Drucksache 17 / 19 063 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 08. September 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. September 2016) und Antwort Democracy later (II) – Aktueller Stand beim Volksbegehren „Volksentscheid retten!“ Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Mit Schreiben vom 17. August 2016 hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Initiative „Volksentscheid retten“ über das Ergebnis der Unterschriftsprüfung für den o.g. Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens informiert. Auf welchem Stand befindet sich die Prüfung des Antrags gemäß § 17 AbstG derzeit? 2. Gibt es bereits Ergebnisse der Zulässigkeitsprüfung durch die zuständige Senatsverwaltung (§ 17 (2) AbstG)? Zu 1. und 2.: Wie der Trägerin des Volksbegehrens am 17. August 2016 mitgeteilt wurde, ist die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens „Volksentscheid retten!“ nach § 17 Abs. 2 Abstimmungsgesetz (AbstG) insoweit abgeschlossen, als der für die formelle Zulässigkeit erforderliche Nachweis der Unterstützung von mindestens 50.000 Wahlberechtigten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AbstG) erbracht worden ist. Die Trägerin hat nach Einreichung des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens wiederholt Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vorgelegt. Die Prüfung der jeweiligen abstimmungsrechtlichen Möglichkeit dieser nachträglichen Änderungen am Maßstab der §§ 19 und 17 Abs. 3 AbstG ist ebenfalls abgeschlossen. Die Trägerin ist über das – positive – Ergebnis unterrichtet worden. Die Prüfung der materiell-rechtlichen Zulässigkeit des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens dauert weiterhin an. 3. Sind die Anforderungen der §§ 10 bis 16 AbstG erfüllt? 4. Wenn die einzelnen Ergebnisse noch nicht vorliegen , wann werden diese jeweils erwartet? 5. Falls die Zulässigkeitsprüfung bereits abgeschlossen ist: Hat die zuständige Senatsverwaltung dem Senat einen Beschlussvorschlag über dessen Standpunkt gegenüber dem Abgeordnetenhaus unterbreitet? a. Wenn ja, wann? Was ist der Inhalt dieser Vorlage? b. Wenn nicht, wann wird dieser Beschlussvorschlag erwartet? 6. Wann erhält das Abgeordnetenhaus Mitteilung über den Standpunkt des Senats zu o.g. Antrag? Zu 3. bis 6.: Auf die Antwort zu 1. und 2. wird verwiesen . Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass insbesondere das Ergebnis der Prüfung nach § 12 Abs. 2 AbstG noch aussteht. Diese konzentriert sich in erster Linie auf die verfassungsrechtlich komplexe Frage der Vereinbarkeit der – zeitlichen – Einschränkungen des Handlungsspielraums des Abgeordnetenhauses bei dem im Gesetzentwurf vorgesehenen so genannten „fakultativen Referendum “ mit dem Grundgesetz. Diese Prüfung wird unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes betrieben; ein genauer Zeitpunkt des Abschlusses dieser Prüfung kann gegenwärtig nicht genannt werden. Dem Abgeordnetenhaus wird die Vorlage zur Kenntnisnahme über den Standpunkt des Senats zum Volksbegehren unverzüglich nach der Beschlussfassung durch den Senat nach § 17 Abs. 4 AbstG zugeleitet. Berlin, den 19. September 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Sep. 2016)