Drucksache 18 / 10 045 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gunnar Lindemann (AfD) vom 10. November 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. November 2016) und Antwort Verkehrsschild „Geschützte Grünanlage“ – sogenanntes Tulpenschild Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie teuer ist die Aufstellung eines Schildes „Geschützte Grünanlage“? Zu 1.: Nach Auskunft der für die Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zuständigen Bezirke kostet das genannte Schild selbst ca. 30 Euro. Für die erstmalige Aufstellung einschließlich Montage und Einbau fallen unterschiedliche Gesamtkosten an. Diese variieren je nach Beschaffenheit des eingesetzten Schildträgers (z.B. einfacher Pfosten oder stabiler Rohrrahmen ) und einer Ausführung in entweder Eigenleistung oder Vergabe sowie darüber hinaus in Abhängigkeit vom jeweiligen Zeitpunkt einer Ausschreibung. Die Gesamtkosten liegen demzufolge in einem Bereich zwischen 120 bis rd. 900 Euro. In mehreren Bezirken liegen die üblichen Kosten im unteren Bereich (120 bis rd. 300 Euro). 2. Wie viele dieser Schilder gibt es berlinweit und wie viele in jedem Bezirk? Zu 2.: Über die Anzahl dieser Schilder werden keine gesonderten Bestandsübersichten geführt. 3. Welche Verbote und Gebote regelt dieses Schild? Warum benötigt man hierzu überhaupt ein derartiges Schild? Zu 3.: Das sog. „Tulpenschild“ kennzeichnet die Geltung des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) vom 24. November 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt [GVBl.] S. 612), zuletzt geändert durch § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) (siehe Anlage). Für die nach dem Grünanlagengesetz gewidmeten Flächen gelten die in § 6 GrünanlG aufgeführten Bestimmungen zur Benutzung der Anlagen. Eine Zuwiderhandlung gegen die entsprechenden Vorschriften ist gemäß § 7 GrünanlG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Gemäß § 6 Absatz 4 GrünanlG kann die Bezirksverwaltung zusätzlich für Anlagen oder Anlagenteile bestimmte Beschränkungen festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln. Über das Grünanlagengesetz sowie über das Hinweisschild ‚Geschützte Grünanlage‘ wird im Internetauftritt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt informiert: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/stadtgruen /gruenanlagen/de/gesetze/index.shtml http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/stadtgruen /gruenanlagen/de/nutzungsmoeglichkeiten/index.shtml Die vorschriftsgemäße einheitliche Kennzeichnung gewidmeter öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen gemäß § 3 Absatz 3 GrünanlG dient zur Unterscheidung von anderen öffentlichen Grünflächen (z.B. Straßengrün) und verdeutlicht den Schutz der entsprechenden Flächen durch die Geltung des Grünanlagengesetzes. Zugleich wird damit die rechtmäßige Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erleichtert. Berlin, den 28. November 2016 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Dez. 2016) Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) Vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612)¼ geändert durch Art. XLVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), § 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391) und § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) § 1¼ Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen. Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind alle gärtnerisch gestalteten Anlagen, Spielplätze, Freiflächen, waldähnlichen oder naturnahen Flächen, Plätze und Wege, die entweder der Erholung der Bevölkerung dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind und dem jeweiligen Zweck nach den folgenden Vorschriften gewidmet sind. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder und Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes. § 2 Widmung und Einziehung (1) Eine Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 erhält die Eigenschaft als öffentliche Grün- und Erholungsanlage durch Widmung. Vor der Widmung ist die Zustimmung des Eigentümers einzuholen. Aus der Widmung ergibt sich die Zweckbestimmung. (2) Die Widmung ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. (3) Bei Erweiterung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 in geringem Umfang wird der neue Teil durch Übergabe an die Öffentlichkeit gewidmet. (4) Eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage kann vollständig oder teilweise eingezogen und in der Nutzungsart verändert werden, wenn sie für ihren Widmungszweck nicht mehr benötigt wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. (5) Die Einziehung ist unter Angabe des Grundes im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. Dies gilt nicht für eine Teileinziehung in geringem Umfang. § 3 Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (1) Jede öffentliche Grün- und Erholungsanlage ist in ein Verzeichnis mit der Bezeichnung „Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen“ einzutragen, das Lage und Grenzen bezeichnet. Veränderungen (Erweiterung und Teileinziehung) sind kenntlich zu machen. Nach Einziehung ist die Anlage im Verzeichnis zu löschen. (2) Das Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist bei dem zuständigen Bezirksamt zu führen und kann von jedermann eingesehen werden. (3) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind durch Schilder einheitlich zu kennzeichnen. ¼ Verkündet am 4.12.1997 ¼ § 1 Abs. 2: geändert durch § 27 Abs. 2 des Ges. v. 16.9.2004, GVBl. S. 391 § 4 Schutz, Pflege und Entwicklung Für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen sollen die Bezirke der Größe und der Bedeutung der Anlage angemessene Parkpflegewerke oder Pflegerichtlinien aufstellen. § 5 Verkehrssicherungspflicht (1) Die in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen. (2) Die Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Eine Verpflichtung Berlins zur Beleuchtung der Anlagen und zur Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte auf Plätzen und Wegen in den Anlagen besteht nicht. § 6¼ Benutzung der Anlagen (1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden. Insbesondere ist verboten : 1. Lärm zu verursachen, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört, 2. Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte zu benutzen, 3. Hunde, mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden, oder andere Haustiere frei laufen zu lassen oder auf Kinder-, Ballspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen, 4. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, 5. öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, zu befahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen. (2) Tätigkeiten, wie Rad-, Skateboardfahren, Ballspielen, Baden, Bootfahren, Reiten und Grillen sind nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Die Bezirke sind verpflichtet, Flächen für entsprechende Nutzungen in angemessenem Umfang auszuweisen, soweit dies unter Berücksichtigung stadträumlicher und stadtgestalterischer Belange, unter Abwägung der unterschiedlichen Benutzungsansprüche sowie unter Einbeziehung des Gesundheits- und Umweltschutzes möglich ist. (3) Hundehalter und -führer haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nicht verunreinigen. Sie haben den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht für blinde Hundeführer. (4) Die Bezirksverwaltung kann für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln. (5) Eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über Absatz 1 hinausgeht, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und die Folgenbeseitigung gesichert ist. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob andere Standorte eine geringere Beeinträchtigung der Anlage zur Folge haben. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; eine abfallarme Durchfüh- ¼ § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3: geändert durch § 15 Abs. 1 d. Ges. v. 29.9.2004, GVBl. S. 424 rung ist zu gewährleisten. Die Folgenbeseitigung gilt insbesondere als gesichert, wenn der Antragsteller bei der Genehmigungsbehörde Geld in Höhe der zu erwartenden Kosten hinterlegt oder eine Bankbürgschaft beibringt. Für die Benutzung können Entgelte erhoben werden. Bei der Bemessung soll der wirtschaftliche Vorteil der Benutzung berücksichtigt werden. (6) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 5 ist das Bezirksamt. Für Genehmigungen von gesamtstädtischer Bedeutung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) ist zuständige Behörde die für die Grünordnung zuständige Senatsverwaltung . § 7¼ Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Anpflanzungen oder Ausstattungen beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt oder andere Anlagenbesucher gefährdet oder unzumutbar stört, 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Lärm verursacht, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört, 3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte benutzt, 4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Hunde oder andere Haustiere frei laufen lässt, auf Kinder-, Ballspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt oder in Gewässern baden lässt, 5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Feuer anzündet oder unterhält, 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, befährt oder diese oder Anhänger dort abstellt, 7. entgegen § 6 Abs. 2 außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen Rad fährt, Skateboard fährt, Ball spielt, badet, Boot fährt, reitet oder grillt. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 den Hundekot nicht unverzüglich beseitigt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen über die Regelungen in § 6 Abs. 1 hinaus benutzt, soweit dies nicht bereits eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darstellt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bezirksamt. § 8 Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Genehmigung in einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus der Anlage entfernt werden. (2) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Befahr- oder Abstellverstoßes nach § 7 Abs.1 Nr. 6 der Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten. ¼ § 7 Abs. 3: geändert durch Art. XLVIII d. Ges. v. 16.7.2001, GVBl. S. 260 (3) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Gegen die Kostenentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist unanfechtbar. § 9 Übergangsvorschriften (1) Bestehende öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gelten als gewidmet im Sinne des § 2, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den bei den Bezirken vorhandenen Bestandsunterlagen als öffentliche Grün- und Erholungsanlagen geführt sind. Sie sind in das Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (§ 3 Abs. 1) einzutragen. Eine gleichzeitige Widmung als Straßenland ist bis zum 31. Dezember 1998 durch Einziehung des Straßenlandes oder der Grün- und Erholungsanlage zu beenden. (2) Die vorhandenen Schilder der bestehenden Grün- und Erholungsanlagen gelten bis zu ihrer Erneuerung als Kennzeichnung im Sinne des § 3 Abs. 3. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Schutze der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 3. November 1962 (GVBl. S. 1226), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 29. Mai 1987 (GVBl. S. 1766), außer Kraft. S18-10045 S18-s1810045_Anlage § 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich § 2 Widmung und Einziehung § 3 Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen § 4 Schutz, Pflege und Entwicklung § 5 Verkehrssicherungspflicht § 6 Benutzung der Anlagen § 7 Ordnungswidrigkeiten § 8 Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot § 9 Übergangsvorschriften § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten