Drucksache 18 / 10 157 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marc Vallendar (AfD) vom 13. Dezember 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Dezember 2016) und Antwort Einführung des Tasers für die Berliner Polizei Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Berliner Senat hat auf die Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Robbin Juhnke (CDU) vom 14.01.2016 (Drucksache 17/17726) geantwortet , er stehe „der weitgehenden Einführung von Distanz -Elektroimpulsgeräten [für den allgemeinen Streifendienst ] in Berlin aufgeschlossen gegenüber“. Zudem heißt es weiter: „Distanz-Elektroimpulsgeräte stellen ein geeignetes und im langjährigen Probelauf bewährtes Einsatzmittel bei den Spezialeinsatzkommandos dar. Sie sind in bestimmten Situationen geeignet, Angriffs- oder Handlungsunfähigkeit zu erzielen, ohne dass von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden muss.“ 1. Wann wird der Senat die Einführung der Distanz- Elektroimpulsgeräte als Einsatzmittel für die Berliner Polizei Distanz-Elektroimpulsgeräte im allgemeinen Streifendienst durchführen, wie sieht der Zeitplan diesbezüglich aus? Zu 1.: Die Polizei Berlin wird vor einer möglichen landesweiten Einführung des Distanz-Elektroimpulsgerätes (DEIG) zunächst einen auf drei Jahre angelegten Probelauf für Dienstkräfte des täglichen Basisdienstes auf den Polizeiabschnitten 32 (Mitte) und 53 (Kreuzberg) mit jeweils 10 freiwilligen Beamtinnen und Beamten durchführen. Der Beginn des Probelaufs steht bevor. 2. Ist bereits eine Änderung des § 2 Abs. 4 Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) vom 22.06.1970 (GVBl. S. 921), welche die Distanz-Elektroimpulsgeräte behandelt geplant? Wenn nein, warum nicht? Zu 2.: Eine Änderung von § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) ist derzeit nicht geplant. Der Taser wird als Schusswaffe im Sinne des § 2 Absatz 4 UZwG Bln qualifiziert. Sein Einsatz ist nur unter den Voraussetzungen, die für den Einsatz von Schusswaffen gelten, zulässig. 3. Wie hoch schätzt der Senat den Kostenaufwand im Berliner Haushalt für eine flächendeckende Ausstattung der Berliner Streifenpolizei mit Distanz- Elektroimpulsgeräten ein? Zu 3.: Eine valide Kostenschätzung ist erst nach Abschluss des Probelaufs mit dem DEIG möglich. Der Kostenaufwand wird dabei u.a. von der festzulegenden Ausstattung (Fahrzeug-, Dienststellen- oder Individualausstattung ) sowie dem erforderlichen Trainingsaufwand in der Aus- und Fortbildung abhängig sein. 4. Wie viele Menschen sind im Jahr 2016 durch den Einsatz von polizeilichen Schusswaffen in Berlin verstorben ? Zu 4.: Im Jahre 2016 sind bisher zwei Personen durch den Einsatz der polizeilichen Schusswaffe verstorben. Berlin, den 22. Dezember 2016 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jan. 2017)