Drucksache 18 / 10 104 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 30. November 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 1. Dezember 2016) und Antwort Islamic Relief Deutschland e.V. in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat bekannt, dass das israelische Verteidigungsministerium am 14. Juni 2014 die Organisation Islamic Relief Worldwide inklusive seiner Hauptzweige u.a. in Deutschland als eine verbotene Organisation aufgrund der Teilhabe am Finanz-System der Hamas- Organisation bestimmt hat? Zu 1.: Dem Berliner Senat ist bekannt, dass die Organisation „Islamic Relief Worldwide“ (IRW) von israelischen Behörden im Juni 2014 verboten wurde, da die Organisation dem Finanzierungsapparat der HAMAS zugehörig sei. 2. Wann und wo und von wem wurde Islamic Relief Deutschland e.V. gegründet? Zu 2.: Der „Islamic Relief – Humanitäre Organisation in Deutschland e. V.“ (IRD) wurde am 16. September 1996 gegründet und am 25. März 1997 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. Er hat seinen Hauptsitz in Köln und ist mit Niederlassungen in Berlin, Frankfurt am Main, Essen, Hamburg und München vertreten . 3. Wie hoch ist die Anzahl der Mitglieder des Vereins in Deutschland bzw. Berlin? Zu 3.: Dem Berliner Senat liegen keine Informationen über Mitgliederzahlen des Vereins weder in Deutschland noch in Berlin vor. 4. Welche Niederlassungen, Geschäftsstellen etc. befinden sich in Berlin? Zu 4.: Dem Senat liegen Informationen vor, wonach sich das Berliner Büro in der Gitschiner Straße in Friedrichshain -Kreuzberg befindet. Weitere Niederlassungen, Geschäftsstellen etc. in Berlin sind nicht bekannt. 5. Welche Unterorganisationen, Arbeitsgemeinschaften etc. des Vereins sind mit welchem Ziel im Land Berlin tätig? Zu 5.: Seit 2009 existiert in Berlin das Muslimische Seelsorgetelefon (MuTeS). Alleiniger Träger ist der IRD. Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. und der Caritasverband des Erzbistums Berlins e.V. sind die beiden Kooperationspartner der Umsetzung des Muslimischen Seelsorgetelefons. Die konkrete Zusammenarbeit wird durch die Kirchliche Telefonseelsorge Berlin gestaltet. Vereinszweck des IRD ist darüber hinaus laut Satzung die Unterstützung von in Not geratenen Personen, die „sich in Entwicklungsländern oder Ländern, die durch Kriegseinwirkungen oder Naturkatastrophen betroffen sind, aufhalten“. In der Vergangenheit ließ sich der IRD gemäß seiner Satzung und dem eigenen Jahresbericht als ein „Teil der internationalen Hilfsorganisation „Islamic Relief Worldwide ““ mit Sitz in Birmingham/Großbritannien zuordnen. Die durch die IRD gesammelten Spendengelder zur Umsetzung der Hilfsprojekte sollten gemäß Satzung an Islamic Relief Großbritannien/IRW weitergeleitet werden. Seit 2013 bezeichnet sich der IRD in seiner Satzung lediglich als „Kooperationspartner der internationalen Hilfsorganisation „Islamic Relief Worldwide“. Die Hilfsarbeit vom IRD werde durch das „internationale Büro in Birmingham“ koordiniert. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 104 2 6. Welche Stellen des Landes Berlin arbeiten in welchen Projekten, Arbeitsgemeinschaften etc. mit Islamic Relief Deutschland e.V. zusammen (Angaben bitte seit 2011)? Zu 6.: Für den Bereich der Hauptverwaltung ist dem Senat bekannt, dass die ehemalige Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz seit 2012 in der Umsetzung der religiösen Betreuung muslimischer Inhaftierter mit dem Verein „Arbeitsgemeinschaft Muslimische Gefängnisseelsorge e. V.“ (AGMGS) zusammenarbeitet. Der Verein hat sich am 22. Juni 2012 gegründet und ist ein Zusammenschluss verschiedener muslimischer Vereine und Verbände. Der IRD gehört zu den Mitgliedsverbänden der AGMGS. 7. Welche Fördergelder, Sachspenden etc. erhält Islamic Relief Deutschland e.V. von Stellen des Landes Berlin (Angaben bitte seit 2011)? Zu 7.: Der IRD erhält keine Fördergelder vom Berliner Senat. 8. Welche Stellen des Landes Berlin unterhalten welche Art von Vertragsbeziehungen mit Islamic Relief Deutschland e.V. (Angaben bitte seit 2011)? Zu 8.: Der Berliner Senat unterhält keine Vertragsbeziehungen zum IRD. 9. Sind dem Senat personelle, finanzielle, organisatorische , inhaltliche etc. Verbindungen zwischen dem Verein und der Muslimbruderschaft, Hamas bzw. International Humanitarian Aid Organisation (IHH) bekannt? Zu 9.: Der Islamic Relief Deutschland e. V. verfügt über Verbindungen zu Organisationen im Umfeld der Muslimbruderschaft (MB). So trat er beispielsweise als Hauptsponsor für das Jahrestreffen der „Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e. V.“ (IGD) im Dezember 2015 auf. Zudem war die Organisation auf der Veranstaltung mit einem Redebeitrag vertreten. Die „Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V.“ ist die zentrale Organisation von Anhängern der MB in Deutschland. Der IRD trat zudem im Frühjahr 2016 als Sponsor diverser Veranstaltungen der Organisation „Muslimische Jugend in Deutschland e. V.“ (MJD) auf, einer formal unabhängigen Jugendorganisation, die enge Verbindungen zur IGD unterhält. Personelle Verflechtungen zwischen dem IRD und der IGD ergeben sich über den Vorstandsvorsitzenden des IRD. Dieser bekleidete das Amt des Vorsitzenden des IGD-Schura-Rates. Zudem ist der ehemalige Präsident der IGD, einer der Initiatoren und Gründungsmitglieder des IRD. Er war im Vorstand des IRD und bekleidete den Posten des Vorsitzenden des „Board of Trustees“ der IRW. 10. Ist der Senat der Auffassung, dass es sich bei diesem Verein um einen „religiösen Verein“ handelt (siehe BVerfG, Beschl. vom 16.10.1968 – 1 BvR 241/66, BVerf GE 24, 236, 246)? Zu 10.: Vereinszweck des IRD ist laut Satzung die Unterstützung von in Not geratenen Personen, die „sich in Entwicklungsländern oder Ländern, die durch Kriegseinwirkungen oder Naturkatastrophen betroffen sind, aufhalten “. 11. Ist der Senat der Auffassung, dass es sich bei dem Verein um einen ausländischen Verein gem. § 15 Absatz 1 Vereinsgesetz handelt? Zu 11.: Da der IRD ein Verein ist, der bundesweit agiert, liegt die Zuständigkeit der Bewertung des Vereins im Sinne der Fragestellung auf Bundesebene. Dem Senat ist daher eine Beantwortung nicht möglich. 12. Gibt es nach Auffassung des Senats konkrete Anhaltspunkte , dass der Verein den deutschen Strafgesetzen zuwiderläuft bzw. sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet bzw. sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet? Zu 12.: Siehe Antwort zu Frage 11. Berlin, den 12. Dezember 2016 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Dez. 2016)