Drucksache 17 / 18 993 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Rainer-Michael Lehmann (SPD) vom 17. August 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. August 2016) und Antwort Aufenthaltsgewährung nach §§ 25a, 25b AufenthG - Entscheidungspraxis nach §§ 25a, 25b AufenthG verbessern - Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Anträge auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (AE) nach § 25b des AufenthG wurden bisher gestellt (Aufschlüsselung der letzten Jahre)? Zu 1.: Mit Inkrafttreten des § 25b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zum 1. August 2015 wurden bis zum 31. Juli 2016 586 Anträge einschließlich Familienmitglieder gestellt . 2. Wie viele, der auf §§ 25a, 25b AufenthG gestützten Anträge wurden bewilligt (Aufschlüsselung nach Jahren)? Zu 2.: Gemäß § 25a AufenthG wurden seit dem 1. Juli 2011 bis zum 31. Juli 2016 insgesamt 261 Aufenthaltstitel erteilt (2011: 37, 2012: 54, 2013: 44, 2014: 43, 2015: 61, 2016: 22). Gemäß § 25b AufenthG wurden seit dem 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 insgesamt 30 Aufenthaltstitel erteilt (2015: 0, 2016: 30). 71 Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 b AufenthG mussten abgelehnt werden und über 400 Anträge ist noch nicht abschließend entschieden worden. 85 Fälle haben anderweitig oder zum Teil eine vorübergehende Erledigung gefunden durch eine Titelerteilung auf einer anderen Rechtsgrundlage – etwa wegen einer zwischenzeitlich erfolgten Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen oder der Aussetzung des Verfahrens, weil wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird (§ 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG). 3. Woran scheiterten die meisten gestellten Anträge, die sich auf § 25b AufenthG stützten? Zu 3.: Die erbetenen Angaben werden statistisch nicht erfasst. Nach Einschätzung der Berliner Ausländerbehörde scheiterten die meisten gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG an der mangelnden Integration gemäß § 25b Abs. 1 S. 2 Nrn. 2 u. 4 [keine Sprachkenntnisse nach dem Niveau A 2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), keine Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung] sowie an dem nicht gesicherten Lebensunterhalt. 4. Hält der Senat, vor dem Hintergrund einer hohen Ablehnungsrate gestützt auf die Nichterfüllung des § 25b I S. 2 Nr. 3 AufenthG, die hier formulierten Anforderungen für novellierungsbedürftig? Zu 4.: Gemäß § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG soll einer geduldeten Ausländerin/einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Aufenth G eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie/er u. a. ihren/seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass sie/er ihren/seinen Lebensunterhalt sichern wird. Der Schlüssel zu einer nachhaltigen Integration für Ausländerinnen und Ausländer ist neben dem Beherrschen der deutschen Sprache, der Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung auch und gerade die eigenverantwortliche Sicherung des Lebensunterhaltes durch eine Erwerbstätigkeit. Eine Änderung der hier formulierten Anforderungen wird nicht für sinnvoll gehalten, da damit die Integrationsziele dieser Rechtsnorm unterlaufen würden. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 18 993 2 Im Übrigen war nach Einschätzung der Berliner Ausländerbehörde nicht die nicht ausreichende Sicherung des Lebensunterhaltes der überwiegende Ablehnungsgrund, sondern tatsächlich überwiegend die fehlenden Sprachkenntnisse sowie die fehlenden Nachweise über ausreichende Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung . 5. Wie viele Fälle, in denen § 25b III AufenthG in positiver Hinsicht für die Bewerberinnen und Bewerber bereits zutraf und zur Anwendung kam, sind dem Senat bekannt? Bei wie vielen kam es dagegen zu einer ablehnenden Entscheidung? Zu 5.: Bislang konnte kein Titel unter Anwendung der Regelung des § 25b Abs. 3 AufenthG erteilt werden. In zwei Fällen erfolgte eine Ablehnung; die Antragsteller hatten zwar inzwischen das Rentenalter erreicht, aber aufgrund fehlender nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit während ihres langjährigen Voraufenthaltes kam die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht. 6. Für jugendliche oder heranwachsende geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 25a AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) erfüllen. Wie sieht hier die derzeitige Umsetzungspraxis aus? Wie häufig kommt der § 25a AufenthG sowohl im Positiven als auch im Negativen zur Anwendung? (Aufschlüsselung Zahl Positiv-und Negativentscheidungen ) Zu 6.: Die Versagung von auf der Grundlage des § 25a AufenthG beantragten Aufenthaltstiteln wird statistisch nicht erfasst, so dass eine Beantwortung dieser Frage nicht möglich ist. Berlin, den 26. August 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Sep. 2016)