Drucksache 18 / 10 093 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) vom 24. November 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. November 2016) und Antwort Kein Weiterbau der BAB – Augenwischerei oder sogar Rechtsbruch? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Aufgabenteilung (Bund/Land) sehen Grundgesetz und Bundesfernstraßengesetz zur Planung und zum Bau von Bundesfernstraßen (hier Bundesautobahnen ) vor? Antwort zu 1: Das Grundgesetz (GG) bestimmt in Art. 90 Abs. 2 die Zuständigkeit der Länder für Bundesfernstraßen im Wege der Auftragsverwaltung. Des Weiteren wird in Art. 85 Abs. 3 GG einer zuständigen obersten Bundesbehörde das Weisungsrecht gegenüber den Landesbehörden zugesprochen. Mit der Übertragung der Zuständigkeit auf die Länder sind diese für Planung, Bau und Unterhaltung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes verantwortlich. Das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) hingegen dient insbesondere der Regelung der Rechtsverhältnisse an Bundesfernstraßen, die zum Teil durch die Straßenbauverwaltungen der Länder im Auftrag des Bundes durchgesetzt werden. Beispielsweise wird das spezifische fernstraßenrechtliche Fachplanungsrecht (Planfeststellungsrecht ) zur Umsetzung von Planungen für konkrete Vorhaben in den §§ 16 und 17 des FStrG geregelt. Frage 2: Ist es richtig, dass der Senat für Planung und Bau der Bundesfernstraßen als Auftragsverwaltung des Bundes tätig ist? Antwort zu 2: Der Senat ist für Planung und Bau der Bundesfernstraßen als Auftragsverwaltung des Bundes tätig. Frage 3: Welche Entscheidungsbefugnis hat der Senat bei Maßnahmen, die in den Bundesverkehrswegeplan eingestellt sind - kann er die ihm obliegenden Aufgaben zur Auftragsverwaltung einstellen oder ist der Senat verpflichtet zügig die Planungen und Vorgaben des Bundes umzusetzen? Frage 5: Beschränkt sich die Einwirkungsmöglichkeit des Senats bei Maßnahmen des Bundes vielmehr lediglich auf Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Planfeststellungsverfahren? Antwort zu 3 und 5: Der als Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz - auf Basis des Bundesverkehrswegeplans (BVWP 2030) - noch zu beschließende Bedarfsplan für Bundesfernstraßen legt fest, welche Straßenprojekte in einem langfristigen Zeitraum vordringlich realisiert werden sollen. Mit der Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan bzw. in das Fernstraßenbaugesetz entscheidet der Gesetzgeber verbindlich über das Bestehen des Bedarfs . Für den Neubau oder die Erweiterung von Bundesfernstraßen stellt der Bedarfsplan somit zwar einen Bedarf fest und gibt auch den investitionspolitischen Rahmen für einen definierten Zeitraum auf Bundesebene vor, eine haushaltsrechtliche Ermächtigung (weder für den Bundeshaushalt noch für den Landeshaushalt) oder gar Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben entsteht daraus jedoch nicht. Auf der Grundlage des gesetzlichen Bedarfsplans (Fernstraßenausbaugesetz) werden im Wege der Auftragsverwaltung des Bundes einzelne Projekte geplant und umgesetzt, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Planung von Infrastrukturprojekten – so auch von Bundesautobahnen - erfolgt grundsätzlich in mehreren Stufen bis zur Baugenehmigung in der Regel durch einen Planfeststellungsbeschluss. Die Planung eines Vorhabens, von der Linienbestimmung, Erstellung der Planfeststellungsunterlage und der Ausführungsplanung liegt beim Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 093 2 Senat im Auftrag des Bundes. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens werden die einzelnen Dienststellen bzw. Behörden des Landes Berlins als Träger öffentlicher Belange (TÖB) um Stellungnahme gebeten und angehört. Über verbleibende Konflikte sowohl zwischen einem TÖB und dem Träger des Vorhabens als auch zwischen verschiedenen TÖB entscheidet die Planfeststellungsbehörde . Sowohl die Anhörungsbehörde als auch die Planfeststellungsbehörde gehören der Landesverwaltung an. Frage 4: Ist die personelle Ausstattung der Auftragsverwaltung grundsätzlich geeignet, die Aufgaben zügig und objektiv abzuarbeiten? Antwort zu 4: Grundsätzlich werden die Aufgaben der Auftragsverwaltung im Rahmen der verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen von allen beteiligten Bereichen der Berliner Verwaltung objektiv und zügig wahrgenommen. Die personellen Voraussetzungen für die weiterführende Planung des 17. Bauabschnittes (BA) sind jedoch aktuell nicht vorhanden. Frage 6: Gedenkt der Senat die Fertigstellung zum 16. BA der BAB A 100 im Rahmen der bestehenden Planfeststellung umzusetzen? Antwort zu 6: Die Fertigstellung des 16. BA der Bundesautobahn (BAB) A 100 wird im Rahmen der bestehenden Planfeststellung umgesetzt. Frage 7: Besteht für den Senat überhaupt eine Möglichkeit gegen den Auftrag und Willen des Bundes eine Ergänzung der Planfeststellung einzuleiten? Antwort zu 7: Die Planungen an den Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes werden grundsätzlich mit dem für Verkehr zuständigen Bundesministerium vielfach abgestimmt. Unter Beachtung der bundeshaushaltsrechtlichen Grundsätze kann die Auftragsverwaltung Änderungen an bereits planfestgestellten Bundesfernstraßen auch ohne förmliche Zustimmung des Bundesverkehrsministers beantragen, z.B. bei kleinen Planungsänderungen und in Folge von Gerichtsentscheidungen. Berlin, den 07. Dezember 2016 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senator für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Dez. 2016)