Drucksache 18 / 10 138 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (LINKE) vom 12. Dezember 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Dezember 2016) und Antwort Verfassungsbeschwerden im Land Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Zu sämtlichen Fragen: Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – ein den übrigen Verfassungsorganen des Landes Berlin gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof. Der Senat kann daher die Schriftliche Anfrage nicht beantworten. Auf Bitte des Senats hat die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin jedoch die nachstehenden Auskünfte erteilt. 1. Wie viele Verfassungsbeschwerden wurden seit dem 1.1.2011 beim Verfassungsgerichtshof Berlin eingereicht (bitte aufschlüsseln nach Jahren, juristischen oder natürlichen Beschwerdeführern, Geschlecht und wenn möglich Bezirk der Beschwerdeführer)? Zu 1.: Anzahl der Verfassungsbeschwerden aufgeschlüsselt nach Jahren: 2011: 165 2012: 219 2013: 205 2014: 246 2015: 215 Eine Erfassung nach juristischen oder natürlichen Beschwerdeführern , Geschlecht oder Bezirk erfolgt nicht; die Angaben können nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden. 2. Welche der vorbezeichneten Verfassungsbeschwerden waren a) zulässig und (ganz oder teilweise) begründet, b) zulässig und unbegründet, c) unzulässig? Zu 2.: Im Folgenden können nur die im jeweiligen Jahr erledigten Verfahren angegeben werden, diese Verfahren sind jedoch nicht in jedem Fall identisch mit den zu Ziff. 1 angegebenen Verfahren, da eine Erledigung oftmals nicht im Jahr des Eingangs erfolgt. Eine Ermittlung für genau die in Ziff. 1 gezählten Verfahren ist nicht mit vertretbarem Aufwand möglich. Wegen § 23 Verf GHG (unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge) erfolgt außerdem bei der Erfassung keine Differenzierung nach Unbegründetheit bzw. Unzulässigkeit. In der Klammer sind daher nur die erfolgreichen, d. h. zulässigen und begründeten Verfassungsbeschwerden angegeben . Bei den übrigen Verfahren kam entweder § 23 Verf GHG zur Anwendung oder der Antrag wurde als unbegründet durch Sachentscheidung gem. § 24 VerfGHG verworfen oder es kam zu einer anderweitigen Erledigung . 2011: 175 (a: 13) 2012: 239 (a: 8) 2013: 252 (a: 17) 2014: 256 (a: 19) 2015: 244 (a: 16) 3. Welche Grundrechte wurden jeweils bei den zulässigen und (ganz oder teilweise) begründeten Verfassungsbeschwerden wodurch verletzt? 4. Die Verletzung welcher Grundrechte wurde jeweils bei den zulässigen und unbegründeten Verfassungsbeschwerden wodurch behauptet? Zu 3. und 4.: Dazu liegen keine Erfassungen vor; die Angaben können nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden. Alle Sachentscheidungen des VerfGH werden in der Entscheidungsdatenbank der Gerichte der Länder Berlin und Brandenburg veröffentlicht (www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Insofern ist dort eine Recherche für alle Verfahren mit Sachentscheidungen möglich. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 138 2 5. Welche Prozess- und Rechtsfolgekosten für Verfassungsbeschwerdeverfahren sind seit dem 1.1.2011 kassenwirksam geworden (bitte aufgliedern nach Jahren)? Zu 5.: Gemäß § 33 VerfGHG sind Verfahren vor dem VerfGH kostenfrei. Eine Erfassung ggf. nach § 34 Verf GHG zu erstattender Auslagen erfolgt nicht. 6. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit für die Prüfung von eingereichten Verfassungsbeschwerden im Zeitraum zwischen Einreichung bis zum ggf. verkündeten Urteil (bitte wenn möglich aufgliedern nach a) zulässigen und ganz oder teilweise begründeten Verfassungsbeschwerden, b) zulässigen und unbegründeten Verfassungsbeschwerden sowie c) unzulässigen Verfassungsbeschwerden )? Zu 6.: Angegeben werden kann nur die durchschnittliche Verfahrensdauer in den Jahren 2013 bis 2015; eine Aufgliederung in a), b) und c) ist dabei nicht möglich. Für die vorhergehenden Jahre ist keine Erfassung erfolgt und kann nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden. 2013: 9,8 Monate 2014: 5,9 Monate 2015: 4,5 Monate. 7. Wie stellt sich die Personalsituation am Verfassungsgerichtshof Berlin per 1.12.2016 dar (bitte um Auflistung der Stellen inklusive der Besoldungs- bzw. Entgeltgruppeneingruppierung sowie wenn möglich der Darstellung von Teilzeit- oder Vollzeitstellen)? Zu 7.: Die Personalausstattung des VerfGH ergibt sich aus dem Einzelplan 02 des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2016/2017 – Stellenplan. Und zwar wie folgt: - drei Richter/innen als wissenschaftliche Mitarbeiter /innen – R1 - eine Beamtin – A 13 S - eine Tarifbeschäftigte – E9 - eine Tarifbeschäftigte – E8. Alle Plan-/Stellen sind derzeit mit Mitarbeiter/innen in Vollzeit besetzt. 8. Wie hat sich ggf. die Überstundensituation am Verfassungsgerichtshof seit dem 1.1.2011 entwickelt (bitte um Darstellung der summarisch angefallenen Überstunden nach Jahresscheiben)? Zu 8.: Bei den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern findet – wie bei Richterinnen und Richtern üblich – keine Arbeitszeiterfassung statt. Bei den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden ggf. angesammelte Überstunden im Rahmen gleitender Arbeitszeit wieder abgebaut, wenn der Geschäftsanfall dies zulässt. Berlin, den 22. Dezember 2016 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Dez. 2016)