Drucksache 17 / 18 970 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Matthias Brauner (CDU) vom 11. August 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. August 2016) und Antwort Zweckentfremdungsgesetz – aktuelle Urteile Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Was waren die entscheidungserheblichen Gründe für die aktuellen Urteile in Bezug auf Zweitwohnungen ? Frage 2: Weshalb wurden in diesen Fällen Gerichtsverfahren angestrebt? Frage 3: Wie sind diese Verfahren im Lichte der gesetzlichen Regelungen von § 2 (2) Abs. 6 des Gesetzes zu bewerten und wären die Gerichtsverfahren erforderlich gewesen? Frage 4: Wie beurteilt der Senat die Umsetzung des Zweckentfremdungsgesetzes durch die beteiligten Bezirke ? Frage 5: Inwiefern sind mit Blick auf die Urteile Verwaltungsverfahren anzupassen? Frage 6: Wird der Senat Berufung gegen das Urteil einlegen? Antwort zu 1. bis 6.: In drei Verfahren hat sich die 6. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin am 9. August 2016 in einem kleinen Teilaspekt des Zweckentfremdungsverbots der Argumentation der Klägerseite, dass in den Zeiträumen, in denen die/der Eigentümerin /Eigentümer einer Zweitwohnung die Wohnung nicht selbst nutzt, die Wohnung im Ergebnis ungenutzt ist, angeschlossen. Ob die Wohnung leer steht oder als Ferienwohnung vermietet wird, tangiere nicht den Schutzbereich des Zweckentfremdungsverbots. Es werde dem Wohnungsmarkt kein zusätzlicher Wohnraum entzogen. Dies muss das zuständige Bezirksamt nach Ansicht des Gerichts bei der Bearbeitung des entsprechenden Genehmigungsantrags im Rahmen der Abwägung aller relevanten Aspekte des Einzelfalls beachten. Da nach Ansicht des Gerichts die zuständigen bezirklichen Stellen im Rahmen der angefochtenen Ausgangsentscheidungen ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt haben, lässt dies den Schluss zu, dass diese Urteile, anders als die von der gleichen Kammer im Juni d.J., keine grundsätzliche Wirkung (oder einen generellen Anspruch auf Genehmigung) entfalten. Ausschlaggebend sind immer die jeweiligen Aspekte des Einzelfalls. Die Urteile sind weder rechtskräftig noch hat nach den (Einzel)Entscheidungen des Gerichts jede/jeder Besitzerin /Besitzer einer Zweitwohnung damit automatisch einen Anspruch auf eine Zweckentfremdungsgenehmigung erhalten. Es verbleibt unabhängig von den Feststellungen des Gerichts, dass die jeweils zuständigen bezirklichen Stellen eine Einzelfallprüfung und –Würdigung vorzunehmen haben. Im Ergebnis sind dann die konkreten Einzelfälle Grundlage der Entscheidungen der bezirklichen Stellen. Ab Vorliegen der schriftlichen Begründungen wird der Senat analysieren, welche Kriterien für die zukünftige Ermessensausübung im Urteil festgeschrieben sind. Daran schließt sich die Prüfung an, ob und durch wen Berufung eingelegt werden sollte. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann seitens des Senats daher nicht dezidierter zu den Entscheidungen Stellung bezogen werden. Dies schließt auch die angefochtenen Ausgangsentscheidungen der bezirklichen Stellen mit ein. Berlin, den 18. August 2016 In Vertretung Prof. Dr.- Ing. Engelbert Lütke Daldrup ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Aug. 2016)