Drucksache 18 / 10 119 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 07. Dezember 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Dezember 2016) und Antwort Der Senat als Kunde - Zahlungsmoral von Landesinstitutionen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Rechnungen an Berliner Landesinstitutionen (Senatsverwaltung und nachgeordnete Behörden, Mehrheitsbeteiligungen des Landes Berlin) wurden in den Jahren 2011 bis 01.12.2016 nicht fristgerecht durch diese bezahlt (Angaben absolut und prozentual an Gesamtheit der zugestellten Rechnungen; sollten Kenntnisse nicht vorliegen sind Schätzungen erbeten)? 2. Nach wie vielen (Werk-)Tagen wird eine Rechnung (Gewichtung der Zahlungsfrist nach anteilige bezahlten Rechnungsvolumina) an Landesinstitutionen durchschnittlich bezahlt (Darstellung Jahresdurchschnittswerte der Jahre 2011 bis 01.12.2016)? Wenn Streit über einen Rechnungsteilbetrag besteht, wird dann der unstreitige Rechnungsteil bezahlt? Wenn nein, warum nicht? 3. Verfügt der Senat über Kenntnisse, ob die Zahlungsmoral Berliner Landesinstitutionen schlechter oder besser ist, als auf Kommunal- oder Bundesebene? Wenn nein, warum verfügt der Senat trotz der seinerzeitigen Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Verbesserung der Zahlungsmoral “ nicht über derartige Informationen? 4. Verfügt der Senat über Kenntnisse, ob andere Bundesländer eine höhere Zahlungsmoral aufweisen als das Land Berlin? Wenn nein, bis wann plant der Senat sich im Rahmen eines Best-Practice-Prozesses derartige Informationen zu beschaffen und dem Abgeordnetenhaus unaufgefordert darüber Bericht zu erstatten? 5. Verfügt der Senat über Kenntnisse, ob die Zahlungsmoral von Berliner Landesinstitutionen niedriger ist, als bei privaten Auftraggebern? Wenn nein, verfügt die Bundesregierung über gegenteilige Kenntnisse? Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung dies aus ordnungspolitischer Sicht? 6. Kann der Senat garantieren, dass säumige Berliner Landesinstitutionen Mahnkosten und Zinsen an die Vertragspartner bezahlen? 7. Wie viele Vertragspartner von Berliner Landesinstitutionen haben zwischen Rechnungsstellung und gegebenenfalls erfolgter Bezahlung im Zeitraum von 2011 bis 01.12.2016 Insolvenz angemeldet? 8. Wie viele Beschwerden wegen der Zahlungsmoral von an Berliner Landesinstitutionen sind jeweils in den Jahren 2011 bis 01.12.2016 von Unternehmen oder Verbänden an den Senat gerichtet worden? Wie viele Rechtsstreitigkeiten sind in den Jahren 2011 bis 01.12.2016 gegen den Berliner Landesinstitutionen begonnen worden ? 9. Wie viele dieser Verfahren wurden seitens der betroffenen Berliner Landesinstitutionen vollumfänglich gewonnen bzw. in wie vielen Verfahren wurden die betroffen Berliner Landesinstitutionen zur Zahlung, auch von Teilbeträgen, verurteilt? 10. Wie beurteilt der Senat den Vorschlag, Berliner Landesinstitutionen, die Zahlungsfristen nicht einhalten, auf den Internetseiten der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung wöchentlich aktualisiert mit der Zahl der Gläubiger und dem jeweiligen Rechnungsbetrag zu veröffentlichen? 11. Plant der Senat in den kommenden drei Monaten die Einbringung gesetzlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Zahlungsmoral von Berliner Landesinstitutionen ? Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 119 2 12. Welche Senatsverwaltungen verfügen über eine Verwaltungsvorschrift, dass alle Rechnungen zwingend innerhalb des Zahlungsziels bedient werden müssen? Werden diese Verwaltungsvorschriften stets eingehalten und wenn nein, warum nicht? Zu 1 bis 12: Jedes Senatsmitglied leitet seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung. Das gleiche gilt für nachgeordnete Einrichtungen im Rahmen der fachlichen Aufsicht. Bei der Vergabe von Aufträgen werden die Zahlungskonditionen regelmäßig vertraglich festgelegt bzw. ergeben sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Vertragspartner . Im Land Berlin sind grundsätzlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) bzw. Bauleistungen (VOB/B) als Vertragsgrundlage zu vereinbaren, soweit das am Markt durchsetzbar ist. Entsprechend dieser vertraglichen Grundlagen und unter Beachtung aller haushalts-rechtlichen Vorgaben der Landeshaushaltsordnung (LHO) Berlin werden Rechnungen der Auftragnehmer fristgemäß innerhalb der vereinbarten Zeiträume bezahlt. Voraussetzung ist immer die Erfüllung der mängelfreien Leistung und das Vorliegen einer prüfbaren Rechnung. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt grundsätzlich nach Abnahme bzw. Erfüllung der Leistung binnen 30 Tagen. Sofern Abschlagzahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Aus Gründen einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung ist es geboten bei der Bezahlung der Rechnungsbeträge die Monatsfrist auszuschöpfen. Soweit vereinbart wird bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ein Skonto von 2 % des Rechnungsbetrages abgezogen. Der Senat verkennt nicht, dass es in Einzelfällen zu Differenzen zwischen Auftraggebern und Auftraggebern über das Zahlungsziel kommen kann. Das gilt insbesondere für die Fälle in denen angemahnte Zahlungstermine mit den vertraglich vereinbarten Fristen kollidieren. Dem subjektiven Eindruck eines Zahlungsverzugs der öffentlichen Hand stehen in diesem Fällen objektive abweichend Vertragsbestimmun-gen entgegen. Den Berliner Behörden sind entsprechend § 34 Abs. 2 LHO vorfristige Zahlungen verwehrt; insbesondere auch Vorauszahlungen im Sinne von § 56 LHO. Allein in der Berliner Hauptverwaltung werden jedes Jahr über 100.000 Einzelzahlungen über die Landeshauptkasse angewiesen. Bei diesem Auszahlungsvolumen können deshalb in Einzelfällen vorkommende überfristige Zahlungen an Auftragnehmer, aus welchen Gründen auch immer, als unbedeutend angesehen werden. Insgesamt liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor, die Zweifel an der Zahlungsmoral einzelner Behörden begründen könnten. Die Beachtung haushaltsrechtlicher Bewirtschaftungsgrundsätze und vertraglicher Vereinbarungen ist selbstverpflichtend für die gesamte Berliner Verwaltung. Der Senat sieht deshalb zu diesem Thema keinen Handlungsbedarf. Zu dem Zahlungsverhalten von Behörden in Bund, Länder und Gemeinden liegen dem Senat ebenfalls keine Erkenntnisse oder Informationen vor. Angesichts der grundsätzlich gleichartigen rechtlichen Grundlagen dürfte sich die Situation wie im Land Berlin darstellen. Berlin, den 22. Dezember 2016 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Dez. 2016)