Drucksache 17 / 19 042 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz und Katrin Schmidberger (GRÜNE) vom 30. August 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 3. August 2016) und Antwort Kein Kinderschutz in öffentlichen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: In die Beantwortung sind Textbeiträge der Berliner Bezirke, der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz sowie der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt eingeflossen. 1.Wie viele Übergriffe auf Kinder in Berliner Obdachlosenunterkünften nach ASOG sind dem Senat bekannt geworden und welche Maßnahmen wurden daraufhin ergriffen? 2. Welche Vereinbarungen bestehen mit den Betreibern von Obdachlosenunterkünften nach ASOG, um den Kinderschutz zu gewährleisten? 3. Werden die Mitarbeiter*innen in Obdachlosenunterkünften speziell geschult, um Gefahren für Kinder zu erkennen und zu unterbinden? Werden sie informiert über die Ansprechstrukturen im Rahmen des Netzwerks Kinderschutz in Berlin? 4. Wie viele Einrichtungen verfügen über eigene Schutzkonzepte? 6. Ab welchem Zeitpunkt wird die Senatsverwaltung tätig um eine andauernde Unterbringung von Kindern in Obdachlosenunterkünften zu beenden? 7. Wie beurteilt der Senat die Tatsache, dass Räume und Personal zur Förderung von Kindern in Obdachlosenunterkünften nach ASOG bisher nur entstehen, wenn die Betreiber dies mit besonderem Engagement und der Einwerbung von Spenden und Drittmitteln ermöglichen? 8. In wie vielen Einrichtungen gibt es keine speziellen Räume, in denen Kinder unter Aufsicht spielen und lernen können? 9. In wie vielen Einrichtungen können Spiel- und Lernräume für weniger als 6 Stunden täglich genutzt werden? Zu 1. bis 4. und 6. bis 9.: Die Unterbringung wohnungsloser Menschen - u. a. auch der von Familien mit Kindern - obliegt nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln) den Berliner Bezirken. Die Bezirke bedienen sich zur Bewältigung der Aufgabe externer gewerblicher Anbieter, die rd. 160 Unterkünfte bereitstellen. Die Berliner Bezirke haben zu diesem Zweck mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) in eigener Verantwortung eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Die Rahmenvereinbarung regelt Inhalt und Aufgabenstellung der Kooperationspartner. Die Belegung erfolgt durch die für Soziales zuständigen Ämter der Bezirke über die Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL). Darüber hinaus greifen die Bezirke u. a. auch auf gewerbliche Hostels zurück, um die Unterbringung bedarfsgerecht sicherzustellen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 19 042 2 Die Bezirke haben folgende Antworten zugeliefert: 1. Wie viele Übergriffe auf Kinder in Berliner Obdachlosenunterkünften nach ASOG sind dem Senat bekannt geworden und welche Maßnahmen wurden daraufhin ergriffen? Pankow Statistische Aufzeichnungen, die eine sofortige Beantwortung der Fragen ermöglichen würden, stehen im Bezirk Pankow nicht zu Verfügung. Die nachgefragten Angaben müssten bei jedem Beherbergungsbetrieb, der Zimmer oder Plätze auch an wohnungslose Personen vermietet, einzeln abgefragt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hinweisen, dass zumindest in Pankow bisher noch nie eine wohnungs- oder obdachlose Person ordnungsbehördlich, also nach den Bestimmungen des ASOG untergebracht wurde. Es gibt in Pankow auch keine Obdachlosenunterkünfte nach dem ASOG. Im Bezirk Pankow konnten wohnungs- oder obdachlosen Personen bisher immer freie Zimmer oder Plätze in Beherbergungsbetrieben vermittelt werden, die vornehmlich oder zumindest auch an diesen Personenkreis Zimmer oder Plätze vermieten. Beherbergungsbetriebe, die vornehmlich oder zumindest auch an wohnungs- oder obdachlose Personen Zimmer oder Plätze vermieten, können aus Sicht des Bezirksamts Pankow nicht als "öffentliche Einrichtungen der Wohnungshilfe " bezeichnet werden. Spandau Nicht bekannt. Tempelhof-Schöneberg Im Jugendamt Tempelhof-Schöneberg wurden keine Übergriffe bekannt. Treptow-Köpenick Im Bezirksamt Treptow-Köpenick sind keine Übergriffe auf Kinder in Obdachlosenunterkünften nach ASOG bekannt geworden. Lichtenberg Nicht bekannt. Reinickendorf Kommt es in seltenen Fällen zu „Konflikten“, die im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern stehen, dann erhält der Bezirk, in dem sich die ASOG Einrichtung befindet , eine Hinweismeldung mit der Bitte um Heimbegehung , ggf. nach Einschätzung der Sachlage auch das Jugendamt . Als Schutzmaßnahme wird die Umlegung der betroffenen Familie in ein anderes Wohnheim organisiert. In den Jahren 2014 und 2015 ist im Jugendamt jeweils ein Fall bekannt geworden, bei denen es zu Gewalt innerhalb der Familie kam. In beiden Fällen wurde das Kinderschutzverfahren durchgeführt. In einem Fall wurde ein ambulantes Krisenclearing eingesetzt. In beiden Fällen wurde eine Zuständigkeit im Regionalen Sozialen Dienst /RSD begründet. 2. Welche Vereinbarungen bestehen mit den Betreibern von Obdachlosenunterkünften nach ASOG, um den Kinderschutz zu gewährleisten? Pankow s. zu 1. Spandau Konkrete Vereinbarungen zwischen dem Bezirksamt Spandau und den Betreibern bestehen nicht. Tempelhof-Schöneberg Neben den Mindestanforderungen gelisteten Notwendigkeiten : Pkt. 2c) eigenes (Kinder-) Bett; Pkt. 7) Kindersicherungen für alle Steckdosen und hygienische Mindeststandards bestehen keine weiteren Kinderschutzvereinbarungen . Pkt. 17) Einstellung des erforderlichen Personals, insbesondere für die Kinderbetreuung. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 19 042 3 ABER: I.d.R. kein pädagogisches Personal und dazu Pkt. 23) Keine Angleichung der Tagessätze für zusätzliche Aufgaben/Ausstattung. Treptow-Köpenick In Treptow-Köpenick sind keine Übergriffe auf Kinder in Obdachlosenunterkünften nach ASOG bekannt geworden. Lichtenberg Das Amt für Soziales hat mit zwei Betreibern konzeptionelle bzw. vertragliche Regelungen, die insbesondere den Schutz der Familie mit Kindern berücksichtigen. Reinickendorf Es bestehen keine Vereinbarungen. 3. Werden die Mitarbeiter*innen in Obdachlosenunterkünften speziell geschult, um Gefahren für Kinder zu erkennen und zu unterbinden? Werden sie informiert über die Ansprechstrukturen im Rahmen des Netzwerks Kinderschutz in Berlin? Pankow s. zu 1. Spandau Zu speziellen Schulungen liegen keine Informationen vor. Die Ansprechstrukturen im Rahmen des Netzwerks Kinderschutz in Berlin sind im Bezirk allgemein bekannt. Tempelhof-Schöneberg Bisher gab es in unseren ausgewiesenen 7 Obdachlosenunterkünften , in welchen Kinder mit untergebracht sind, keine Kinderschutzschulungen. Auch sind keine Mitarbeiter /innen dieser Einrichtungen im bezirklichen Netzwerk Kinderschutz vertreten. Treptow-Köpenick In Treptow-Köpenick sind keine Übergriffe auf Kinder in Obdachlosenunterkünften nach ASOG bekannt geworden. Lichtenberg Der Bezirk kann hierzu keine grundsätzlichen Aussagen treffen. In der Zusammenarbeit mit einem freien und gemeinnützigen Träger und dessen Projekt "Familienwohnen" finden bei Maßnahmen der Fort und Weiterbildung auch Fragen zum Kinderschutz Berücksichtigung. Reinickendorf In den vereinbarten Mindeststandards für vertragsgebundene Einrichtungen ist das Thema Kinderschutz nicht verankert . 4. Wie viele Einrichtungen verfügen über eigene Schutzkonzepte? Pankow s. zu 1. Spandau Dem Bezirksamt liegen keine entsprechenden Informationen vor. Tempelhof-Schöneberg Nicht bekannt Treptow-Köpenick Dazu liegen keine Informationen vor. Lichtenberg Nicht bekannt. Reinickendorf Nicht bekannt. 6. Ab welchem Zeitpunkt wird die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales tätig um eine andauernde Unterbringung von Kindern in Obdachlosenunterkünften zu beenden? Pankow s. zu 1. Spandau Nicht bekannt. Tempelhof-Schöneberg Nicht bekannt. Treptow-Köpenick In Treptow-Köpenick sind keine Übergriffe auf Kinder in Obdachlosenunterkünften nach ASOG bekannt geworden. Lichtenberg Nicht bekannt. Reinickendorf Es gibt keine Zeitpunktnennung. Im Rahmen der Betreuung /Beratung bespricht der Fachdienst die Gründe im Beratungsgespräch bei anstehenden Verlängerungen), ggf. wird flankierend, bedarfsorientiert eine Maßnahme nach § 67 SGB XII eingeleitet (WuW). Um die Dauer von Familien mit ihren Kindern in Obdachlosenunterkünften so kurz Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 19 042 4 wie möglich zu halten, ist eine enge Kooperation zwischen Sozial- und Jugendamt gegeben. Der aktuelle Wohnungsmarkt erfordert ein erhöhtes Angebot an Marktsegmentwohnungen . 7. Wie beurteilt der Senat die Tatsache, dass Räume und Personal zur Förderung von Kindern in Obdachlosenunterkünften nach ASOG bisher nur entstehen, wenn die Betreiber dies mit besonderem Engagement und der Einwerbung von Spenden und Drittmitteln ermöglichen? Pankow s. zu 1. Tempelhof-Schöneberg Nicht bekannt. Treptow-Köpenick Wie bereits oben beschrieben sind in den Mindestanforderungen für nicht vertragsgebundene Obdachloseneinrichtungen keine Regelungen enthalten, die die Unterbringung von minderjährigen Kindern betreffen. Die Betreiber sind daher auch nicht verpflichtet, gesonderte Ausstattungen an Personal und Räumen für die Förderung von Kindern bereitzustellen . Für Einrichtungen, in denen Familien mit minderjährigen Kindern untergebracht werden, müssten die Mindestanforderungen dringend angepasst werden. Dies wird sich dann auch auf den Tagessatz auswirken. Lichtenberg Nicht bekannt. Reinickendorf Keine Stellungnahme, da diese Frage unter wirtschaftlichen Aspekten im Rahmen der Kostensätze thematisiert werden muss. (Zusätzliche Räume und Personal erhöhen die Tagessatzpreise ) Wünschenswert wäre, dass störungsfreie Räume für Kinder in Wohnungslosenunterkünften zur Verfügung stehen. 8. In wie vielen Einrichtungen gibt es keine speziellen Räume, in denen Kinder unter Aufsicht spielen und lernen können? Pankow s. zu 1. Spandau Nicht bekannt. Steglitz-Zehlendorf Nicht bekannt. Treptow-Köpenick Keine Obdachlosenunterkunft in Treptow-Köpenick verfügt über spezielle Räume, in denen Kinder unter Aufsicht spielen und lernen können. Lichtenberg Nicht bekannt. Reinickendorf Nicht bekannt. 9. In wie vielen Einrichtungen können Spiel- und Lernräume für weniger als 6 Stunden täglich genutzt werden? Pankow s. zu 1. Spandau Nicht bekannt. Treptow-Köpenick Nach den hier vorliegenden Informationen sind außer im Wohnheim Fährhaus Rahnsdorf in den Obdachlosenunterkünften in Treptow-Köpenick keine Spiel- und Lernräume vorhanden. Lichtenberg Nicht bekannt. Reinickendorf Nicht bekannt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 19 042 5 5. Hält der Senat eine andauernde Unterbringung von Kindern in Obdachlosenunterkünften, ohne Privatsphäre für die Familien, ohne Rückzugsräume und ohne ausreichende Bewegungsräume für kindeswohlangemessen? 11. Welche Konsequenzen zieht der Senat aus der Tatsache , dass sich die Unterbringung von Kindern in Obdachlosenunterkünften verfestigt und viele Monate bis Jahre vergehen, ehe eine Wohnung gefunden wird? Welche Maßnahmen sollen ergriffen werden, damit unter diesen Umständen der Schutz von Kindern im Obdach gewährleistet werden kann? Zu 5. und 11.: Der Berliner Senat sieht Obdachlosenunterkünfte grundsätzlich nicht als geeigneten Ort für den Aufenthalt von Familien mit Kindern an. Die vorhandenen Obdachlosenunterkünfte in Berlin sind auf alleinstehende Wohnungslose ausgerichtet, nur nachts geöffnet und in der Angebotsstruktur (Räumlichkeiten, Personalschlüssel , Qualifikation der Mitarbeiter) nicht für die Unterbringung, Versorgung und Beratung von Familien mit Kindern geeignet. Zur Schaffung eines geeigneten Angebotes für die adäquate Erstversorgung wohnungsloser Familien mit Kindern haben die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales und die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft das Modellprojekt „Notübernachtung für Familien mit Kindern“ gemeinsam entwickelt, welches durch das Diakonische Werk Berlin Stadtmitte e. V. umgesetzt wird. Es handelt sich um ein Modellprojekt zur adäquaten Erstversorgung wohnungsloser Familien, für die im Berliner Hilfesystem bisher keine geeigneten Angebote vorhanden sind bzw. die Schwierigkeiten haben, den Zugang zur Regelversorgung zu finden. An der Schnittstelle zwischen existenzsichernden Hilfen und Jugendhilfe/Hilfen zur Erziehung wird erstmalig in Kooperation mit den für Soziales und Jugend zuständigen Senatsverwaltungen ein Projekt im Rahmen des „Integrierten Sozialprogramms – ISP“ umgesetzt, das den spezifischen Bedarfen wohnungsloser Familien gerecht wird (Versorgung, Information und Beratung, Vermittlung und ggf. Abklärung eines Jugendhilfebedarfs). Wichtige Kooperationspartner sind die jeweils zuständigen Sozial-, Jugend- und Gesundheitsämter sowie Jobcenter und die Berufsagentur für Arbeit. Der Träger hält zur Sicherung des Schutzes und des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung ein einrichtungsinternes Kinderschutzschutzkonzept vor. 10. Wie soll das Wächteramt des Staates durch die Jugendämter , angesichts der Personalnot in den Jugendämtern ? Zu 10.: Kinderschutz ist vorrangige Aufgabe der Jugendämter und wird auch trotz Personalvakanzen von den Berliner Jugendämtern und dem Berliner Notdienst Kinderschutz gewährt. 12. Wird der Kinderschutz in den bestehenden Einrichtungen kontrolliert? Wenn ja von wem, wie oft und wann? Wenn nein, warum nicht, gibt es Pläne, dieses in Zukunft vertraglich zu regeln? Wenn nein, warum nicht? Zu 12.: Werden den Jugendämtern und dem „Berliner Notdienst Kinderschutz“ jedoch gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, müssen die Fachkräfte den Hinweisen nachgehen (vgl. § 8a SGB VIII). Sind Hilfen zur Abwendung der Gefährdung erforderlich, so sind diese den Personensorgeberechtigten anzubieten. Häufig geht es darum, zunächst eine Mitwirkungsbereitschaft und Kooperationsbasis herzustellen, um dann gemeinsam mit den Familien Hilfe- und Schutzkonzepte zu entwickeln und deren Wirksamkeit zu kontrollieren. 13. Welche Möglichkeiten sieht der Senat für Haushalte mit Kindern zur Vermeidung einer Unterbringung im Obdach? Ist der Senat dafür bereit drohende Zwangsräumungen zu verhindern, wenn Kinder dadurch von Obdachlosigkeit bedroht wären? Zu 13: Grundsätzlich besteht eine mittelbare Einflussmöglichkeit der Verwaltung bei Räumungsklagen, die auf einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund wegen rückständiger Mieten beruhen. Hier sieht § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB vor, dass die Kündigung unwirksam wird, wenn die Vermieterin /der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung wegen nicht erfolgter Rückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet . Bei entsprechenden Klagen informiert das Gericht je nach Zuständigkeit das Jobcenter oder das Bezirksamt – Bereich Soziales – über das Verfahren (§ 22 Abs. 9 SGB II, § 36 Abs. 2 SGB XII, Ziff. IV. 1 der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen), um diesem die Entscheidung über eine Übernahme der Rückstände zu ermöglichen. Im Zwangsvollstreckungsverfahren haben Räumungsschuldner die Möglichkeit, beim zuständigen Vollstreckungsgericht nach § 765a der Zivilprozessordnung (ZPO) Vollstreckungsschutz wegen einer Härte aus ganz besonderen Umständen zu beantragen. Auf die Entscheidungen der Gerichte hat der Senat wegen der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Gerichte keinen Einfluss. 14. Was tun die Landeseigenen Wohnungsunternehmen (bitte jeweils nach LWU aufschlüsseln), um gerade Wohnungslosigkeit von Familien zu verhindern? Zu 14.: Grundlegend sind in diesem Zusammenhang die umfangreichen Maßnahmen im Rahmen des »Bündnisses für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten « (Mietenbündnis) und des Wohnraumversorgungsgesetzes Berlin (WoVG Bln) anzuführen, die darauf ausgerichtet sind, soziale Härten und die Überforderung von sozial schwachen Mieterinnen und Mietern zu vermeiden. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 19 042 6 Sowohl das Mietenbündnis als auch das WoVG Bln tragen grundlegend dazu bei, die Entstehung von Mietschulden von vornherein zu verhindern: Bei allen Mieterhöhungen der Berliner Wohnungsbaugesellschaften - WBG - wird größtmögliches Augenmaß gewahrt und die Mieterinnen und Mieter haben die Möglichkeit, individuell nicht tragbare Mieterhöhungen mit dem Verweis auf besondere individuelle Härten zu reduzieren bzw. zu vermeiden. So auch vor allem bei Familien, die bei den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften wohnen. Unabhängig davon bildet die Beendigung bestehender Mietverhältnisse aufgrund geschuldeter Mietzahlungen mit einer nachfolgenden Forderung auf Herausgabe des Mietobjektes die Ultima Ratio der Geschäftstätigkeit der WBG. Dem vorausgestellt sind jeweils intensive Bemühungen mit den Betroffenen, eine gemeinsame Lösung zum Ausgleich der Mietschulden zu erarbeiten, dabei wird die konkrete Situation des Haushalts zum Ausgangspunkt gemacht, wodurch auch auf die besondere Situation von Familien eingegangen wird. Einem Räumungsverfahren gehen grundsätzlich Mahnverfahren und darauf basierende Einzelfallprüfungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der WBG voraus. Zur ausführlichen Darstellung des Engagements der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften in diesem Zusammenhang wird auf die Antwort auf die Schriftliche Anfrage 17/13935 der Abgeordneten Katrin Schmidberger zu „Räumungsklagen, Zwangsräumungen und die Rolle der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften“ vom 04. Juni 2014 verwiesen. Vor diesem Hintergrund kann festgestellt werden, dass die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften besonders vorsichtig und in hoher sozialer Verantwortung auf das Problem von Mietschulden und finanzielle Problemsituationen ihrer Mieterhaushalte reagieren, unter denen sich in der Regel auch viele Familien befinden. Berlin, den 16. September 2016 In Vertretung Dirk G e r s t l e ____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Sep. 2016)