Drucksache 18 / 10 037 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg (LINKE) vom 10. November 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. November 2016) und Antwort Überlange Zulässigkeitsprüfung beim Volksbegehren „Volksentscheid retten!“ – 2. Fortschrittsanfrage Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Seit wann prüft der Senat die materiell-rechtliche Zulässigkeit des Volksbegehrens „Volksentscheid retten!“ nach dem „Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid“ (AbstG) und wie weit ist er mit dieser Prüfung gekommen? a) Welche Aspekte nach §§ 10 – 16 AbstG sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in der Prüfung? b) Wann wird die Prüfung abgeschlossen? c) Gibt es Ergebnisse der Zulässigkeitsprüfung durch die zuständige Senatsverwaltung (§ 17 (2) AbstG), die über die in der Drucksache 17/19 063 vom 19. September 2016 genannten hinausgehen? Wenn ja, welche? 2. Auf welchem Stand befindet sich insbesondere die Prüfung nach § 12 Abs. 2 AbstG im Hinblick auf die in Drucksache 17/19 063 genannte „verfassungsrechtlich komplexe Frage der Vereinbarkeit der – zeitlichen – Einschränkungen des Handlungsspielraums des Abgeordnetenhauses bei dem im Gesetzentwurf vorgesehenen so genannten „Einspruchsbegehren“* mit dem Grundgesetz ?“ a) Wann wird die genannte Prüfung abgeschlossen? b) Sind nach §12 Abs. 2 AbstG weitere Fragen in der Prüfung? 3. Wurde im Zusammenhang mit der Prüfung nach § 12 Abs. 2 AbstG ein Gutachten beauftragt? a) Wenn ja, wann? b) Wer ist der Auftragnehmer? c) Wie ist der volle Wortlaut des Auftrags? d) Liegt das Gutachten bereits vor? Wenn nein, wann ist laut Auftrag damit zu rechnen? (*Begriff korrigiert entsprechend dem Gesetzentwurf) Zu 1. bis 3.: Die Prüfung der materiell-rechtlichen Zulässigkeit des Volksbegehrens „Volksentscheid retten!“ begann unmittelbar nach dem Eingang des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens am 7. Juli 2016 als Teil der meinem Haus obliegenden Prüfung der Zulässigkeit dieses Antrags nach § 17 Abs. 2 Abstimmungsgesetz (AbstG). Als Kernpunkt dieser Prüfung erwies sich die Frage nach der Vereinbarkeit der angestrebten Regelung des „fakultativen Referendums“ oder „Einspruchsbegehrens “ mit höherrangigem Recht (§ 12 Abs. 2 AbstG). Aufgrund der Komplexität und Tragweite dieser Frage wurde Herr Professor Dr. C. P. (Freie Universität Berlin) mit Anfrage vom 29. September 2016 und förmlichem Vertrag vom 14. Oktober 2016 mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens beauftragt, das nach dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung die „Prüfung der Vereinbarkeit der Regelung des sog. ‚fakultativen Referendums‘ im Gesetzentwurf der Trägerin des Volksbegehrens ‚Volksentscheid retten!‘ (dort gegenwärtig vorgesehen in den neu gefassten Artikeln 62 Absatz 5 und 63 Absatz 4 Verfassung von Berlin) mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz“ zum Gegenstand haben sollte. Das Rechtsgutachten, das auch das einschlägige Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 13. Oktober 2016 – HVerfG 2/16 – berücksichtigen konnte , wurde von Herrn Professor Dr. P. am 24. Oktober 2016 vorgelegt und in der Folgezeit in meinem Haus ausgewertet. Die Erkenntnisse dieses Rechtsgutachtens finden Eingang in die Zulässigkeitsprüfung. Wie bei jedem auf den Erlass eines Gesetzes gerichteten Volksbegehrens wird auch bei der Prüfung des hiesigen Volksbegehrens gemäß § 12 Abs. 2 AbstG außerdem ein besonderes Augenmerk auf die Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs mit dem Rechtstaatsgebot in seiner Ausprägung als Gebot der Normenklarheit gelegt. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 037 2 Die materiell-rechtliche Zulässigkeitsprüfung steht nunmehr vor ihrem Abschluss. Aufgrund gebotener senatsinterner Abstimmungen kann ein präziser Zeitpunkt des Abschlusses dieser Prüfung gegenwärtig allerdings (noch) nicht genannt werden. Berlin, den 25. November 2016 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Nov. 2016)