Drucksache 17 / 19 061 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling (GRÜNE) vom 6. September 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. September 2016) und Antwort Will der Senat die Kontrolle von Tierversuchen einstellen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Treffen Informationen zu, dass in der Aufsichtsbehörde über Tierversuche derzeit zwei von drei Personalstellen von Mitarbeiter*innen, die für die Genehmigung, Kontrolle und Auswertung von Tierversuchen zuständig sind, unbesetzt sind? 2. Wie sollen unter diesen Bedingungen ordnungsgemäße Genehmigungsverfahren umgesetzt werden und wie werden die Kontrollen sichergestellt? Zu 1. und 2.: Nein, diese Informationen treffen nicht zu. Zurzeit ist lediglich die Stelle der Fachgruppenleiterin oder des Fachgruppenleiters nicht besetzt. Die Durchführung ordnungsgemäßer Genehmigungsverfahren und Kontrollen ist sichergestellt. 3. Weshalb ist eine Ausschreibung nicht rechtzeitig erfolgt , obwohl das Freiwerden der Leitungsfunktion schon lange Zeit bekannt war? Zu 3.: Nach Darstellung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) wurde der Ausschreibungstext für die Stelle der Gruppenleitung der hohen Verantwortung und des anspruchsvollen Aufgabenspektrums gemäß mit großer Sorgfalt erarbeitet und im Januar 2016 fertiggestellt. Aufgrund der starken Belastung des verantwortlichen Referats des Zentralbereichs in Folge der Bewältigung des Personalaufwuchses im Flüchtlingsbereich erfolgte die Veröffentlichung der Ausschreibung leider mit Verzögerung. Die Bewerbergespräche wurden aber mittlerweile durchgeführt und das Besetzungsverfahren wird zeitnah abgeschlossen. Das LAGeSo verweist darauf, dass kurzfristig zusätzlich eine Vertretungsstelle für eine beurlaubte tierärztliche Mitarbeiterin zu besetzen war. 4. Auf welchen Teil ihrer Arbeit soll die Aufsichtsbehörde über Tierversuche aufgrund des Personalengpasses verzichten? Zu 4.: Die Vakanz der Fachgruppenleitung hatte nach Einschätzung des LAGeSo zu keinem Zeitpunkt zur Folge , dass ein bestimmtes Aufgabengebiet nicht mehr bearbeitet werden konnte. Der Senat weist davon unabhängig jedoch darauf hin, dass einer Behörde der Verzicht auf die Erledigung ihr gesetzlich übertragener Aufgaben nicht möglich ist. 5. Kann der Senat bestätigen, dass eine ordnungsgemäße Prüfung der Tierversuchsanträge derzeit nicht möglich ist? Zu 5.: Nein. Nach Information des LAGeSo ist die ordnungsgemäße Prüfung der Tierversuchsanträge auch derzeit gegeben. 6. Wie viele Tierversuchsvorhaben gibt es seit Januar 2016? Zu 6.: Seit Januar 2016 werden in Berlin 227 neue Tierversuchsvorhaben durchgeführt. 7. Wie oft sollen diese Vorhaben entsprechend der geltenden Vorschriften kontrolliert werden? Zu 7.: Für die Kontrolle von Tierversuchsvorhaben gibt es keine verbindliche gesetzliche Vorgabe. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 19 061 2 8. Wann war die letzte Kontrolle einer Tierversuchseinrichtung und wie viele Kontrollen sind in diesem Jahr bereits erfolgt? Zu 8.: Die letzte Kontrolle einer Tierversuchseinrichtung erfolgte am 24.08.2016. Insgesamt hat das LAGeSo in diesem Jahr 10 Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. 9. Welche Maßnahmen ergreift der Senat, um diesen Missstand abzustellen? Zu 9.: Die vorübergehende nicht besetzte Stelle der Fachgruppenleitung ist kein außergewöhnlicher Vorgang. Für eine durchgehende Vertretungsregelung hinsichtlich der Aufgaben der Gruppenleitung ist Sorge getragen. Die vorübergehende Vakanz der Fachgruppenleitung ist von der angezeigten Arbeitsbelastung der Fachgruppe zu unterscheiden. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz unterstützt deshalb die Bemühungen des LAGeSo um Einstellung von zwei zusätzlichen tierärztlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern und einer oder eines Verwaltungsangestellten. 10. Wann ist die Organentnahme eines Tieres für Invitro -Methoden anzeigepflichtig und wann ist sie genehmigungsbedürftig ? Zu 10.: Anzeigepflichtig sind Organentnahmen zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 1a Tierschutzgesetz und Organentnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 3 Tierschutzgesetz. Genehmigungspflichtig sind die als Tierversuch geltenden Organentnahmen, wenn sie anderen als den im § 8a Tierschutzgesetz genannten Zwecken dienen. 11. Müssen Organentnahmen nach Vorbehandlung von Versuchstieren, die mit Leiden, Schmerzen und Schäden für die Tiere verbunden sind, im Rahmen von genehmigungspflichtigen Forschungsprojekten gesondert angezeigt werden, oder müssen diese in dem genehmigungspflichtigen Forschungsprojekt als Spendentiere aufgeführt werden (bitte begründen)? Zu 11.: Organentnahmen nach Vorbehandlung von Versuchstieren, die im Rahmen genehmigungspflichtiger Tierversuche durchgeführt werden, unterliegen keiner gesonderten Anzeigepflicht. Da derartige Tiere im Rahmen eines genehmigungspflichtigen Tierversuchs verwendet werden, müssen sie in einem entsprechenden Genehmigungsantrag aufgeführt werden. Diese Zuordnung ergibt sich aus den Regelungen des 5. Abschnittes „Tierversuche“ des Tierschutzgesetzes. Berlin, den 23. September 2016 In Vertretung Sabine Toepfer-Kataw Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Sep. 2016)