Drucksache 18 / 10 163 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Tom Schreiber und Robert Schaddach (SPD) vom 06. Dezember 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Dezember 2016) und Antwort Wassersport auf dem Müggelsee – Weiteres Verfahren der Natur- und Landschaftsschutzgebietsausweisung und Konsequenzen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Was wird über eine Natur- und Landschaftsschutzgebietsausweisung nach § 27 des Berliner Naturschutzgesetzes geregelt? Antwort zu 1: In § 27 Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) ist vorgeschrieben, nach welchem Verfahren und mit welchen Beteiligungsschritten Rechtsverordnungen nach § 21 NatSchGBln für den Erlass vorzubereiten sind. Dazu gehören die Beteiligung bestimmter Behörden (§ 27 Absatz 1) sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 27 Absatz 3), außerdem die Art und Weise der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 27 Absätze 3, 4 und 5 NatSchGBln). Frage 2: Welche Vorgaben hat die Europäische Union (EU) hierzu aufgestellt und ist die Ausweisung des Müggelsees , der „Bänke“ sowie des Fredersdorfer Mühlenfließ als ein Natur- und Landschaftsschutzgebiet die einzige Möglichkeit diese zu erfüllen? Antwort zu 2: Aus der Aufnahme des FFH -Gebietes in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die EU-Kommission folgt für das Land Berlin die Pflicht, dieses Gebiet rechtlich zu sichern (Artikel 4 Absatz 4 der FFH-Richtlinie), also es zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erklären (§ 32 Absatz 2 BNatSchG). Dies erfolgt grundsätzlich nach den Vorgaben der §§ 22 ff BNatSchG in Verbindung mit § 21 NatSchGBln, also durch eine Rechtsverordnung, die die in § 32 Absatz 3 BNatSchG definierten Anforderungen an die Schutzerklärung erfüllt. Eine Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung als z.B. Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet kann gemäß § 32 Absatz 4 BNatSchG unterbleiben, „soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.“ Aufgrund der am Müggelsee vorhandenen vielfältigen öffentlichen Nutzungsinteressen und der Eigentumsverhältnisse kann für dieses konkrete Gebiet ein der Unterschutzstellung gleichwertiger Schutz nicht durch eines der in § 32 Absatz 4 BNatSchG genannten alternativen Instrumente gewährleistet werden. Frage 3: Welche Auswirkungen hätte ein Vertragsverletzungsverfahren der EU gegenüber Berlin und wie hoch würde eine zu erwartende Geldstrafe ausfallen? Antwort zu 3: Die EU-Kommission führt gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (Amtsblatt [ABl] L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist. Inhaltlich geht es um die noch nicht vollständig erfolgte rechtliche Sicherung der gemeldeten Natura-2000-Gebiete sowie um die noch nicht vollständige Aufstellung von Managementplänen für diese Gebiete, um die Arten der FFH-Richtlinie und Lebensraumtypen in einen günstigen Erhaltungszustand zu bringen. Wie hoch die Strafzahlung sein wird für den Fall, dass Deutschland verurteilt werden wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher prognostiziert werden . Ziel muss nach Ansicht des Senats sein, eine Strafzahlung Berlins in diesem Zusammenhang zu vermeiden. Dafür sind die restlichen noch offenen Verfahren zur rechtlichen Sicherung der Berliner FFH-Gebiete sowie die Aufstellung der Managementpläne so schnell wie möglich abzuschließen. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 163 2 Frage 4: Wie ist der aktuelle Stand des Verfahrens zur Natur- und Landschaftsschutzgebietsausweisung für den Müggelsee? Frage 5: Wann kann mit dem Abschluss der derzeitig andauernden Prüfung gerechnet werden? Frage 6: Inwieweit werden Verwaltungseinheiten des Landes Berlin und die betroffenen Verbände in diese Prüfung auch nach dem 25.11.2016 einbezogen? Frage 7: Ist geplant das Ergebnis des gesamten Verfahrens zunächst mit Betroffenen vor Ort in Köpenick zu besprechen, bevor es zu einer Unterzeichnung der Verordnung kommt? Antwort zu 4, 5, 6 und 7: Im Rahmen des Verfahrens, welches in den Erlass der hier in Rede stehenden „Verordnung zum Schutz der Landschaft des Müggelsees und des Fredersdorfer Mühlenfließes und über das Naturschutzgebiet „Müggelsee / Fredersdorfer Mühlenfließ“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin münden wird, wurden gemäß § 27 Absatz 1 und 3 NatSchGBln die betroffenen Behörden sowie die Öffentlichkeit beteiligt. Der Verordnungsentwurf wurde mit dem damaligen Stand im Sommer 2016 öffentlich ausgelegt. In dem Beteiligungsverfahren sind über 700 Einwände von Einzelpersonen, Vereinen und Verbänden eingegangen, die alle in den vorhandenen Regelungen oder den im Rahmen der Auswertung der Beteiligung gemachten Anpassungen der Verordnung berücksichtigt werden. Hierüber wurden und werden Betroffene sowie Vereine und Verbände in Gesprächen informiert. Die zuständige Senatsverwaltung plant für Anfang 2017 ein weiteres Informationsgespräch mit Vereinen und Verbänden, bevor dann die schriftliche Information aller Beteiligten (§ 27 Absatz 5 NatSchGBln) erfolgen wird. Auch der Erlass der Verordnung wird erst nach Abschluss und Auswertung des weiteren Informationsgespräches erfolgen. Die Senatsverwaltung plant, auch nach Erlass der Verordnung mit den Vereinen, Verbänden und den verschiedenen Nutzergruppen im Gespräch zu bleiben und diesen dadurch Sicherheit im konkreten Umgang mit der Verordnung zu vermitteln sowie ggf. bestehende Fragen einer raschen Klärung zuzuführen. Frage 8: Warum finden sich keine Informationen über das Verfahren (Stand: 22.11.2016) mehr auf der Webseite der Senatsverwaltung für Umwelt und wann wird es dazu wieder welche geben? Antwort zu 8: Informationen über das Unterschutzstellungsverfahren waren für den Zeitraum der öffentlichen Auslegung vom 12.08. – 16.09.2016 zum Müggelsee auf der Website der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt eingestellt. Nach Abschluss der öffentlichen Auslegung wurde die entsprechende Seite aus dem Netz genommen. Nach Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens können die Informationen über das neue Schutzgebiet in den Internetauftritt der zuständigen Senatsverwaltung aufgenommen werden. Frage 9: Was wird unternommen, um die Bedenken und Befürchtungen von Wassersportlern auszuräumen, wonach die Ausweisung zu räumlichen und zeitlichen Einschränkungen für den Wassersport führen wird? Frage 10: Wie kann eine Rechtssicherheit für Training , Wettkämpfe und sonstige Ausführungen von Wassersport auf dem Müggelsee gewährleistet werden? Antwort zu 9 und 10: Die Senatsverwaltung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der wind- und muskelbetriebene Sport (Segeln, Rudern, Kanufahren), das Schwimmen und andere Formen des Wassersports sowie das entsprechende Training auf dem Großen Müggelsee und den angrenzenden Gewässern auch nach dem Erlass der Verordnung weiter möglich sein werden. Nach Erlass der Verordnung wird die Rechtslage wie folgt sein: Das individuelle Segeln, Rudern und Kanufahren auf dem Müggelsee und den angrenzenden Gewässern wird weiter möglich sein wie bisher, da es sich bei diesen Sportarten um Gemeingebrauch der Bundeswasserstraße handelt, der durch die geplante Verordnung nicht eingeschränkt werden kann und soll. Für organisierte Regatten von windoder muskelkraftbetriebenen Wasserfahrzeugen (Segeln, Rudern, Kanufahren) sowie für Schwimmwettkämpfe auf dem Müggelsee und den angrenzenden Gewässern regelt die geplante Verordnung für das Landschaftsschutzgebiet: Wenn diese schutzzweckverträglich durchgeführt werden, wenn also dadurch Schutzgüter gemäß § 3 der Verordnung nicht beeinträchtigt werden, bedürfen sie keiner Genehmigung. Wichtig dabei ist insbesondere sicherzustellen , dass das Naturschutzgebiet nicht befahren wird, sondern ein Abstand von 150 Metern zum Westufer des Müggelsees eingehalten wird. Das gilt auch für die erforderlichen motorbetriebenen Begleitboote und die erforderlichen Signalschüsse. Dann kann davon ausgegangen werden, dass Regatten und Schwimmwettkämpfe im Landschaftsschutzgebiet schutzzweckverträglich sind. Diese Ausführungen gelten auch für Trainingseinheiten auf dem Müggelsee. Der Genehmigungsvorbehalt gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 der geplanten Verordnung gilt nur dann, wenn eine entsprechende Veranstaltung den Rahmen des Schutzgebietsverträglichen überschreitet. Frage 11: Ist die Schutzzweckverträglichkeit ein zwingender Faktor bei der Bewertung von Wassersport auf dem Müggelsee, was würde dies beinhalten und welche Konsequenzen für die Ausübung des Wassersports wären dadurch zu erwarten? Frage 12: Kann eine Ausweisung auch ohne die Einführung von Schutzzweckverträglichkeit als Faktor erfolgen ? Falls nicht, warum nicht? Antwort zu 11 und 12: In § 32 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz ist bestimmt, welche Elemente eine Rechtsverordnung zur Ausweisung eines Schutzgebietes enthalten muss. Eines dieser Elemente ist der sogenannte „Schutzzweck“: Die Rechtsverordnung muss bestimmen, welches die Gründe sind, die die Festsetzung des jeweiligen Schutzgebietes erforderlich machen. Weiter ist festzulegen, welche Gebote und Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 163 3 Verbote notwendig sind, um den Schutzzweck zu erreichen . Dies bedeutet: Grundsätzlich gibt es keinen Grund, in einer Verordnung Handlungen auf Dauer nicht zuzulassen , die mit dem Schutzzweck vereinbar, also schutzzweckverträglich sind. Aber es sind solche Handlungen grundsätzlich zu untersagen, die mit dem Schutzzweck nicht vereinbar, also schutzzweckunverträglich sind. Mit Blick auf die intensive Nutzung des Müggelsee für alle Formen des Wassersports stellt sich deshalb die Frage, welche Aktivitäten in diesem Zusammenhang schutzzweckverträglich sind und welche nicht. Grundsätzlich ist ein möglichst schonender Umgang mit Natur und Landschaft sicherzustellen. Übermäßiger Lärm, Müll und Stoffeinträge in das Gewässer sind zu vermeiden. Zur Schutzzweckverträglichkeit von Wettkämpfen und Training am Müggelsee enthält die geplante Verordnung in der Begründung folgende Erläuterung: „Regatten, Schwimmwettkämpfe und Trainings … werden schutzzweckverträglich durchgeführt, wenn sie die in § 3 der Verordnung aufgeführten Schutzgüter des Naturschutz- und des FFH- Gebiets nicht beeinträchtigen. Dazu gehört das Nichtbefahren der Naturschutzzone am Westufer des Müggelsees mit einem einheitlichen Uferabstand von 150 Metern. Auch sind wirklich nur die erforderlichen motorbetriebenen Begleitboote einzusetzen, deren Zahl sich wie bisher nach der Anzahl der teilnehmenden Veranstaltungsboote richtet.“ Frage 13: Was beinhaltet die Ausweisung von Uferschutzgebieten ? (Aufstellung erbeten.) Frage 14: Wie umfassend sollen die Uferschutzgebiete gestaltet werden und kann zugesichert werden, dass sie konstant 150 Meter nicht überschreiten werden? Antwort zu 13 und 14: Der Begriff „Uferschutzgebiet“ ist im Naturschutzrecht nicht definiert und wird in der hier in Rede stehenden Verordnung auch nicht verwendet. In der Verordnung ist als ein Schutzzweck unter anderen festgelegt, dass Uferzonen mit ihren biotopspezifischen Arten und Lebensräumen naturnah zu erhalten und zu entwickeln sind. Korrespondierend damit enthält die geplante Verordnung für das Naturschutzgebiet ein Verbot, „in den gekennzeichneten Bereichen, röhrichtbestandenen Ufern oder Schwimmblattgürteln zu baden oder sich aufzuhalten .“ Aus der Sicht des Naturschutzes sind die wertvollen , naturnahen Uferbereiche auch im Naturschutzgebiet vor allem die Bereiche mit Röhricht und Schwimmblattvegetation . In diesen Bereichen ist das Betreten (auch zu Badezwecken) jedoch bereits jetzt unzulässig durch die Vorschriften zum Schutz des Röhrichts (§§ 29 ff NatSch- GBln) oder von anderen gesetzlich geschützten Biotopen (§ 30 BNatSchG). Die zuständige Senatsverwaltung geht daher nicht davon aus, zukünftig zusätzliche Verbotsbereiche für das Betreten festlegen zu müssen, muss sich diese Möglichkeit jedoch offen halten, um das Erreichen des geforderten günstigen Erhaltungszustandes gewährleisten zu können. Frage 15: In welcher Weise sollen die Grenzen der Schutzgebiete auf dem Müggelsee und den angrenzenden Gewässern kenntlich gemacht werden? Ist eine Betonnung vorgesehen? Antwort zu 15: Befahrensregelungen nach Wasserstraßenrecht (eine sog. „Austonnung“) können erst auf Grundlage einer Befahrensverordnung des Bundes erfolgen , die es gegenwärtig nicht gibt. Der Bund wird erst tätig werden, wenn das Land Berlin einen entsprechenden Antrag stellt. Die zuständige Senatsverwaltung plant, eine Austonnung nicht zu betreiben; vielmehr ist das Ziel, gemeinsam mit den Vereinen und Verbänden durch den Abschluss von „freiwilligen Selbstverpflichtungen“ die Einhaltung der Naturschutzgebietsvorschriften durch die Nutzerinnen und Nutzer sicherzustellen. Frage 16: Sind zeitliche oder räumliche Einschränkungen für den Wassersport auf der darüber hinaus nutzbaren Wasserfläche geplant? Besteht die Möglichkeit zur zukünftigen, auch temporären, Einführung dieser durch die Vorgaben der Schutzgebietsausweisung? Antwort zu 16: Nein. Frage 17: Was wird unter gemeinnützigen und unter kommerziellen Sportveranstaltungen verstanden und was wäre jeweils, auch im Vergleich zum Zustand vor der Ausweisung, bei der Beantragung in einem ausgewiesenen Schutzgebiet zu beachten? Antwort zu 17: Kommerzielle Veranstaltungen verfolgen einen wirtschaftlichen Zweck, gemeinnützige Veranstaltungen nicht. Sie dienen schwerpunktmäßig der sportlichen Betätigung oder der Erholung. Die Regelungen der hier in Rede stehenden Verordnung verbieten Veranstaltungen im Naturschutzgebiet grundsätzlich. Im Landschaftsschutzgebiet sind bestimmte schutzzweckverträgliche Sportveranstaltungen zulässig (siehe oben zu 9, 10, 11 und 12). Für andere Veranstaltungen müsste zusätzlich zu den ohnehin geltenden Regelungen zum Beispiel des Bundeswasserstraßengesetzes eine Genehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Bezirksamtes Treptow-Köpenick eingeholt werden. Frage 18: Was würde sich durch die Schutzgebietsausweisung hinsichtlich der Genehmigung von motorbetriebenen Begleit- und Rettungsbooten ändern? Frage 19: Sieht der Senat die Möglichkeit dauerhafte entsprechende Genehmigungen zu erteilen und was wäre hierzu erforderlich? Antwort zu 18 und 19: Hierzu wird auf die Antworten zu 9, 10, 11 und 12 verwiesen: Die für die Durchführung von schutzzweckverträglichen Regatten oder sonstigen Wettkämpfen oder Training erforderliche Anzahl motorbetriebener Begleitboote und die erforderlichen Signalschüsse sind nach der geplanten Schutzgebietsverordnung Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 163 4 zulässig. Eines Genehmigungsverfahrens bedarf es für solche Veranstaltungen, die nicht unter die in den Antworten zu 9, 10, 11, und 12 erläuterte Ausnahmen fallen. Für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wäre ein qualifizierter Antrag bei der zuständigen Behörde erforderlich, die darüber nach Prüfung des Einzelfalls unter Beachtung von u.a. § 21 Absatz 1 Satz 3 NatSch- GBln und § 34 BNatSchG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hätte. Frage 20: Kann ausgeschlossen werden, dass der Fortbestand von Bootsstegen gefährdet ist? Wenn nein, warum nicht und was haben Betroffene bezüglich eines Veränderungsverfahrens zu erwarten? Antwort zu 20: Einen Bestandsschutz für Bootsstege gibt es nicht. Stegegenehmigungen werden entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften regelmäßig befristet erteilt. Es kann daher auch ohne die geplante Verordnung dazu kommen, dass bei einem Antrag auf Verlängerung einer wasserrechtlichen Genehmigung aufgrund veränderter Rahmenbedingungen eine weitere Genehmigung durch die zuständige Behörde im Bezirk nicht erteilt wird. Rahmenbedingungen können sich ändern durch die Fortschreibung von Rechtsvorschriften, aber auch durch natürliche Entwicklungen, die z.B. Einfluss auf die Gewässerqualität oder die Ausstattung von Fauna und Flora haben. Vorhersagen über den möglichen Fortbestand eines Steges können daher nicht gemacht werden, da maßgeblich für die Entscheidung die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage und die Umstände des Einzelfalls sind. Im Rahmen der Würdigung des jeweiligen Einzelfalls ist zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin zu berücksichtigen, wenn es sich bei ihm oder ihr um eine förderungswürdige Sportorganisation des Landes Berlin handelt, welche die betreffende Steganlage bereits längere Zeit für ihre satzungsgemäßen Zwecke nutzt. Die geplante Verordnung ermöglicht grundsätzlich den weiteren Bestand solcher Stege, die auch nach den anderen Rechtsvorschriften weiterhin genehmigungsfähig sind. Frage 21: Was wäre nach der Natur- und Landschaftsschutzgebietsausweisung bezüglich der Neuerrichtung von Bootsstegen zu beachten beziehungsweise was würde sich zum bisherigen Genehmigungsverfahren ändern? (Einzelaufstellung erbeten.) Antwort zu 21: Die Neuerrichtung von Steganlagen richtet sich grundsätzlich nach Wasserstraßenrecht, Berliner Wassergesetz, Bundesnaturschutzgesetz und Berliner Naturschutzgesetz sowie ggf. einer bestehenden Schutzgebietsverordnung . Die Neuerrichtung eines Steges würde im geplanten Naturschutzgebiet zusätzlich zu den eben genannten Rechtsvorschriften einem Verbot gemäß der geplanten Verordnung unterliegen. Ein Antragsteller müsste gegebenenfalls eine Befreiung von diesem Verbot gemäß § 67 Absatz 1 BNatSchG bei der zuständigen Senatsverwaltung beantragen. Die Neuerrichtung eines Steges würde im geplanten Landschaftsschutzgebiet zusätzlich zu den eben genannten Rechtsvorschriften einem Genehmigungsvorbehalt gemäß der geplanten Verordnung unterliegen. Die zuständige Naturschutzbehörde des Bezirkes müsste gegebenenfalls im Genehmigungsverfahren zusätzlich zu den Voraussetzungen nach insbesondere § 21 Absatz 1 Satz 3 NatSchGBln und § 34 BNatSchG die Genehmigungsvoraussetzungen nach der Schutzgebietsverordnung prüfen. Sowohl im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG als auch im Rahmen der Entscheidung über die Genehmigung nach der Schutzgebietsverordnung ist zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin zu berücksichtigen, wenn es sich bei ihm oder ihr um eine förderungswürdige Sportorganisation des Landes Berlin handelt. Frage 22: Welche Konsequenzen sind in der Ausweisung auf das Baden in den genannten Wasserflächen generell und speziell in den Uferschutzgebieten vorgesehen ? Antwort zu 22: Das Schwimmen im EU- Badegewässer Müggelsee und den angrenzenden Gewässern gehört zum Gemeingebrauch und ist gemäß Badegewässerverordnung (BadegewVO) weiter zulässig wie bisher. Es erfolgt keine Einschränkung durch die neue Verordnung. Die neue Verordnung sieht in § 6 Absatz 4 Nr. 4 die Möglichkeit vor, bestimmte Bereiche im Naturschutzgebiet zu kennzeichnen und dort dann u.a. das Baden zu verbieten. Aus der Sicht des Naturschutzes gilt: Die wertvollen, naturnahen Uferbereiche sind vor allem die Bereiche mit Röhricht und Schwimmblattvegetation. In diesen Bereichen ist das Betreten (auch zu Badezwecken ) sowohl im Landschaftsschutzgebiet als auch im Naturschutzgebiet bereits jetzt unzulässig durch die Vorschriften zum Schutz des Röhrichts (§§ 29 ff NatSch- GBln) oder von anderen gesetzlich geschützten Biotopen (§ 30 BNatSchG). Die zuständige Senatsverwaltung geht gegenwärtig nicht davon aus, zukünftig im Naturschutzgebiet zusätzliche Verbotsbereiche für das Betreten und Baden festlegen zu müssen, muss sich diese Möglichkeit jedoch offen halten, um das Erreichen des geforderten günstigen Erhaltungszustandes gewährleisten zu können. Frage 23: Hat die Schutzgebietsausweisung Konsequenzen für Radfahrerinnen und -fahrer sowie Spaziergängerinnen und Spaziergänger in den betroffenen und angrenzenden Gebieten und wenn ja, welche? (Aufstellung erbeten.) Antwort zu 23: Nein. Das Spazierengehen und Radfahren auf vorhandenen Wegen im geplanten Landschafts - und im Naturschutzgebiet ist weiter zulässig und wird nicht eingeschränkt. Das gilt auch für den Promenadenweg am Westufer des Müggelsees und den Europaradweg am Südufer. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 163 5 Frage 24: Inwieweit und welche Ergebnisse der Abstimmung zum Gewässerentwicklungskonzept flossen in den Entwurf der Schutzgebietsverordnung ein? (Aufstellung erbeten.) Antwort zu 24: Das Gewässerentwicklungskonzept (GEK) bleibt gemäß § 4 Absatz 3 der Verordnung in vollem Umfang wirksam und ist die Pflegeplanung für das Schutzgebiet: „Die Oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann für Teilaspekte Maßnahmenpläne als adäquate Managementinstrumente anerkennen, welche auf anderer Rechtsgrundlage erstellt wurden.“ Die Begründung zu § 4 Abs. 3 stellt dazu ausdrücklich klar: „Das Gewässerentwicklungskonzept (GEK) „Müggelspree und Müggelsee“ in der Endfassung Oktober 2015 bleibt in vollem Umfang wirksam und wird in der Pflegeund Entwicklungsplanung (Managementplanung) für das Landschafts- und Naturschutzgebiet Müggelsee umgesetzt .“ Das betrifft auch die Ausweisung der Flächen. Frage 25: Welche Auswirkungen hat eine mögliche Schutzgebietsausweisung auf das Gebiet der Bänke? Sind, wie im Konsens des Gewässerentwicklungskonzepts vorgesehen, spätere Maßnahmen zur Verhinderung zunehmender Verlandung (Entschlammung) möglich? Antwort zu 25: Für die Gewässerunterhaltung im Bereich der Bundeswasserstraße gilt auch im Bereich „Die Bänke“ das Bundeswasserstraßengesetz. Die geplante Verordnung stellt in § 7 Absatz 1 Nr. 10 klar: „In dem Landschaftsschutzgebiet ist es genehmigungsbedürftig, erforderliche, sach- und fachgerecht durchgeführte und schutzzweckverträgliche Veränderungen der Tiefe, des Verlaufs oder der Gestalt der Gewässer vorzunehmen, soweit sie nicht der Unterhaltungshoheit des Bundes unterliegen , einschließlich der Zufahrten zu Anlegestellen.“ Mit anderen Worten: Erforderliche Entschlammungen, etwa um die Zufahrten zu Anlegestellen im Bereich „die Bänke“ sicherzustellen, wären nach der geplanten Verordnung genehmigungsbedürftig und unter den in § 21 Absatz 1 Satz 3 NatSchGBln und § 34 BNatSchG genannten Voraussetzungen genehmigungsfähig. Auch die Art und Weise der Durchführung muss schutzzweckverträglich , also z.B. angepasst an Vogelbrutzeiten, erfolgen. Berlin, den 23. Dezember 2016 In Vertretung Stefan Tidow ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Jan. 2017)