Drucksache 17 / 19 003 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Uwe Doering (LINKE) vom 18. August 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. August 2016) und Antwort Wie verwaltet der SPD/CDU-Senat das Berliner Stadtgrün? II Nachfrage zur Drs. 17/18 579 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: a) Wer genau hat die Entscheidungsbefugnis über Einzäunungen und andere Einschränkungen (Stadträte, BVV etc.)? Wer hat im Falle des Erholungsparks Marzahn über die Einzäunung entschieden und wo ist das nachzulesen? (bitte konkret und namentlich belegen)? b) Gibt es eine Durchführungsverordnung zum Grünanlagengesetz bzw. wie ist dessen Auslegung organisiert? c) Was ist ein „zumutbarer Beitrag“ und wer entscheidet über Grenzen der Zumutbarkeit? (zur Antwort zu 1 und 3 auf Drs. 17/18 579) 6 a) Auf welchen gesetzlichen Grundlagen wurde der Erholungspark Marzahn umgestaltet und die Flächenübertragung an die Grün Berlin GmbH vorgenommen und wer hat das beschlossen? Antwort zu 1 a) und 6 a): Entscheidungsbefugnisse über eine Fläche haben im Rahmen der geltenden Bestimmungen die/der Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer bzw. der anstelle der/des Eigentümerin /Eigentümers für die Bewirtschaftung einer Fläche verantwortliche Nutzerin oder Nutzer. Die Übernahme der Fläche der ehemaligen Berliner Gartenschau (zwischenzeitliche Bezeichnung „Erholungspark Marzahn“, heute „Gärten der Welt“) durch die Berliner Park und Garten Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH (heute Grün Berlin GmbH) erfolgte mit Senatsbeschluss zum 1. September 1991. Im Nutzungsvertrag zwischen dem damaligen Bezirksamt Marzahn von Berlin (heute Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin) und der Berliner Park und Garten Entwicklungsund Betriebsgesellschaft mbH wurde in § 4 (4) der Fortbestand der bestehenden Einzäunung geregelt. Das Abgeordnetenhaus von Berlin wurde selbstverständlich auch in dieser Angelegenheit informiert. Antwort zu 1 b): Nein. Antwort zu 1 c): Die Zumutbarkeit der Höhe von Eintrittsgeldern orientiert sich u.a. an den Grundsätzen für die Bemessung von Gebühren und Beiträgen gemäß § 8 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG) vom 22. Mai 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt [GVBl.] 1957, 516) zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 18.11.2009 (GVBl. S. 674). Frage 2: a) Auf welcher zivilrechtlichen Grundlage kann der Eigentümer eines ausgewiesenen Naherholungsgebietes /einer öffentlichen Grünanlage Einschränkungen vornehmen und kann dies ohne Umwidmung geschehen? b) Wie definiert der Senat „öffentliche Grünanlage“, „Naherholungsgebiet“ und „öffentliches“ Straßenland“? (zur Antwort zu 2 auf Drs. 17/18 579) Antwort zu 2 a): Neben den gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz - GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612) zuletzt geändert durch § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) auf öffentlich-rechtlicher Grundlage möglichen Einschränkungen kann die/der Eigentümerin/Eigentümer auch zivilrechtliche Verträge mit Dritten auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abschließen, die Widmung als öffentliche Grün- und Erholungsanlage bleibt davon unberührt . Antwort zu 2 b): Die Eigenschaft als öffentliche Grünund Erholungsanlage erhält eine Anlage im Sinne des § 1 Absatz 1 GrünanlG durch Widmung gemäß § 2 Grünanl G. Ein Naherholungsgebiet zeichnet sich durch seine besondere Funktion entsprechend seiner Bezeichnung aus. Öffentliches Straßenland sind Straßen, Wege und Plätze, die gemäß § 3 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 19 003 2 vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Naherholungsgebiete und planungsrechtlich für Straßenland ausgewiesene Ausgleichflächen beinhalten nicht zwangsläufig einen Anspruch auf unbeschränkte Zugänglichkeit der Flächen für die Öffentlichkeit. Auf Ausgleichsflächen sind Maßnahmen zur Aufwertung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes umzusetzen. Sofern durch einen Planfeststellungsbeschluss , einen Bebauungsplan oder sonstigen Plan die Zugänglichkeit der Fläche nicht ausdrücklich festgesetzt ist, kann der Eigentümer auf zivilrechtlicher Grundlage Einschränkungen vornehmen. Frage 3: Wer hat die Umbenennung in den offiziellen Berliner Kartenwerken beschlossen? (zur Antwort zu 4 auf Drs. 17/18 579) Antwort zu 3: Die Berliner Kartenwerke stellen den jeweils aktuellen Sachstand dar. Es gibt keinen Beschluss zur Umbenennung. Frage 4: In welchem Dokument (bitte Abschnitt und Seitenzahl angeben) sind die Entwicklung, Qualifizierung und Neuanlage von Grünflächen mit den konkreten Nutzungsmöglichkeiten / Aufenthaltsqualitäten für den Landschaftszug Kienberg / Wuhletal / Friedenspark nachzulesen ? (zur Antwort zu 5 auf Drs. 17/18 579) Antwort zu 4: Im Landschaftsprogramm Artenschutzprogramm 2016, im Teilprogramm Erholung und Freiraumnutzung sind die Entwicklungsziele und Maßnahmen für öffentliche Grünflächen/ Parkanlage in der Legende benannt. Die Flächen sind in der Karte dargestellt. In der Begründung und Erläuterung des Landschaftsprogramm Artenschutzprogramms 2016 auf S. 74, Absatz 3 zum Landschaftsbild wird der Grundsatz formuliert, markante Landschaftselemente, die die Stadt gliedern (wie z.B. der Kienberg) zu erhalten und zu entwickeln. Freiflächen als Orientierungspunkte im Stadtbild durch Gestaltung hervorheben und wichtige Sichtbeziehungen erhalten sind ebenso beschriebene übergeordnete Entwicklungsziele . Auf S. 83 ebenda im Absatz 5 werden die bis 2027 im Wuhletal vorgesehenen landschaftsbildprägenden Maßnahmen gemäß WRRL angeführt. Auf S. 99 wird das Netz der 20 grünen Hauptwege mit dem Wuhletalweg (Nr. 14) als des gesamtstädtischen Grünverbindungsnetzes dargestellt. Auf S. 110 Absatz 6 wird die Zielsetzung beschrieben, die Qualität des Landschaftsraumes Wuhletal im Bereich der Internationalen Gartenschau (IGA) 2017 für die Erholung weiter zu verbessern mit besserer Ausstattung und höherem Pflegestatus. Frage 5: a) Auf welcher Seite im Landschaftsprogramm wird von der „Ertüchtigung der Gärten der Welt“ gesprochen und wie lässt sich definitorisch „Ertüchtigung“ von Bebauung abgrenzen? b) Auf welcher gesetzlichen Grundlage wurden die Baumaßnahmen im unbebauten Außenbereich Kienberg- Wuhletal-Friedenspark umgesetzt? c) Worauf stützt der Senat die Aussage, dass sich durch die Bau- u. Umgestaltungsmaßnahmen die Aufenthaltsqualität verbessert? (zur Antwort zu 6 auf Drs. 17/18 579) Antwort zu 5 a): Das Wort „ertüchtigen“ ist kein Zitat aus dem Landschaftsprogramm, es stellt lediglich eine sprachliche Möglichkeit dar, die Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Sinne von „verstärken, festigen, verbessern“ zu beschreiben. Baumaßnahmen des Garten- und Landschaftsbaus können die Freiraumnutzung für die Menschen in vielfältiger Weise verbessern. Antwort zu 5 b): Seilbahn: Planfeststellungsbeschluss (Bekanntmachung 18.12.2015 über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses) Steg: Baugenehmigung des Bezirksamtes Antwort zu 5 c): Es wird beispielsweise grundsätzlich eine bessere Erreichbarkeit für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen geschaffen. Darüber hinaus wird mit einer Vielzahl von blühenden Pflanzen, neu geschaffenen Plätzen zum Sitzen, einer Reihe von abwechslungsreichen Spielplätzen und auch neuen Sichtbeziehungen die Attraktivität für den Aufenthalt gefördert. Frage 6: b) Wieso wurde bisher sowohl bei der Flächenübertragung als auch bei der Landschaftsumgestaltung von der Befragung der Bürger/-innen abgesehen und auf die Zustimmung der Anwohner/-innen in diesem dicht besiedelten Gebiet verzichtet? c) Ist es aus Senatssicht ausreichend, Informationsveranstaltungen und Baustellenbegehungen als Bürgerbeteiligung anzubieten? (zur Antwort zu 7 auf Drs. 17/18 579) Antwort zur 6 b) und c): Seit der Übertragung der Fläche der ehemaligen Berliner Gartenschau zum 1. September 1991 durch die Berliner Park und Garten Entwicklungs - und Betriebsgesellschaft mbH (heute Grün Berlin GmbH) ist die Weiterentwicklung des Geländes in zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen den Bürgerinnen und Bürgern vorgestellt worden. Zur Qualitätssicherung haben auch Befragungen der Bürgerinnen und Bürger stattgefunden. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 19 003 3 Frage 7: a) Was sagen die Förderrichtlinien / Förderbedingungen der Maßnahmen aus, die im Wuhletal und auf dem Kienberg 2006-2008 umgesetzt wurden, und wo ist der Fördervertrag einsehbar? b) Dient die großräumige Einzäunung des Geländes Kienberg-Wuhletal-Friedenspark, mit der 2014 begonnen wurde, ausschließlich der Baustellensicherung? Wenn ja, warum wurden dann zweierlei Abzäunungen vorgenommen , wenn die vorgenommene Einzäunung der des gesamten IGA-Geländes – auch der Bereiche, die nicht bebaut wurden – entspricht? c) Wieso verzichtete man darauf, der Bevölkerung einzelne Abschnitte auch während der Vorbereitung der IGA 2017 noch als Naherholungsgebiet zur Verfügung zu stellen (z.B. die auf den Internetseiten des Senats als öffentliche Rodelberge ausgewiesenen Flächen, wenn diese nicht bereits 2014 massiv eingezäunt worden wären)? d) Warum wurde bereits das gesamt Gelände sowie Teile des Wuhle-Wanderweges ab 2014 der Öffentlichkeit ohne entsprechenden Beschluss entzogen? (zur Antwort zu 9 auf Drs. 17/18 579) Antwort zu 7 a): Die IGA 2017 GmbH war nicht in den Fördervertrag der EFRE 1 Maßnahmen von 2006 eingebunden . Die Zuständigkeit liegt beim Bezirk Marzahn- Hellersdorf. Antwort zu 7 b): Die Einzäunung dient der Baustellensicherung und dem Schutz vor Vandalismus. Gleichzeitig ist es die Einfriedung für die Durchführung der IGA 2017. Zweierlei Abzäunungen sind nicht bekannt. Antwort zu 7 c): Die IGA folgt mit der Zaunstellung der eindeutigen Empfehlung der Abteilung „Städtebauliche Kriminalprävention“ der Berliner Polizei. Es wurde festgelegt, dass eine phasenweise veränderte Zaunführung zu ständigen Unklarheiten bei der tatsächlich gültigen Wegeführung bei Anwohnerinnen und Anwohnern sowie Besucherinnen und Besucher des Wuhletals führt und eine klare einmalige Zaunstellung zu bevorzugen ist. Antwort zu 7 d): Die Zaunstellung wurde vom Bezirk Marzahn-Hellersdorf genehmigt. Frage 8: a) Welche Baumaßnahmen (bis auf die Seilbahn) dienen nach Ansicht des Senats der barrierefreien Erschließung des Kienberges, wenn doch die neu angelegten asphaltierten Wege die gleiche Steigerung aufweise wie die bisherigen Wege mit wassergebundener Decke? b) Teilt der Senat die Auffassung, dass die Wege außerhalb der Einzäunung des IGA-Geländes nach wie vor in einem sehr schlechten Zustand sind und diese Wege durch das Befahren mit Baufahrzeugen und mit Pkw des Wachschutzes der Grün Berlin GmbH zusätzlich stark 1 Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung beschädigt und dadurch für Fußgänger abschnittsweise kaum noch passierbar sind? Wenn ja, was folgt daraus aus Senatssicht für die weitere Pflege und Instandhaltung dieser Wege bis zur Eröffnung der IGA 2017? (zur Antwort zu 10 auf Drs. 17/18 579) Antwort zu 8 a): Bei der Asphaltierung des bisherigen Weges auf den Kienberg konnten die steilsten Stellen durch bauliche Maßnahmen entschärft werden und sind durch den neuen Belag leichter und sicherer für Menschen mit Behinderung, Familien mit Kinderwägen oder Radfahrerinnen und Radfahrer nutzbar. Zusätzlich gibt es auf Hellersdorfer Seite des Kienbergs einen barrierearmen neuen Weg mit wassergebundenen Wegedecke sowie einen barrierearmen Zugang der Kienbergterrassen und deren Aussichtspunkte. Antwort zu 8 b): Die Wege außerhalb werden nur bei Ausnahmen wie der Reparatur der Außenzäune bei Vandalismusschäden genutzt. Der Wachdienst oder beauftragte Firmen benutzen grundsätzlich nur Betriebswege innerhalb des eingezäunten Bereiches. Frage 9: Welche konkreten Auflagen wurden vertraglich vereinbart und wo sind diese nachzulesen? (zur Antwort zu 11 auf Drs. 17/18 579) Antwort zu 9: Die Auflagen sind in den jeweiligen Baugenehmigungen festgelegt. Frage 10: a) Welche geschützten Landschaftsbereiche wurden in der Planung berücksichtigt (Bitte einzeln auflisten)? b) Ist der Pflege- und Entwicklungsplan behördenverbindlich , auch wenn er kein Bestandteil des Nutzungsvertrages zwischen dem Land Berlin / Bezirksamt Marzahn- Hellersdorf und der Grün Berlin GmbH ist? c) Wie erklärt der Senat, dass nicht vor der Umgestaltung und dauerhaften Nutzungsänderung des Landschaftsgebietes Kienberg-Wuhletal-Friedenspark und der Gärten der Welt ein Landschaftsplan aufgestellt wurde? (zur Antwort zu 12 auf Drs. 17/18 579) Antwort zu 10 a): Die Maßnahmen sind im Pflegeund Entwicklungsplan Kienberg und Wuhletal dargestellt. Sie sind frei zugänglich einsehbar unter der Webseite der IGA Berlin 2017 GmbH. Antwort zu 10 b): Der Pflege- und Entwicklungsplan ist abgestimmt und bildet die Grundlage für die Maßnahmen der Bewirtschaftung der Grün Berlin GmbH. Antwort zu 10 c): Ein Planerfordernis wird nicht gesehen . Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 19 003 4 Frage 11: a) Über welchen Zeitraum wurden die IGA- Kartierungen angefertigt? b) Wie viele Begehungen haben stattgefunden und welche und wie viele Arten und Artengruppen wurden bereits im Vorfeld von der Kartierung ausgeschlossen? Teilt der Senat die Auffassung, dass somit eine mangelhafte Datenbank entstand, die unzureichend ist, Zielarten festzulegen, und wie verhält es sich mit dem Schutzgut Biodiversität, wenn die Zielartenerfassung die Artenvielfalt nur unzulänglich widerspiegelt? (Bitte der Antwort eine Liste aller Zielarten mit den entsprechenden Habitaten beifügen.) c) Wird das Gelände fortlaufend kartiert? Falls nein, warum nicht? Falls ja, wo sind die fortlaufenden Kartierungsergebnisse einzusehen? d) Welche den Biotopverbund verbessernden Maßnahmen wurden umgesetzt und teilt der Senat die Auffassung , dass die Zerschneidung des Biotopverbundes durch Brückenbauwerke, Seilbahn, Zäune, Asphaltwege etc. in Bezug auf den Verbund eher abwertende Maßnahmen sind? (Bitte eine nachprüfbare Liste mit den Verbesserungen für den Verbund beifügen.) e) Wo genau befindet sich das Zauneidechsenhabitat? Wie viele Zauneidechsen haben sich bis heute dort angesiedelt ? f) Wo befinden sich die neuen Flächen für die Sandstrohblume und wie erfolgreich wächst sie dort? (Bitte Lageskizzen beifügen.) g) Warum erfolgte die IGA-Kartierung erst nachdem der Landschaftsarchitektonische Wettbewerb fast abgeschlossen war und nicht bereits vorher? h) Warum wurden die Zielarten ebenfalls erst nach der Kartierung festgelegt? Nach welchen Kriterien wurden die Zielarten festgelegt bzw. erfolgte das nach Gutdünken der Naturschutzverbände? i) Es wurden über 1/3 der Berliner Zielarten im Gelände kartiert. Zudem gibt es im Gelände Zielarten, die in den Kartierungen nicht erfasst wurden. Hinzu kommen viele Arten, die auf der Roten Liste (RL) stehen, nach Naturschutzgesetzen zu geschützten, besonders geschützten und streng geschützten (FFH-Arten) zählen. Mit welcher genauen Begründung sieht der Senat hier keine Notwendigkeit der Unterschutzstellung des gesamten Landschaftszugs ? j) Laut der Faunistischen IGA-Kartierung wurden mindestens 55 Brutvogelarten kartiert. 18 % aller Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet zählen zu den besonders wertgebenden Arten der RL, darunter Haubenlerche, Pirol, Rohrschwirl, Steinschmätzer und Wachtelkönig, sowie zu den streng geschützten Arten wie Drosselrohrsänger , Habicht, Mäusebussard und Teichralle. Dazu heißt es: „Eine solche Vielzahl von wertgebenden Arten gibt es in Berlin sonst nur in meist größeren Naturschutzgebieten (…) Das Ergebnis der Kartierung in den Gärten der Welt zeigt, dass in einer gestalteten, der Erholung dienenden Parkfläche weniger und auch nur vereinzelt wertgebende Vogelarten siedeln können.“ Wie sind dann nach Ansicht des Senats die Umgestaltung der gesamten Landschaft in einen intensiv genutzten und gestalteten Park mit Attraktionen wie einer Seilbahn über Brutvogelgebiete und die Vergrämung und Umsiedlung der Brutvögel mit dem Natur- u. Artenschutz sowie den Europäischen Vogelschutzrichtlinien vereinbar? (zur Antwort zu 13 auf Drs. 17/18 579) Antwort zur 11 a) bis j): Der Pflege- und Entwicklungsplan sowie die Kartierungsgrundlagen sind öffentlich frei zugänglich (http://www.iga-berlin- 2017.de/planung-bau/natur-umwelt/waldentwicklung/). Die Methodik und Bewertung sind in den jeweiligen Gutachten beschrieben, ebenso wie die jeweiligen zu treffenden Maßnahmen für den Artenschutz. Das Vergabeverfahren für die Kartierungsleistungen wurde kurzfristig nach der Entscheidung für den neuen Standort der IGA gestartet. Bereits im Mai 2013 fanden die ersten Kartierungen statt. Frage 12: a) Wie begründet der Senat genau seine Aussage, dass die Umsetzung der Maßnahmen zur Zielerreichung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) an der Wuhle nicht vertagt wurde, wenn die Gewässer sich gemäß EU-WRRL bis Ende 2015 in einem guten ökologischen Zustand befinden sollten, die Wuhlegewässer davon aber weit entfernt sind und die konkreten Planungen zur Umsetzung des Gewässerentwicklungskonzeptes noch nicht einmal begonnen haben? b) Wie plant der Senat, die Vorgaben der EU im Wuhletal einzuhalten? c) Welche Synergien wurden zwischen den IGA / Masterplan-Gärten-der-Welt-Baumaßnahmen und dem Gewässerentwicklungskonzept (GEK) Wuhle erreicht? d) Wie genau will der Senat nunmehr die Planungsabschnitte aus dem GEK Wuhle BMG_01-02 und BMG_01- 03 umsetzen? (zur Antwort zu 14 auf Drs. 17/18 579) Antwort zu 12 a) und b): Die Zielerreichung in allen Berliner Gewässern war bis 2015 aus planerischen, personellen , finanziellen und naturräumlichen Gründen nicht erreichbar. Das Land Berlin hat für die Gewässer, die noch nicht den guten Zustand bis 2015 erreichen konnten, eine Fristverlängerung beantragt. Die Arbeiten zur Umsetzung der Maßnahmen gemäß Entwicklungskonzepten werden planmäßig fortgeführt. Antwort zu 12 c): Im Rahmen der IGA werden Maßnahmen zur Renaturierung des Wuhleteiches umgesetzt. Antwort zu 12 d): Entscheidungen dazu wurden noch nicht getroffen. Frage 13: a) Wie begründet der Senat den Verzicht auf Ersatzflächen für den circa 70 Hektar großen Landschaftszug Kienberg-Wuhletal-Friedenspark während der Bauphase, in der das Gebiet für mindestens dreieinhalb Jahre der Öffentlichkeit nicht zugänglich sein wird? Inwiefern hält der Senat es für zumutbar, dass der Bevölkerung damit ein ausgewiesenes Naherholungsgebiet dieser Dimension für einen relevanten Zeitraum vorenthalten wird, und hat Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 19 003 5 die Bevölkerung aus Sicht des Senats keinen Anspruch auf offiziell ausgewiesene Naherholungsgebiete, öffentliche Grünanlagen und Wanderwege? b)Wo ist der Rückbau der Einzäunung rechtsverbindlich festgelegt und nachzulesen? (Bitte Wortlaut beifügen sowie das genaue Datum angeben, bis wann und in welchem Umfang die Einzäunungen zurückgebaut werden.) (zur Antwort zu 16 auf Drs. 17/18 579) Antwort zu 13 a): Der Antwort auf Drs. 17/18 579 ist nichts hinzuzufügen. Antwort zu 13 b): Der Rückbau ist nicht rechtsverbindlich festgelegt. Frage 14: a) Worauf beruht der Status der Gemeinnützigkeit der Stiftung Grün Berlin? Wo ist die Stiftungssatzung einzusehen ? b) Worauf beruht der Status der Gemeinnützigkeit der Grün Berlin GmbH? Wo ist der Gesellschaftervertrag einzusehen? c) Welche Vermögen wurden der Grün Berlin GmbH und Grün Berlin Stiftung befristet oder unbefristet übertragen ? (Bitte eine vollständige Liste aller betroffenen Vermögen unter Angabe der Flur-Nr. beifügen und zu den einzelnen Vermögen folgende Parameter aufführen: - die Nutzfläche, - den Vermögenswert, - die genaue Vertragsbezeichnung – z.B. Vertragsnummer o.ä., - eine Liegenschaftskarte , die den Standort und die Gebietsgrenzen eindeutig markiert.) d) Wo genau wird die Rückübertragung der an die Grün Berlin GmbH und die Grün Berlin Stiftung übertragenen Vermögen an das Land Berlin und deren Modalitäten im Falle der Liquidation geregelt? e) Wie wird sichergestellt, dass zu keinem Zeitpunkt Gesellschafteranteile des Landes Berlin veräußert bzw. an Dritte übertragen werden? f) Wieso gibt es vor der Übertragung von Vermögen an die Grün Berlin GmbH bzw. die Grün Berlin Stiftung keine öffentlichen Ausschreibungen und / oder Interessenbekundungsverfahren ? Wieso ist die Vermögensübertragung ohne Beschluss des Berliner Abgeordnetenhauses bzw. der Bezirksverordnetenversammlungen möglich? (zur Antwort zu 8, 15, 17-20 auf Drs. 17/18 579) Antwort zu 14 a) und b): Die Gemeinnützigkeit der Grün Berlin Stiftung und der Grün Berlin GmbH beruht auf den jeweils konkreten Tätigkeiten im Rahmen des Stiftungszwecks bzw. des Gegenstandes des Unternehmens (vgl. jeweils § 2 Stiftungssatzung vom 02.09.2013 bzw. Gesellschaftsvertrag vom 10.05.2010). Nach § 2 Abs. 1 Stiftungssatzung/Gesellschaftsvertrag verfolgen beide Institutionen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Antwort zu 14 c): Mit Verweis auf die Antwort (zu 8, 15, 17 – 20) vom 27.05.2016 zur Schriftlichen Anfrage 17/18 579: Keine Vermögensübertragung. Mit (Grundstücks-)Nutzungsverträgen werden Grün Berlin GmbH/Grün Berlin Stiftung für die jeweils erforderliche und deshalb unterschiedliche Dauer in die Lage versetzt, auf den Grundstücken (gemeinnützig) tätig zu werden („Besitz“- kein Eigentumsverhältnis). Die Vertragsdauer ist von kurz für den Zeitraum einzelner Baumaßnahmen bis mittel-/langfristig für die Bewirtschaftung von Parkanlagen (z.B. Britzer Garten, Gärten der Welt). Nach Vertragsablauf werden die Grundstücke an das Land Berlin (i. d. R. Bezirk) zurück- gegeben. Antwort zu 14 d): Nach § 19 Stiftungssatzung fällt das Stiftungsvermögen der Grün Berlin Stiftung bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Grün Berlin GmbH (Hinweis: als Errichterin der Grün Berlin Stiftung), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Nach § 21 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Antwort zu 14 e): Das Land Berlin ist alleiniger Gesellschafter der Grün Berlin GmbH und hat nicht die Absicht, Gesellschafteranteile zu veräußern bzw. an Dritte zu übertragen. Antwort zu 14 f): Es wird kein Vermögen übertragen. Befristete bzw. kündbare Nutzungsverträge über Grundstücke (des Landes Berlin), auf denen die Grün Berlin GmbH bzw. die Grün Berlin Stiftung tätig wird, dienen ausschließlich dazu, GmbH bzw. Stiftung rechtlich und tatsächlich in die Lage zu versetzen, ihren gesellschaftsvertraglichen bzw. satzungsrechtlichen (gemeinnützigen ) Aufgaben zum Wohle vom Land Berlin nachzukommen . Berlin, den 04. September 2016 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Sep. 2016)