Drucksache 18 / 10 030 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Gottfried Curio (AfD) vom 07. November 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. November 2016) und Antwort Islamische Theologie an der HU Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Warum wurde lt. Abschnitt 4.1 „Theologischer Beirat“ des Papiers „Eckpunkte Islamische Theologie“ der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft bei der Zusammensetzung des Beirats auf die Einbeziehung von nichtorganisierten muslimischen Personen des öffentlichen Lebens gänzlich (d.h. sowohl mit als auch ohne Stimmrecht) verzichtet, obwohl der Wissenschaftsrat deren Einbeziehung empfiehlt, um „der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es in Deutschland eine Mehrheit nichtorganisierter Muslime gibt“1 von denen nur etwa 20% durch die vier großen Verbände Deutschlands erfasst werden 2 ? Liegen Protokolle der im Eckpunkte- Papier erwähnten Arbeitsgruppe „Hochschulische Anbindung der Islamischen Theologie“ diesbzgl. vor? Zu 1.: Maßgebliche Anforderung an den Theologischen Beirat ist dessen theologische bzw. fachwissenschaftliche Kompetenz. Die „Eckpunkte Islamische Theologie “ sehen die Mitwirkung von fünf Vertreterinnen oder Vertretern muslimischer Verbände – der DITIB (Türkisch -Islamische Union der Anstalt für Religion e.V.), der Islamischen Föderation Berlin, des Verbands der Islamischen Kulturzentren, des Zentralrates der Muslime in Deutschland und der Islamischen Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands – vor, die theologisch sachverständig sein müssen. Sie repräsentieren einen wesentlichen Teil des muslimischen Bekenntnisses in Deutschland und insbesondere in Berlin. 1Wissenschaftsrat: „Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Theologien und religionsbezogenen Wissenschaften an deutschen Hochschulen“, Abschnitt IV.3, S. 81. 2Prof. Dr. Christian Walter (Wissenschaftsrat): “Beirat für Islamische Studien“, Abschnitt 3. „Das Beiratsmodell als Lösung“, S. 4. Von den vier externen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Islamischen Theologie oder einer fachnahen Wissenschaft, deren Mitgliedschaft im Beirat die „Eckpunkte Islamische Theologie“ vorsehen, ist die Einbringung einer sachverständigen Perspektive zu erwarten , die sich nicht notwendigerweise in Verbandsstrukturen widerspiegelt und auf diese Weise der Breite und Vielfalt des Bekenntnisses Rechnung trägt. Im Übrigen ist die zukünftige Einbeziehung weiterer muslimischer Repräsentantinnen und Repräsentanten in die Arbeit des Beirates nicht ausgeschlossen. Es liegen keine Protokolle der Arbeitsgruppe vor. Deren Ergebnisse flossen jeweils unmittelbar in die jeweiligen Bearbeitungsstufen der „Eckpunkte Islamische Theologie “ ein. 2. Welche Abwägung liegt der lt. Eckpunkte-Papier geplanten Gegenüberstellung von lediglich vier stimmberechtigten externen Hochschullehrern der Islamischen Theologie (oder einer fachnahen Wissenschaft) zu fünf Vertretern der orthodoxen muslimischen Verbände zugrunde ? Inwiefern wird durch diese Gegenüberstellung die reale Pluralität der mehrheitlich nicht organisierten Muslime abgebildet, insbesondere im Verhältnis zu den fünf vertretenen Verbänden? Liegen Protokolle der Arbeitsgruppe „Hochschulische Anbindung der Islamischen Theologie“ diesbzgl. vor? Zu 2.: Leitend für die Bemessung der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Beirates war, dass dieser eine Größe haben solle, die im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Gremiums nicht überschritten werden sollte. Das gefundene Ergebnis wurde einvernehmlich als angemessen erachtet, um den jeweiligen Positionen angemessenes Gewicht zu verleihen. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 030 2 Die Modalitäten für die Beschlussfassung im Beirat – Erforderlichkeit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen – stehen in unmittelbarem konzeptionellen Zusammenhang mit dessen Zusammensetzung. Entscheidungen sollen auf diese Weise breiter abgestützt, die Gefahr, dass abweichende theologische Positionen nicht zur Geltung gebracht werden können, eingedämmt werden . Zur Frage der Protokolle siehe Antwort zu 1. 3. Ist dem Senat bekannt, welchen Anteil - prozentual und in absoluten Zahlen - die nun einbezogenen Verbände „Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V.“ (DITIB), „Islamische Föderation Berlin e.V.“ (IFB), „Verband der Islamischen Kulturzentren e. V.“ (VIKZ), „Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V.“ (ZMD) und „Islamische Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands e.V.“ (IGS) an der Vertretung der muslimischen Bevölkerung Berlins jeweils für sich genommen haben? 4. Inwieweit beruhen die unter 3) erfragten Zahlen auf eigenen Erkenntnissen der Senatsverwaltung - insoweit wird dann ggf. um Angabe der Belegbasis gebeten - bzw. inwieweit beruhen sie lediglich auf Selbstauskünften der genannten Verbände? Zu 3. und 4.: Dem Senat ist nicht bekannt, welchen Anteil die genannten Verbände an der Vertretung der muslimischen Bevölkerung Berlins haben. 5. Da die Verbände völlig unterschiedlich hinsichtlich der Anzahl der durch sie vertretenen Muslime sind, somit auch unterschiedlich in ihrer Bedeutung als Ansprechpartner im Sinne einer unterstellten islamischen Religionsgemeinschaft sind, zudem aber das Stimmgewicht der Verbände untereinander nicht austariert ist, wodurch die jetzt geplante Struktur vielmehr zu Verzerrungen im Abbild der realen Machtverhältnisse und ggf. auch zur Aufwertung von kleinen bzw. eher extremen Splittergruppen führt: welche Erwägungen haben dazu geführt, den im Beirat vertretenen Verbänden untereinander pauschal gleiches Stimmgewicht einzuräumen? Liegen Protokolle der Arbeitsgruppe „Hochschulische Anbindung der Islamischen Theologie“ diesbzgl. vor? Zu 5.: Für die Bestimmung der Zusammensetzung des Theologischen Beirates spielten Erwägungen über Machtverhältnisse keine Rolle. Jeglicher diesbezügliche Ansatz wäre gleichbedeutend gewesen mit einer Gewichtung der Relevanz theologischer Ausrichtungen. Der Senat sieht hierfür keine Veranlassung und keine tragfähige Grundlage. Zur Frage der Protokolle siehe Antwort zu 1. 6. Wurde zu irgendeinem Zeitpunkt eine Zusammenarbeit mit dem „Liberal-Islamischen Bund e.V.“ angedacht bzw. explizit verworfen? Falls ja, auf welcher Grundlage geschah dies? Liegen Protokolle der Arbeitsgruppe „Hochschulische Anbindung der Islamischen Theologie“ diesbzgl. vor? Zu 6.: Im Rahmen eines Gespräches mit Vertretern des Liberal-Islamischen Bundes in der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung bekundeten beide Seiten ihr Interesse an einem weiteren Austausch. Zur Frage der Protokolle siehe Antwort zu 1. 7. Da der Beirat, insb. auch hinsichtlich der Berufung der Hochschullehrer, welche die späteren muslimischen Religionslehrer ausbilden, einerseits das zentrale Lenkungsinstrument in inhaltlichen Fragen des muslimischen Religionsunterrichts an Schulen ist, und andererseits das Berliner Schulgesetz generelle Anforderungen an Unterricht bzw. spezifische Anforderung an den Religionsunterricht stellt, namentlich das Heranbilden von Persönlichkeiten , die der Ideologie von zur Gewaltherrschaft strebenden politischen Lehren entschieden entgegentreten und das staatliche und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie, des Friedens, der Freiheit, der Menschenwürde und der Gleichstellung der Geschlechter gestalten, und deren Haltung von der Gleichberechtigung aller Menschen und der Achtung vor jeder ehrlichen Überzeugung bestimmt ist, 3 namentlich insbesondere die Erziehung zu Menschenrecht und Frieden sowie zur Gleichstellung der Geschlechter , 4 und insbesondere die Gewähr der Rechtstreue auf Seiten der Religionsgemeinschaft, 5 fragen wir den Senat, inwieweit diese Anforderungen vereinbar sind mit folgenden allgemein bekannten Sachverhalten a) bis e) (welche Gewähr der Rechtstreue können solche Dachvereine bzw. ihre Unterorganisationen überhaupt anbieten i.S.d. des Berliner Schulgesetzes?): a) die DITIB ist von der türkischen Religionsbehörde Diyanet ideologisch und finanziell abhängig, und ihre Imame werden hauptsächlich von dort entsandt und finanziert . 6 Anlässlich der sog. Armenien-Resolution des Deutschen Bundestages hat die DITIB, zeit- und inhaltsgleich mit dem Staatspräsidenten der Türkei, türkischstämmige Abgeordnete scharf kritisiert und somit bewiesen , wie tief die Verstrickungen in die Politik Ankaras sind. 7 3§ 1 Satz 2 und Satz 3 iVm. § 13 (3) Schulgesetz Berlin (SchulG Bln) 4§ 12 (4) S.1 und S.2 iVm. § 13 (3) SchulG 5§ 13 (1) S.2 SchulG 6https://www.welt.de/politik/deutschland/article157522412/Inte gration-des-Islam-droht-an-Ditib-zu-scheitern.html 7http://www.noz.de/deutschlandwelt /politik/artikel/727764/islamverband-ditib-kritisiertturkischstammige -abgeordnete Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 030 3 Zumindest Teile innerhalb der Organisation glorifizieren den Märtyrertod, sind antisemitisch, generell islamistisch und solidarisieren sich konsequenterweise mit der ägyptischen Muslimbruderschaft, deren Ableger in Deutschland vom Verfassungsschutz beobachtet wird. 8 In Nordrhein-Westfalen wurde die DITIB bereits selbst vom Verfassungsschutz überprüft. 9 Aufgrund derartiger Bedenken wurden kürzlich die Verhandlungen zu einem Staatsvertrag in Niedersachsen sowie die Kooperation bei der Ausgestaltung des Religionsunterrichts in Rheinland-Pfalz von den jeweiligen Landesregierungen eingestellt. 10 b) die IFB hat personell und organisatorisch - und insoweit letztlich auch inhaltlich - eine Schnittmenge mit der vom Verfassungsschutz beobachteten islamistischen „Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs“, darunter prominent z.B. die „Mevlana-Moschee“ und der „Islam Kolleg e.V.“.11 Die IFB selbst war auch schon häufig Gegenstand verschiedener Verfassungsschutzberichte von Bund und Land, und ihre Rahmenpläne für den Religionsunterricht in Berlin wurden bereits häufiger aufgrund von mangelnder Kompatibilität mit oben genannten Vorschriften des Schulgesetzes Berlin abgelehnt. 12 Im Rahmen der sog. Yimpas-Holding-Affäre gibt es sogar Berichte über kriminell betrügerische Verstrickungen zur heutigen AKP. 13 c) der VIKZ unterhielt in der Vergangenheit mehrfach illegale Wohnheime, in denen er die religiöse Ausbildung muslimischer Jugendlicher betrieb, ohne dafür erforderliche Erlaubnisse zu besitzen. 14 Ein Gutachten von Prof. Dr. Ursula Spuler-Stegemann, angefertigt 2004 im Auftrag des Hessischen Sozialministeriums, bescheinigt diesem Ableger der türkischen Süleyman-Gemeinschaft in Deutschland das Einfordern unbedingten Glaubens an und Bekenntnis zu einem allzeit und überall gültigen, unveränderlichen Scharia-Islam. 15 Gegen ein Unternehmen, an dem die VIKZ zu 49% beteiligt war, die Merkez Handels GmbH, wurde weiterhin wegen Steuerhinterziehung ermittelt . 16 8https://www.welt.de/politik/deutschland/article154689954/Sonaehren -Erdogans-Prediger-Islamismus-in-Deutschland.html 9http://www.n-tv.de/politik/Verfassungsschutz-ueberprueft- Ditib-Imame-article18706461.html 10http://www.tagesspiegel.de/politik/debatte-ummoscheenverband -ditib-islamische-verbaende-sind-unserebesten -verbuendeten/13976106.html 11http://www.taz.de/1/archiv/?dig=2000/02/21/a0087 12http://www.berliner-zeitung.de/islamische-foederationbekommt -keine-genehmigung-zum-religionsunterricht-anstaatlichen -schulen---lehrplaene-erneut-abgelehntwissenschaftler -ueberprueft-verfassungskonformitaet-deskorans -16502210 13http://www.beucker.de/2004/tk04-05-24.htm 14http://vikz.de/index.php/2008- Presseberichte.html?file=tl_files/vikz/Presseberichte/2008/2008- 06- 12%20Vikz%20nicht%20Beobachtung%20Hertener%20Allgem eine.pdf 15https://wirinherten.files.wordpress.com/2010/03/gutachtenzusammenfassung -spuler-stegemann-vikz.pdf 16Andreas Blätte: „Einwandererverbände in der Migrations- und Integrationspolitik“, S. 129, Fußnote 131 mwN. d) der ZMD beherbergt laut Verfassungsschutzberichten diverser Länder und des Bundes mindestens zwei große islamistische Verbände, von denen der eine, die „Islamische Gemeinschaft in Deutschland e.V.“ (IGD) aufgrund seiner Nähe zur internationalen islamistischen Muslimbruderschaft unter Beobachtung steht 17 ; der andere , die „Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e.V.“ (ATIB), wird aufgrund seiner Nähe zu den türkischen rechtsextremen Nationalisten der sog. Grauen Wölfe beobachtet. 18 Die Unions-Abgeordnete Kristina Köhler benennt in einem Interview mit der FAZ das Innenministerium von Nordrhein-Westfalen als Zeugen hinsichtlich „Verbindungen der Organisation in den Bereich von islamischextremistischen Gruppierungen sowie zu einer islamischen Hilfsorganisation, die im Verdacht steht, heimlich den islamistischen Terrorismus zu unterstützen“. Die IGD soll demzufolge „die mitgliederstärkste Organisation von Anhängern der Muslimbruderschaft in Deutschland sein; die Muslimbruderschaft ist die Mutterorganisation der palästinensischen Hamas“.19 Auch der für die „Stiftung Wissenschaft und Politik“ (SWP) arbeitende Nahosthistoriker Guido Steinberg verortet den ZMD als gemeinsames Projekt der in Deutschland im Exil befindlichen Teile der syrischen und ägyptischen Muslimbruderschaft. 20 Der mangelnde Integrationswille und die Ferne zum westlich- demokratischen Wertekanon des ZMD zeigen sich auch anhand der von ihm selbst veröffentlichten „Islamischen Charta“: diese spricht hinsichtlich der Gleichberechtigung von Mann und Frau lediglich von einer gleichen, gemeinsamen Lebensaufgabe, „Gott zu erkennen und zu folgen“. Des Weiteren stellt die Verpflichtung , sich an die lokale Rechtsordnung zu halten, lt. Charta lediglich einen „Vertrag“ in der „Diaspora“ (d.h. in Ländern mit muslimischer Bevölkerungsminderheit) dar, und die Menschenrechte gelten dort nur im „Kernbestand “.21 Gleichsam taktisch äußerte sich der ZMD auf einer seiner Webseiten (islam.de) hinsichtlich des Respekt ggü. den „nicht-islamischen Normen“ in Bezug auf das Verbot der Vielehe: solche Gesetze gilt es zu befolgen „soweit sie nicht in Widerspruch zu islamischen Vorschriften stehen“; die sog. FAQ sind inzwischen nicht mehr abrufbar , allerdings im Internet durch Google-Suche und Screenshots belegbar. 22 17https://www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder/afislamismus -und-islamistischer-terrorismus/zahlen-und-faktenislamismus /zuf-is-2015-islamistische-organisationen/zuf-is- 2015-legalistische-islamisten/muslimbruderschaft-mbislamische -gemeinschaft-in-deut 18http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/092/1809233.pdf 19http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/interview-mitkristina -koehler-sie-taeuschen-uns-in-der-maske-dermedienprofis -1433475.html 20http://www.fpri.org/docs/chapters/201303.west_and_the_musli m_brotherhood_after_the_arab_spring.chapter5.pdf , Seite 89. 21http://www.islaminstitut.de/uploads/media/Charta_des_ZMD.p df, siehe Nummer 4, 10 und 13. 22https://www.flickr.com/photos/22781201@N04/3245487407/ Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 030 4 e) innerhalb der IGS, i.Ü. auch innerhalb des ZMD, nimmt das „Islamische Zentrum Hamburg e.V.“ (IZH) eine führende Position ein. Dieser Verein ist, analog zum Verhältnis DITIB und Türkei, fremdbestimmt vom Ausland her durch den Staat Iran. Der Leiter des IZH, Ayatollah Dr. Reza Ramezani, ist Mitglied des sog. „Expertenrates “ der Islamischen Republik Iran - dem einzigen Instrument der iranischen Verfassung zur Kontrolle des Revolutionsführer Khamenei; dessen Ratsmitglieder werden allerdings bezeichnenderweise von Khamenei selber berufen. 23 Bereits bei Gründung des IZH unter seinem vorherigen Leiter, Ayatollah Seyed Abbas Ghaem Maghami , war dessen Linientreue zum iranischen Staat evident und bestimmend für das Selbstverständnis des IZH selbst. 24 Zu 7.: Die Ausgangsthese, der Beirat sei „das zentrale Lenkungsinstrument in inhaltlichen Fragen des muslimischen Religionsunterrichts an Schulen“, ist unzutreffend. 8. Wie beurteilt der Senat von Berlin vor dem Hintergrund der nachstehenden Fakten a) bis d), sowie generell angesichts dieser theologisch und ideologisch tief im Islam verwurzelten Gebote und Weltanschauungen (ferner angesichts der konkreten normativen Entsprechungen in der Gesetzgebung der großen Mehrheit der islamischen Länder) die potentielle Rechtstreue von Anhängern des Islam ggü. dem deutschen Staat bzw. die Verfassungsmäßigkeit des Islam in Bezug auf das Grundgesetz? Ist der Islam aus Sicht des Senats letztlich als integrationsfördernd zu begreifen oder aber als integrationsbehindernd bis integrationsfeindlich anzusehen? a) Der Islam geht allgemein in seiner Jurisprudenz (d.h. von allen bedeutenden Rechtsschulen anerkannt und dergestalt ausgelegt) sowie auch in praktischer Konsequenz überall in der islamischen Welt rechtlich drastisch sanktioniert (zusätzlich mit dem Mittel gesellschaftlicher Ächtung) von einem Apostasieverbot für Muslime aus. Dies geht bis hin zur öffentlichen Mordaufforderung am Apostaten durch jeden einzelnen gläubigen Muslim. 25 b) Auch die Gleichheit von Mann und Frau wird nicht anerkannt und findet u.a. Ausdruck im Koran in der expliziten Aufforderung zum Schlagen der nicht gehorsamen Ehefrau. 26 c) Weiterhin ist die Ungleichheit von Muslimen und Nicht-Muslimen grundlegendes Element dieser Theologie . Der Muslim ist ideologisch auf Erden und vor Gott der „Beste“ und „Reinste“ unter den Menschen, quasi auserwählt. Je nachdem, welchen Anteil bzw. welche Stärke Muslime dabei in einem Gebiet haben, sind hinsichtlich der Tolerierung Andersgläubiger verschieden abgestufte Handlungsgebote im Koran ergangen, die spätestens ab Erlangen der Mehrheit in einem Gebiet den 23Verfassungsschutzbericht 2009, Hamburg, Seiten 64 und 65. 24http://www.hamburg.de/schlagzeilen/1471752/izh-neuerdachverband .html 25http://www.answering-islam.org/deutsch/autoren/silas/diestrafe -fuer-den-abfall-vom-islam.html 26http://www.answering-islam.org/Silas/wife-beating.htm Muslim zum Durchsetzen der Scharia anhalten, welche eindeutig zur FdGO in Widerspruch steht. 27 d) Überhaupt werden konsequenterweise jegliche Menschenrechte in Artikel 24 und Artikel 25 der sog. „Kairoer Erklärung der Menschenrechte“ dem generellen Vorbehalt der Scharia unterstellt. Die Erklärung wurde 1990 angenommen von 45 der 57 Mitgliedstaaten der „Organisation für Islamische Zusammenarbeit“ (OIC), und in nahezu allen Mitgliedsstaaten leiden auch heute noch Nicht-Muslime unter Diskriminierung, bis hin zu offener Verfolgung. 28 Zu 8.: Religiöse und weltanschauliche Freiheit und Vielfalt, Solidarität und Toleranz sind Grundbedingungen für ein friedliches Zusammenleben. Der Senat achtet und schützt die Religions- und Weltanschauungsfreiheit und das Recht auf Ausübung des Bekenntnisses. Gleichzeitig fordert er von allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften die wechselseitige Anerkennung dieses Rechts ein. Dies gilt auch im Hinblick auf den Theologischen Beirat. Berlin, den 22. November 2016 In Vertretung Steffen Krach Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Nov. 2016) 27http://www.answering-islam.org/Quran/Themes/tolerance.html 28http://www.igfm.de/ne/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=1030&c Hash=cb4e3f7a5e98daaa759c2e463abc544a