Drucksache 18 / 10 043 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gunnar Lindemann (AfD) vom 10. November 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. November 2016) und Antwort Leistungen für Asylbewerber nach SGB II Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft teilweise Sachverhalte , die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl um eine sachgerechte Antwort bemüht und hat daher die zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RDBB) der Bundesagentur für Arbeit (BA) um Stellungnahme gebeten , die bei der nachfolgenden Beantwortung berücksichtigt ist. 1. Gibt es Asylbewerber, die Leistungen nach SGB II beziehen in 2015 und 2016? Wenn ja wie viele berlinweit und nach Bezirken? Wie viele sind Männer, Frauen und Kinder? Zu 1.: Es gibt keine Asylbewerber/-innen, die Leistungen nach SGB II beziehen. Asylbewerber/-innen haben bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag keinen Zugang zum SGB II und erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 AsylbLG) oder, nach einem Aufenthalt von 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechungen , Leistungen analog SGB XII (§ 2 AsylbLG). 2. Wie viele Asylbewerber, die Leistungen nach SGB II beziehen, wurden in versicherungspflichtige Arbeit vermittelt in 2015 und in 2016 bis heute? Wie viele davon waren Frauen und wie viele Männer? Zu 2.: Siehe Antwort zu 1. 3a. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um Asylbewerber in versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln? Zu 3a.: Die Vermittlung von Asylbewerber/-innen in Arbeit fällt in den Rechtskreis SGB III und damit in den Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit. Die Agenturen für Arbeit sind organisatorisch so aufgestellt, dass sie geflüchtete Menschen, die aufgrund ihres Aufenthaltsstatus Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben, in Arbeit vermitteln können. Dabei können die Agenturen – sofern es im Einzelfall zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig ist und es der Aufenthaltsstatus des geflüchteten Menschen rechtlich zulässt – grundsätzlich auf das Portfolio an Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit zurückgreifen. Bei einzelnen Maßnahmen sind jedoch bei geflüchteten Menschen gesetzlich vorgeschriebene Wartezeiten zu beachten, die u.a. von deren Aufenthaltsstatus abhängen. 3b. Gibt es besondere Programme, um asylsuchende Frauen zu vermitteln? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche? Zu 3b.: Grundsätzlich steht asylsuchenden Frauen das Portfolio an Maßnahmen der Bundesagentur in gleicher Weise offen, wie geflüchteten Männern. Zusätzlich bietet die Bundesagentur für Arbeit die spezielle Maßnahme „Perspektiven für weibliche Flüchtlinge an“. Berlin, den 30. November 2016 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Dez. 2016)