Drucksache 17 / 19 072 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriele Hiller (LINKE) vom 09. September 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. September 2016) und Antwort Berliner Bäder-Betriebe (BBB): Jetzt werden die Sportvereine zur Kasse gebeten! Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Entspricht es den Tatsachen, dass die BBB für die Nutzung eines Gymnastikraums im Stadtbad Mitte durch den förderungswürdigen Sportverein Pro Sport Berlin 24 e.V. Geld im Sinne einer Miete o.ä. verlangen? Zu 1.: Ja, es entspricht den Tatsachen, dass die Berliner Bäder-Betriebe (BBB) für die Nutzung des Gymnastikraums im Stadtbad Mitte ein Entgelt nach geltender Entgeltordnung über die sonstigen Leistungen der Berliner Bäder-Betriebe (Entgeltordnung) verlangen. 2. Wenn ja, wie begründet der Senat die Erhebung eines Entgelts/einer Miete für gemeinnützige Nutzungen durch den Verein Pro Sport Berlin 24 in Räumen des Stadtbades Mitte und welche Rechtsgrundlagen legt er dieser Entscheidung zugrunde? Zu 2.: Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder -Betriebe (Bäder-Anstaltsgesetz – BBBG) ist die Nutzung der Schwimmbäder nach Maßgabe der Nutzungssatzung unter anderem unentgeltlich sicherzustellen für „förderungswürdige Sportorganisationen für ihren schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb“. Auch gemäß § 1 Absatz 1 der Satzung über die Nutzung der Einrichtungen der Berliner Bäder-Betriebe (Nutzungssatzung ) ist eine unentgeltliche Nutzung der Schwimmbäder der BBB nur durch „förderungswürdige Sportorganisationen für ihren schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb“ möglich. Der Verein Pro Sport Berlin 24 e.V. nutzt die Räume jedoch für die Sportart Karate. Diese Sportart fällt nicht unter die Schwimm- und Wassersportarten, für die eine unentgeltliche Nutzung möglich ist. 3. Mit welcher Begründung beruft sich der Senat darauf , dass eine entgeltfreie Nutzung der Bäder der BBB ausschließlich durch förderungsfähige Sportorganisationen „für ihren schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb“ möglich sei, wenn es doch gar nicht um die Nutzung von Wasserfläche, sondern eines Gymnastikraums geht? Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Die Beschränkung der unentgeltlichen Nutzung auf den „schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb“ bezieht sich nach den dort genannten Vorschriften nicht nur auf die Nutzung der Wasserfläche, sondern auf die Nutzung der Schwimmbäder der BBB insgesamt. 4. In welcher Art und Weise haben Senat und BBB bei der Entscheidung für die Erhebung eines Entgelts /einer Miete von Pro Sport Berlin 24 für den genutzten Gymnastikraum den vorhandenen Ermessenspielraum bei der Entscheidung genutzt bzw. warum wurde er nicht genutzt? Zu 4.: Die BBB haben sich nach der gültigen Entgeltordnung , die nicht von der Tarifsatzung der BBB erfasst ist, gerichtet. Die Kosten sind dort eindeutig geregelt und lassen keinen „Ermessensspielraum“ zu. 5. Mit welcher Begründung erfolgt erst jetzt, nach jahrelanger entgeltfreier Nutzung des Gymnastikraums durch Pro Sport Berlin 24, die Erhebung eines Entgelts /einer Miete? Zu 5.: Nachdem im Rahmen der Überprüfung des Nutzungsvertrages des Pro Sport Berlin 24 e.V. aufgefallen war, dass die Nutzung nicht für den „schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb“ erfolgt, wurden die Nutzungskonditionen entsprechend angeglichen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 19 072 2 6. Welche alternative Nutzung sehen die BBB für den bisher durch Pro Sport Berlin 24 genutzten Gymnastikraum vor, oder wird der Raum leer stehen? 7. Entspricht es den Tatsachen, dass in dem bisher von Pro Sport Berlin 24 genutzten Gymnastikraum kostenpflichtige Angebote wie Kurse o.ä. stattfinden sollen? Wenn ja, wie steht der Senat zu dem Vorwurf, dass kommerzielle Angebote den förderungswürdigen Sport auch in den BBB zunehmend verdrängen? Zu 6. und 7.: Die BBB sehen aktuell keine alternative Nutzungsmöglichkeit, da nun nach der gültigen Entgeltordnung gehandelt wird. Die in der Vergangenheit von Pro Sport Berlin 24 e.V. genutzten Zeiten sind bei den BBB weiterhin für den Verein reserviert hinterlegt. Für die künftige Nutzung bestehen noch keine konkreten Planungen. 8. Welche weiteren Fälle gibt es nach Kenntnis des Senats, bei denen die BBB von förderungswürdigen Sportorganisationen Mieten/Entgelte erheben für die Nutzung von BBB-Räumen/Flächen, die nicht für den Schwimmbadbetrieb genutzt werden? Zu 8.: Der Senat kann diesbezüglich keine Aussage treffen, da Vertragsdetails seitens der BBB vertraulich zu behandeln sind. Rechtsgrundlage für derartige Verträge ist die Entgeltordnung der BBB. 9. Welchen Gesamtbetrag erheben die BBB pro Jahr an Entgelten von förderungswürdigen Berliner Sportorganisationen für welche Angebote/Leistungen auf jeweils welcher Rechtsgrundlage? Zu 9.: Vertragsdetails sind vertraulich zu behandeln und können daher nicht bekannt gegeben werden. 10. Gedenkt der Senat die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um klar zu stellen, dass die entgeltfreie Nutzung von Sportflächen und -räumen für alle förderungswürdigen Sportvereine gilt und dass lediglich bei den BBB-Wasserflächen Sonderregelungen gemäß der BBB-Nutzungssatzung zur Anwendungen kommen? Wenn nein, warum strebt der Senat eine entsprechende rechtliche Klarstellung nicht an? Zu 10.: Eine Ausdehnung der unentgeltlichen Nutzung über die Schwimm- und Wassersportarten hinaus ist nicht geplant. Dies gilt für die Nutzung der Wasserflächen ebenso wie für die Nutzung sonstiger Räumlichkeiten. Auftrag der BBB ist die Förderung der Schwimm- und Wassersportarten sowie die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Trainingsflächen, die daher bei der Vergabe und hinsichtlich der Nutzungskonditionen privilegiert sind. 11. Welches Entgelt/welche Miete soll Pro Sport Berlin 24 für den bisher genutzten Gymnastikraum zahlen und welche Berechnungsgrundlage liegt dem zugrunde? Zu 11.: Das Nutzungsentgelt wird auf der Grundlage von Nummer 2.3.2. Anmietung von Sporträumen der Entgeltordnung der BBB erhoben. Danach fällt ein Entgelt in Höhe von 15,00 € pro Stunde an. 12. Kann der Senat erklären, wie der gemeinnützige Sportverein die von ihm geforderte Miete aufbringen soll, wenn er doch auf die gesetzlich eingeräumte Kostenfreiheit bei der Nutzung öffentlicher Sportstätten vertrauen konnte? 13. Welche Alternativangebote wird der Senat dem Verein Pro Sport Berlin 24 anbieten bzw. wie wird er den Verein unterstützen, damit das bisher im Stadtbad Mitte erfolgte Karatetraining für ca. 80 Sporttreibende, darunter über 50 Kinder und Jugendliche, nicht ersatzlos entfällt, weil der Verein nicht in der Lage ist, die geforderte Miete zu zahlen? Zu 12. und 13.: Der Senat hat keinen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Sportorganisationen. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass auf öffentlichen Sportanlagen, bei denen es sich nicht um Schwimmbäder der BBB handelt, die Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung auch für die Sportart Karate besteht (§ 14 des Gesetzes über die Förderung des Sports im Lande Berlin, Nummer 23 Sportanlagen-Nutzungsvorschriften). Eine entsprechende Antragstellung wird empfohlen. Berlin, den 23. September 2016 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Sep. 2016)