Drucksache 17 / 19 096 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Turgut Altug (GRÜNE) vom 20. September 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. September 2016) und Antwort Essens-Lieferservice in Berlin – ein rechtsfreier Raum? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Unternehmen in Berlin haben sich auf die Lieferung von Speisen aus Restaurants und Gaststätten an Privathaushalte spezialisiert? Welchen Umsatz erwirtschafteten diese Unternehmen im vergangenen Jahr? Zu 1.: Laut den Beständen der Gewerbedatenbank „MIGEWA“ sind in Berlin (mit Stand zum 22.09.2016) 16.697 Betriebe angemeldet, die in der Tätigkeitsbeschreibung die Worte „Lieferservice“ oder „Lieferdienst“ enthalten. Hierunter fallen nicht nur Unternehmen, die einen Lieferservice oder Lieferdienst für Speisen betreiben . Über den Umsatz dieser Unternehmen können keine Angaben gemacht werden. 2. Wie viele Mitarbeiter*innen werden von den in Frage 1 genannten Unternehmen beschäftigt? Welche besonderen lebensmittelrechtlichen Anforderungen (z.B. bzgl. Hygiene oder Infektionsschutz) bestehen für diese Mitarbeiter*innen und den Transport? Zu 2.: Zur Zahl der von Lieferdiensten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können keine Angaben gemacht werden. Im Hinblick auf die Lebensmittelhygiene bestehen keine besonderen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den in Frage 1 genannten Unternehmen und an den Transport. Für alle Lebensmittelbetriebe gelten die lebensmittelrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Lebensmittel-Hygiene) und der Lebensmittelhygiene-Verordnung, wonach allgemeine Vorgaben für die Herstellung, Behandlung und für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln sowie zur persönlichen Hygiene zu beachten sind. Ferner gilt das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, sind entsprechend ihrer Tätigkeit in Fragen der Hygiene durch die Lebensmittelunternehmerin bzw. den Lebensmittelunternehmer zu unterweisen. Für den Transport und die Beförderung gelten nach den o.g. Vorschriften allgemeine Vorgaben , damit die Lebensmittel vor Kontamination geschützt sind und Transportbehälter bzw. Container zur Beförderung von Lebensmitteln erforderlichenfalls angemessen gereinigt bzw. desinfiziert werden können. 3. Von wem und mit welchem Ergebnis (in den vergangenen 12 Monaten) werden die in Frage 2 genannten Anforderungen sowie allgemeine gesetzliche Vorgaben (z.B. Einhaltung des Mindestlohns) kontrolliert? Zu 3.: Die Kontrolle der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften obliegt den für die Durchführung der Lebensmittelüberwachung zuständigen Bezirken (Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelüberwachung) im Rahmen von risikoorientierten Betriebskontrollen bzw. aus besonderem Anlass. Eine Übersicht über Kontrollen im Bereich von Lieferdiensten für Lebensmittel gibt es nicht. Die beim Hauptzollamt Berlin angesiedelte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls (eine Bundesbehörde ) kontrolliert neben den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Branchen auch die branchenspezifischen Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz, die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit und den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Die Statistik der FKS sieht nur eine Auswertung nach einer begrenzten Anzahl von Branchen vor. Kontrollierte Betriebe , die im Rahmen ihres Gaststättengewerbes zubereitete Speisen an Privat-haushalte liefern, werden in der Branche „Gaststätten und Beherbergungsgewerbe“ erfasst . Die Lieferung von zubereiteten Speisen aus Gaststättenbetrieben durch einen Lieferdienst ist der Branche „Spedition, Transport und damit verbundenes Logistikgewerbe “ zugeordnet. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 19 096 2 Hinsichtlich einer branchenbezogenen Auswertung wird auf die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Kontrolle der Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns“ (BT-Drs. 18/8513, S. 36, 61 und 64 - http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/085/1808513.pdf-) verwiesen. Hiernach sind für die Branche „Gaststätten und Beherbergungsgewerbe“ in 2015 durch das Hauptzollamt Berlin 277 Arbeitgeberprüfungen erfolgt und 67 Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Mindestlohngesetz eingeleitet worden. Im Bereich „Spedition, Transport und damit verbundenes Logistikgewerbe“ hat das Hauptzollamt Berlin im Jahre 2015 insgesamt 55 Arbeitgeberprüfungen vorgenommen und zwei Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Mindestlohngesetz eingeleitet . Eine detailliertere Differenzierung, die auch spezielle Aussagen zu Essens-Lieferdiensten zuließe, ist in der Arbeitsstatistik der FKS nicht vorgesehen. Berlin, den 05. Oktober 2016 Cornelia Y z e r .................................................. Senatorin für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Okt. 2016)