./. ./. 4. Wie viele staatliche Anerkennungen nach dem Sozialberufe -Anerkennungsgesetz wurden zwischen 2010 und 2015 versagt (bitte aufschlüsseln nach Jahren, Berufsabschlüssen und Versagungsgründen)? Zu 4.: Eine Statistik wird diesbezüglich für die sozialpädagogischen Berufe nicht geführt, da es sich um absolute Ausnahmen handelt. In den Bereichen Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Familienpflegerinnen/Familienpfleger gab es keine Versagungen. 5. Wie viele staatliche Anerkennungen nach dem Sozialberufe -Anerkennungsgesetz wurden zwischen 2010 und 2015 zurückgenommen oder widerrufen (bitte aufschlüsseln nach Jahren, Berufsabschlüssen und Rücknahme -/Widerrufsgründen) und worin besteht im Rahmen des Gesetzes der Unterschied zwischen einer Rücknahme und einem Widerruf? Zu 5.: Eine Statistik wurde bisher für die sozialpädagogischen Berufe nicht geführt, da es sich hier um seltene Einzelfälle handelt. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich um 2 bis 3 Fälle pro Jahr handelt. Widerrufsgründe sind in der Regel rechtskräftige Verurteilungen wegen einschlägiger - insbesondere wegen der in § 72 a Sozialgesetzbuch VIII aufgeführten - Straftaten. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 949 3 In den Bereichen Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Familienpflegerinnen/Familienpfleger gab es keine Widerrufe oder Rücknahmen. Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsaktes sind im Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz in den §§ 48 und 49 geregelt und unterscheiden die Aufhebung eines bei Erlass rechtswidrigen bzw. die Aufhebung eines bei Erlass rechtmäßigen Verwaltungsaktes. 6. Woraus resultieren die unterschiedlichen Gebühren von 84 € bzw. 96 € je nach Art des Berufsabschlusses? 7. Woraus resultiert die erhöhte Gebühr von 96 € bzw. 100 € für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses ? 11. Hält es der Senat für angemessen, die Erteilung der staatlichen Anerkennung von Sozialberufen mit der Erhebung einer Gebühr von 84 € bzw. 96 € zu verknüpfen , nachdem Absolvent_innen von sozialberuflichen Ausbildungen/Studiengängen unter Umständen bereits erhebliche Gebühren, Beiträge, Kosten für Lehrmittel /Literatur, unbezahlte Praktika etc. im Rahmen der Ausbildung/des Studiums geleistet haben? Zu 6., 7. und 11.: Gemäß § 8 Absatz 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge sind Verwaltungsgebühren unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes , des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Differenzen ergeben sich aus dem unterschiedlichen Verwaltungsaufwand für die Berufsgruppen der Erzieherinnen und Erzieher, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, Familienpflegerinnen und Familienpfleger (84 €), Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen , Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen sowie der Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (B.A.) (96 €). Bei der Anerkennung der Sozialberufe handelt es sich um einen eigenständigen, der Ausbildung nachfolgenden Gebührentatbestand. Folglich können etwa im Studium geleistete Gebührenzahlungen für dort erforderliche Verwaltungshandlungen nicht auf das Verfahren der staatlichen Anerkennung angerechnet werden. 8. Welche Möglichkeiten hat die antragstellende Person im Rahmen der Anerkennung eines ausländischen Abschlusses, wenn der Nachweis einzelner oder mehrerer relevanter Dokumente nicht erbracht werden kann? Zu 8.: Gemäß § 14 des Berufsqualifikationsgleichstellungsgesetzes sind in diesen Fällen zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen vorgesehen. Die Antragstellerinnen und Antragssteller haben die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen . Die jeweils zuständige Stelle ist befugt, hierüber eine Versicherung an Eides statt zu verlangen und abzunehmen . 9. Welche tatsächlichen Kosten entstehen der zuständigen Senatsverwaltung (durch Erteilung der staatlichen Anerkennung) und den Bezirken (durch Erteilung des Führungszeugnisses und möglicher Beglaubigung von Kopien) je Anerkennung? Zu 9.: Siehe Beantwortung zu Frage 6. Grundlage für die Berechnung der Verwaltungsgebühr für die Erteilung der staatlichen Anerkennung war der Verwaltungsaufwand. Die Ausstellung des (erweiterten) Führungszeugnisses erfolgt durch das Bundesamt für Justiz. Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung eines (erweiterten) Führungszeugnisses ist demzufolge vom Bundesamt für Justiz bundeseinheitlich auf 13 € festgesetzt . 10. Gibt es besondere Regelungen oder Finanzierungsmodelle für Härtefälle, die den Betrag von 84 €/96 € bzw. 96 €/100 € (bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse) nicht, nur in Raten oder erst zu einem späteren Zeitpunkt aufbringen können? Zu 10.: Die Gebührenordnung enthält keine solche Regelung. Es gilt aber grundsätzlich die Regelung des § 59 Landeshaushaltsordnung (LHO) (Stundung ggf. Ratenzahlung unter den dort genannten Voraussetzungen, die nachzuweisen sind). Finanzielle Hilfen durch den Härtefallfonds „Berufsanerkennung Berlin“ können gemäß Nr. 6 Absatz 1 der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften nach den dortigen Maßgaben ab einer beantragten Förderung von mindestens 100 € gewährt werden. Bei Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen übernimmt z.B. auch die Agentur für Arbeit oder das Job-Center die Kosten für die Erteilung der staatlichen Anerkennung. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 949 4 12. „Zur Vermeidung von Nachteilen, beispielsweise finanzieller Art,“ rät die zuständige Senatsverwaltung zu einer möglichst umgehenden Einreichung des Antrags. Wie stellt die zuständige Senatsverwaltung die Vermeidung von Nachteilen während der ca. dreimonatigen Bearbeitungszeit sicher? Zu 12.: Finanzielle Nachteile entstehen den Antragstellerinnen und Antragstellern nur bei späterem Einreichen des Antrages, da sich das Wirkungsdatum der staatlichen Anerkennung nach dem Eingangsdatum richtet und nicht nach der Bearbeitungszeit. Da die staatliche Anerkennung Eingruppierungsmerkmal ist, können die Ansprüche rückwirkend geltend gemacht werden. 13. Wie bewertet der Senat eine mögliche Erteilung der staatlichen Anerkennung für den jeweiligen Sozialberuf mit Erhalt des Abschlusszeugnisses ohne zusätzlichen, für die Absolvent_innen gebührenpflichtigen Verwaltungsakt ? Zu 13.: Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt wird, dient die Reglementierung des Berufszugangs durch die staatliche Anerkennung der Überprüfung der ausbildungsrechtlichen Voraussetzungen wie auch der persönlichen Eignung. Soweit die Frage auf eine Abschaffung der Gebühren für die staatliche Anerkennung abzielen sollte, so kann dem auf Grund der bereits in Frage 11 angeführten gesetzlichen Vorgabe, dass für Verwaltungshandeln eine Gebührendeckung vorgeschrieben ist, nicht gefolgt werden. Berlin, den 22. August 2016 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Aug. 2016)