Drucksache 18 / 10 107 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 02. Dezember 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 2. Dezember 2016) und Antwort JA zum Naturschutz, aber mit Augenmaß! – (Förder-) Rechtliche Aspekte hinsichtlich des Zustandekommens der Schutzgebietsverordnung „Müggelspree/Fredersdorfer Mühlenfließ“ Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Ab wann und auf welchen rechtlichen Grundlagen erfolgte die Erarbeitung vorgenannter Verordnung sowie etwaiger Vorläufervorgänge? Antwort zu 1: Eine Schutzgebietsverordnung „Müggelspree /Fredersdorfer Mühlenfließ“ gibt es nicht. Der Senat geht davon aus, dass die Anfrage auf die „Verordnung zum Schutz der Landschaft des Müggelsees und des Fredersdorfer Mühlenfließes und über das Naturschutzgebiet „Müggelsee / Fredersdorfer Mühlenfließ“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin zielt. Die Erarbeitung dieser Verordnung erfolgte ab Ende Juni 2015 auf der Rechtsgrundlage der §§ 22 Absatz 1, 23, 26 und 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Absatz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes. Frage 2: Wann und ggf. welche Verpflichtungen ist das Land Berlin eingegangen? Frage 3: An welche Fristen ist das Land Berlin hierbei konkret gebunden? Antwort zu 2 und 3: Im Zusammenhang mit der Erarbeitung der in der Antwort zu 1. genannten Verordnung ist das Land Berlin keine Verpflichtungen eingegangen. Frage 4: Welche Sanktionen drohen in welchem Umfang bei Nichtumsetzung? Antwort zu 4: Der Senat geht davon aus, dass diese Frage auf die Sanktionen zielt, die dem Land Berlin für den Fall drohen, dass die oben genannte Verordnung nicht in Kraft tritt und das gemeldete Natura-2000-Gebiet mit der Bezeichnung „Müggelspree – Müggelsee“ (Landesnummer : FFH 1 7, Gebietsnummer DE 3548-301) nicht gemäß Artikel 4 Absatz der FFH-Richtlinie rechtlich gesichert wird. Hierzu wird mitgeteilt: Die EU- Kommission führt gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), (Amtsblatt [ABl.] L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist. Inhaltlich geht es um die rechtliche Sicherung der gemeldeten Natura-2000-Gebiete, sowie um die Aufstellung von Managementplänen für diese Gebiete, um die Arten der FFH-Richtlinie und Lebensraumtypen in einen günstigen Erhaltungszustand zu bringen. Wie hoch die Strafzahlung sein wird für den Fall, dass Deutschland verurteilt werden wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher prognostiziert werden. Ziel muss nach Ansicht des Senats sein, eine Strafzahlung Berlins in diesem Zusammenhang auf jeden Fall zu vermeiden. Dafür sind die restlichen noch offenen Verfahren zur rechtlichen Sicherung der FFH-Gebiete so schnell wie möglich abzuschließen . Frage 5: Welche Fördermittel wurden in welcher Höhe beantragt oder sind wann bereits geflossen? Antwort zu 5: Im Zusammenhang mit dem unter 1. beschriebenen Unterschutzstellungsverfahren sind keine Fördermittel geflossen. 1 Fauna-Flora-Habitat Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 107 2 Frage 6: Auf welchen fachlichen Grundlagen erfolgte die jeweilige Antragstellung und sind diese heute - mit Blick auf die Gewässerentwicklung in den vergangenen 25 Jahren - noch aktuell? Antwort zu 6: Entfällt, da keine Anträge auf Fördermittel zu stellen waren oder gestellt wurden. Frage 7: In welchem zahlenmäßigen Verhältnis stehen die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangenen Einwendungen gegenüber den daraus resultierenden Anpassungen und woraus erklärt sich die bereits bekannt gewordene Diskrepanz? Antwort zu 7: In dem Beteiligungsverfahren gemäß § 27 Absatz 3 Berliner Naturschutzgesetz zum LSG 2 /NSG 3 Müggelsee sind über 700 Einwände eingegangen , die alle in den vorhandenen Regelungen oder den im Rahmen der Auswertung der Beteiligung gemachten Anpassungen der Verordnung berücksichtigt werden. Eine Diskrepanz besteht nicht. Berlin, den 16. Dezember 2016 In Vertretung S t e f a n T i d o w ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Dez. 2016) 2 Landschaftsschutzgebiet 3 Naturschutzgebiet